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Hartz IV und Elterngeld

BSG: Für Hartz-IV-Empfänger gilt Elterngeld als Einkommen

Kinder brauchen viel Aufmerksamkeit - kosten aber auch Geld. © Quelle: Elizabethsalleebauer/gettyimages.de

Kinder kosten viel Geld – das kann besonders für Menschen schwierig werden, die selbst schon sehr wenig zum Leben haben. Gering­ver­diener können deswegen einen Kinder­zu­schlag beantragen. Doch welche Rolle spielt das Elterngeld dabei? Und wie sieht es bei Hartz-IV-Empfängern aus? Ob das Elterngeld in diesen Fällen als Einkommen angerechnet wird, entschied das Bundes­so­zi­al­gericht (BSG).

Wie zählt das Elterngeld bei Hartz-IV-Empfängern und Gering­ver­dienern? Das Bundes­so­zi­al­gericht hat sich kürzlich mit den beiden Fragen befasst.

Hartz-IV-Empfänger: Elterngeld zählt als Einkommen

Ein Vater ist vor dem BSG in Kassel am Dienstag mit dem Versuch gescheitert, die Regeln zum Elterngeld für Hartz-IV-Empfänger zu kippen. Für sie zählt Elterngeld auch weiter als Einkommen. Die Klage des Vaters wurde von den höchsten deutschen Sozial­richtern als unzulässig verworfen, so dass sich der vierte Senat inhaltlich nicht mit dem Thema ausein­an­der­setzen musste (B 4 AS 25/15 R). Die gesetz­lichen Anforde­rungen seien nicht erfüllt, sagte der Vorsitzende Richter am Dienstag in Kassel.

Auch vor dem Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen und dem Sozial­gericht Lüneburg war der Mann erfolglos geblieben. Die Regelungen zur Berück­sich­tigung des Eltern­geldes als Einkommen seien mit höherrangigem Recht vereinbar, hatte das LSG geurteilt.

Gericht: Auch bei Gering­ver­dienern wird Elterngeld angerechnet

Auch bei Gering­ver­dienern wird das Elterngeld - teilweise mit Ausnahme eines Freibetrags von maximal 300 Euro - bei der Berechnung des Kinder­zu­schlags als Einkommen angerechnet (Az: B 4 KG 2/14 R). Wie das BSG entschied, verstößt die Regelung nicht gegen das Recht auf ein menschen­würdiges Existenz­minimum.

Eine Familie aus dem Emsland hatte bis Ende 2010 den Kinder­zu­schlag erhalten. Nach einer Novelle des Eltern­geld­ge­setzes lehnte die Famili­enkasse die Zahlung ab Anfang 2011 aber ab, weil geregelt wurde, dass das Elterngeld angerechnet werden muss. Das Sozial­gericht Osnabrück und das LSG Nieder­sachsen-Bremen hatten dazu geurteilt, dass die Familie keinen Anspruch auf den Kinder­zu­schlag habe, weil mit der Zahlung von Elterngeld keine Bedürf­tigkeit mehr bestehe. Dem folgte das BSG und wies die Revision der Familie gegen diese Urteile zurück.

Der Anwalt der Familie hatte argumentiert, das Mindes­tel­terngeld in Höhe von 300 Euro sei keine Entgel­ter­satz­leistung, sondern diene der Anerkennung der Erziehungs- und Betreu­ungs­leistung. Auch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht in Karlsruhe hat sich bereits mit dem Elterngeld ausein­an­der­gesetzt. Eine Verfas­sungs­be­schwerde gegen die Stichtags­re­gelung zur Gewährung von Elterngeld war jedoch ebenso erfolglos wie die Beschwerde gegen das Elterngeld als sogenannte Einkom­mens­er­satz­leistung.

Datum
Aktualisiert am
28.07.2016
Autor
dpa/red
Bewertungen
460
Themen
Eltern Familie Geld Hartz IV

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