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Haftung von Ärzten

Behand­lungs­fehler: Augenarzt muss Blindengeld nicht zurück­zahlen

Arzthaftung für Behandlungsfehler an Patienten: Was kann das für finanzielle Folgen haben? © Quelle: REBImages/gettyimages.de

Ein Arzt, dem ein Behand­lungs­fehler unterlaufen ist, muss dem Patienten unter Umständen Schadens­ersatz zahlen. Wie verhält es sich jedoch mit dem Blindengeld, auf das ein Patient wegen eines Behand­lungs­fehlers seines Augenarztes Anspruch hat? Muss die Versicherung des Augenarztes zahlen und das Blindengeld für den Patienten erstatten?

Bei Behand­lungs­fehlern kann sich unter Umständen die Frage der Haftung eines Arztes stellen. Zu diesem Thema hat das Oberlan­des­gericht Hamm (OLG) ein für Patienten wichtiges Urteil gefällt: Danach muss die Versicherung eines Arztes nicht das Blindengeld für einen Patienten erstatten. Das erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) und verweist auf eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm vom 9. September 2016 (AZ: I-26 U 14/16, 26 U 14/16).

Der Fall: Der Mann hatte 2006 und 2007 wegen Augenschmerzen und Dunkel­sehens mehrfach seinen Augenarzt aufgesucht. Der Augenarzt diagnos­ti­zierte bei dem Patienten eine bakterielle Bindehaut­ent­zündung bzw. Bindehaut­reizung und verschrieb Augentropfen zur Behandlung. Obwohl der Patient weiterhin unter Beschwerden litt, unternahm der Arzt keine weitere diagnos­tische Abklärung im Hinblick auf einen grünen Star (Glaukom).

Weil die Beschwerden weiter fortbe­standen, suchte der Mann Ende 2007 einen anderen Augenarzt auf. Aufgrund der Diagnose Glaukom wurde der Mann operiert. Trotzdem verlor er seine Sehschärfe, erlitt er eine Gesichts­feld­ein­engung und verlor sein Augenlicht fast vollständig. Der Landschafts­verband als Sozial­hil­fe­träger bewilligte ihm Blindengeld.

Patient: Schadens­ersatz wegen Behand­lungs­fehler eines Arztes

Ein Gutachten ergab, dass der Augenarzt einen groben Behand­lungs­fehler an dem Patienten begangen hatte. Der Patient hatte wegen des Behand­lungs­fehlers Anspruch auf Schadens­ersatz. Er erhielt Schadens­ersatz in Höhe von 475.000 Euro, wovon 50.000 Euro als pauschale Entschä­digung für vermehrte Bedürfnisse vorgesehen waren.

Der Landschafts­verband forderte von der Haftpflicht­ver­si­cherung des Augenarztes die Erstattung des gezahlten Blinden­geldes in Höhe von rund 30.000 Euro. Außerdem sollte die Versicherung des Arztes auch weitere Blinden­geld­zah­lungen für den Patienten ersetzen. Als die Versicherung das ablehnte, klagte der Landschafts­verband und berief sich dabei auf den sogenannten Forderungs­übergang.

Ärztlicher Behand­lungs­fehler: Haftpflicht­ver­si­cherung des Arztes muss Kosten für Blindengeld eines Patienten nicht erstatten

In zweiter Instanz unterlag er. Der Forderungs­übergang setze eine sachliche Überein­stimmung zwischen der Ersatz­pflicht des Schädigers, also hier des Arztes, und der Leistungs­ver­pflichtung des Sozial­hil­fe­trägers voraus. Das sei dann der Fall, wenn dessen Zahlung und der Schadens­ersatz derselben Einbuße des Geschä­digten dienten.

Regeln bei Blindengeld und Schadens­ersatz wegen Behand­lungs­fehlern an Patienten

Das sei hier aber nicht der Fall. Blindengeld werde pauschal gezahlt, ohne Einkommens- und Vermögens­ver­hältnisse oder eine Erforder­lichkeit zu berück­sichtigen. Es solle unter anderem Nachteile der Behinderung mildern, Teilhabe am Leben ermöglichen und Pflege­be­dürf­tigkeit vermeiden oder zumindest vermindern. Es habe nicht die Funktion, jeglichen Mehraufwand eines Patienten abzudecken. Schadens­ersatz wegen eines Behand­lungs­fehlers stelle demgegenüber nur auf den wirklichen, durch die Erblindung entstandenen Mehrbedarf ab.

Datum
Aktualisiert am
24.01.2017
Autor
red/dpa
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Themen
Behand­lungs­fehler Haftung Krankheit Patienten Sozialhilfe

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