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Sozialrecht

Abschaltung von DVB-T: Trägt das Sozialamt die Kosten für Umstellung?

So manchen TV-Fan dürfte die DVB-T Abschaltung kalt erwischt haben. © Quelle: narvikk/gettyimages.de

In der Nacht vom 28. zum 29. März 2017 ist das digitale Antennen­fernsehen DVB-T abgeschaltet worden. Ist das Sozialamt verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung eines Receivers zum Empfang des neu eingeführten digitalen Antennen­fern­sehens DVB-T2 HD zu übernehmen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Sozial­gericht Berlin

In der Nacht vom 28. zum 29. März 2017 wurde in Deutschland das digitale Antennen­fernsehen DVB-T abgeschaltet. Umgestellt worden ist auf den neuen Standard DVB-T2 HD. Dieser soll eine bessere Bildqualität und eine größere Programm­auswahl bieten. Wer sein TV-Programm per Satellit oder Kabel empfängt, sind nicht betroffen.

Wer Antennen­fernsehen nutzen möchte, benötigt zum Empfang des neuen Standards nun jedoch entweder einen Fernseher mit kompatiblem Empfangsteil oder einen Receiver. Außerdem können nur öffentlich-rechtlichen Sender weiterhin kostenlos empfangen werden.

Wer Privat­fernsehen schauen möchte, muss infolge der Umstellung zusätzlich eine monatliche Gebühr entrichten.

DVB-T zu DVB-T2 HD: Umstellung muss selbst finanziert werden.

Die Umstellung des bisherigen digitalen Antennen­fern­sehens DVB-T zu DVB-T2 HD müssen die Empfänger von Sozial­leis­tungen selbst finanzieren. Wie das Sozial­gericht (SG) Berlin in einem Eilver­fahren entschied, sind Sozialämter nicht verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung eines Receivers oder die für den monatlichen Empfang der Privat­sender gesondert zu tragen. Stattdessen müssten Betroffene dies aus der Regelleistung bezahlen

Die Antrag­stellerin bezieht eine Rente wegen voller Erwerbs­min­derung und ergänzende Leistungen der Grundsi­cherung nach dem Sozial­hil­fe­gesetz (SGB). Im September 2016 beantragte sie beim zuständigen Sozialamt die Übernahme der Kosten für den Kauf eines Receivers in Höhe von 100 Euro sowie die Übernahme der Gebühren zum Empfang der privaten Programme in Höhe von 69 Euro pro Jahr. Dies lehnte das Sozialamt ab.

Dass sie ab dem 1. April 2017 kein Fernsehen mehr empfangen könne, verletze sie in ihrer grundrechtlich geschützten Menschenwürde – so die Antrag­stellerin. Der Staat müsse auch ein Mindestmaß an Teilnahme am gesell­schaft­lichen und kulturellen Leben gewähr­leisten. Die Anschaffung des Receivers entspreche im übrigen der Erstaus­stattung einer Wohnung mit einem Haushaltsgerät, denn die Begeben­heiten hätten sich entscheidend geändert.

Urteils­be­gründung: TV-Gerät ist weder Einrich­tungs­ge­genstand, noch Haushaltsgerät

Das Sozial­gericht Berlin war nicht dieser Meinung. Die Sozial­emp­fängerin habe keine Anspruch auf Leistungen zur Erstaus­stattung. Nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts sei ein TV-Gerät weder ein Einrich­tungs­ge­genstand noch ein Haushaltsgerät im Sinne der Vorschrift.

Zusätzliche Leistungen für die Erstaus­stattung gebe es nur für Gegenstände zur Befrie­digung grundle­gender Bedürfnisse wie Essen und Schlafen. Ein Fernseher und damit auch der begehrte Receiver diene indes der Befrie­digung von Unterhaltungs- und Informa­ti­ons­be­dürf­nissen. Dessen Anschaffung sei aus dem Regelbedarf zu bezahlen.)

Es handele sich auch nicht um einen ausnahmsweise zu überneh­menden Sonder­bedarf, der erheblich vom durchschnitt­lichen Bedarf abweiche. Von der Umstellung seien alle Hilfeemp­fänger gleichermaßen betroffen, die Fernsehen über Antenne empfangen.

Die neben dem Receiver begehrten Kosten für den Empfang der Privat­sender machten außerdem nur 69 € pro Jahr aus, also 5,75 € im Monat. Diesen Betrag könne die Antrag­stellerin ohne weiteres aus der Regelleistung aufbringen. Dies gelte umso mehr, da sie aufgrund ihrer Schwer­be­hin­derung auch einen pauschalen monatlichen Mehrbedarf von 69,53 € pro Monat erhalte, der hierfür eingesetzt werden könne. (Az. S 146 SO 229/17 ER)

Beim Kampf um soziale Leistungen hilft kompetenter Rechts­beistand

Bei der Bewilligung von sozialen Leistungen können Anwälte entscheidend dazu beitragen, ob ein Antrag erfolgreich ist. Nicht nur sind sie als Vertreter vor dem Sozial­gericht für Mandanten ein wichtiger Beistand, ein(e) sozial­rechtlich geschulte(r)  Anwalt/Anwältin kann bereits im Vorfeld prüfen, ob eine Ausein­an­der­setzung vor Gericht lohnenswert erscheint. Oder präventiv versuchen, die Ausein­an­der­setzung mit dem Amt außerge­richtlich zu klären. Geeigneten Rechts­beistand für derartige Fälle im Sozialrecht finden Sie in unserer Anwaltssuche.

Datum
Aktualisiert am
30.03.2017
Autor
psu
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1092
Themen
Sozialhilfe

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