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Berufsgenossenschaft

Amateur­fuß­baller mit Vertrag: Unfall­ver­si­che­rungs­schutz bei Verletzung

Nach einem Foul beim Spiel: Greift die Unfallversicherung auch bei Amateuren im Fußball? © Quelle: Westend61/gettyimages.de

Ob ein Arbeits­unfall vorliegt oder nicht, hat für die Betroffenen entscheidende Konsequenzen. Der Schutz der Unfall­ver­si­cherung ist weitreichend. Gilt dies aber auch bei sehr geringen Einkommen, beispielsweise bei Amateur­fuß­ballern der unteren Ligen, die sich bei einem Spiel verletzen?

Auch wer bei einer Arbeits­stelle wenig verdient, kann darüber gesetzlich unfall­ver­sichert sein. Denn auch bei geringem Einkommen besteht unter Umständen ein Arbeits­ver­hältnis. Das trifft auch für Amateur­fuß­baller mit einem Vertrag und einer monatlichen Vergütung von 250 Euro zu. Diese Ansicht hat das Sozial­gericht Trier in in einem Urteil vom 06. Juli 2016 betont (AZ: S 5 U 141/15). Über den Fall berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins  (DAV).

Amateur­fuß­baller mit Vertrag: Verletzung nach Foul als Arbeits­unfall

Der Fall im Einzelnen: Der spätere Kläger war bei einem Fußball­verein beschäftigt. Der Arbeits­vertrag entsprach der Spielordnung des DFB, so dass er als Vertrags­spieler unter Vertrag stand.

Bei einem Punktespiel erlitt der Amateur­fuß­baller eine (erneute) Ruptur des vorderen Kreuzbands. Seiner Auffassung nach lag ein Arbeits­unfall vor. Die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung erkannte  seinen Unfall aber nicht als Arbeits­unfall an. Die Tätigkeit des Fußballers sei nicht vom Versiche­rungs­schutz gedeckt.

Es fehle schon an einem erforder­lichen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis, so die Berufs­ge­nos­sen­schaft. So stehe die monatliche Vergütung von 250 Euro nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum zeitlichen Aufwand von rund 35 Stunden im Monat. Der Mindestlohn von 8,50 Euro werde auch unterschritten. Nach diesen Maßstäben handele es sich nur um einen Unfall im nicht versicherten Freizeitsport.

Amateur­fuß­baller: Berufs­ge­nos­sen­schaft zahlt bei Arbeits­unfall

Das sah das Sozial­gericht in Trier anders. Es hielt die Klage für begründet, es liege ein Arbeits­unfall vor. Das Gericht argumen­tierte, dass es schon nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts (BSG) nicht auf die Höhe des Entgelts ankomme. Auch die Regeln zum Mindestlohn könnten nicht als Maßstab zur Abgrenzung von Beschäf­tigung und Freizeit herangezogen werden.

Der Spitzen­verband der gesetz­lichen Kranken­ver­si­che­rungen, die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund und die Bundes­agentur für Arbeit gingen davon aus, dass bei Überschreiten der Steuer­frei­grenze von 200 Euro monatlich von  einer sozial­ver­si­che­rungs­rechtlich relevanten Beschäf­tigung auszugehen sei. Daher stehe auch ein Amateur­fuß­baller mit Vertrag unter dem Versiche­rungs­schutz der Berufs­ge­nos­sen­schaft.

Datum
Aktualisiert am
19.08.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
2020
Themen
Arbeits­unfall Unfall Unfall­ver­si­cherung Versicherung

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