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Grad der Behinderung

Merkzeichen „G“ auch bei Behinderung und extremer Fettlei­bigkeit

Behinderung: Wer das Merkzeichen "G" erhält, kann beispielsweise die Bahn kostenfrei nutzen. © Quelle: Huntstock/gettyimages.de

Bei einer Behinderung entscheidet der Grad der Behinderung, ob jemand Ausgleichs­an­sprüche hat. Wichtig ist dabei, das Merkzeichen „G“ zu erhalten, denn dann kann der Betroffene entweder die öffent­lichen Verkehrs­mittel kostenfrei nutzen oder die Kfz-Steuer nur zur Hälfte zahlen. Auch wer extrem fettleibig ist, kann unter Umständen das Merkzeichen „G“ bekommen.

Immer mehr Menschen weltweit leiden unter extremer Fettlei­bigkeit. Diese kann dazu führen, dass sich Menschen nur noch schlecht fortbewegen können. In solchen Fällen haben diese Menschen unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf das sogenannte Merkzeichen „G“. Zumindest sind bei der Beurteilung des Gehver­mögens auch Faktoren wie extreme Fettlei­bigkeit einzube­ziehen, wie das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg entschieden hat, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) berichtet (AZ: L 13 SB 262/15).

Übergewicht: Welchen Einfluss hat es auf eine Behinderung?

Der Fall im Einzelnen: 1988 war bei einer Frau ein Grad der Behinderung von 40 festge­stellt worden. Im März 2010 stellte sie einen Verschlim­me­rungs­antrag und beantragte auch das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträch­tigung der Bewegungs­fä­higkeit im Straßen­verkehr). Die Frau litt unter extremer Fettlei­bigkeit (Adipositas permagna). Ihr wurde ein Grad der Behinderung von 60 beschieden, aber das Merkzeichen G verwehrt.

Daraufhin klagte die Frau beim Sozial­gericht Berlin-Brandenburg gegen die Entscheidung der Behörde und bekam Recht. Ein Gutachter stellte fest, dass mehrere Behinde­rungen vorlagen, so Funkti­ons­stö­rungen der Wirbelsäule, der Halswir­belsäule und der Brustwir­belsäule. Hinzu kamen Funkti­ons­be­hin­de­rungen des Hüftgelenks und der Kniegelenke sowie weitere Beeinträch­ti­gungen. Der Gutachter bejahte insgesamt die Voraus­set­zungen für das Merkzeichen G. Die Behörde legte Berufung ein.

Gericht: Merkzeichen „G“ bei Behinderung und Fettlei­bigkeit

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Landes­so­zi­al­gericht bestätigte die erste Instanz. Die Frau hatte damit Anspruch auf das Merkzeichen „G“. Bei der Frau lägen die Voraus­set­zungen vor. Zum einen sei sie in ihrer Bewegungs­fä­higkeit im Straßen­verkehr erheblich beeinträchtigt. Wegen ihrer orthopä­dischen Behinde­rungen und dem Hinzutreten der Adipositas permagna sei es der Frau zudem nicht mehr zuzumuten, zwei Kilometer selbst zurück­zulegen.

Voraus­setzung für den Anspruch sei auch, dass sich eine Behinderung auswirke. Aber gerade bei dieser Frage müsse auch das erhebliche Übergewicht mit seinen Auswir­kungen auf die Gehfähigkeit im Zusammenhang mit der Behinderung berück­sichtigt werden.

Ein Grad der Behinderung von 40 zusammen mit dem erheblichen Übergewicht führt in diesen Fall also zu einer erheblichen Beeinträch­tigung der Bewegungs­fä­higkeit im Straßen­verkehr. Daher hat die Frau auch einen Anspruch auf Ausgleich nach dem Behinder­tenrecht, erläutern die DAV-Sozial­rechts­anwälte.

Dieser Fall zeigt deutlich, dass man nicht alle Bescheide der Behörden akzeptieren muss und man sich erfolgreich dagegen wehren kann. Sozial­rechts­an­wäl­tinnen und -anwälte helfen dabei.

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red/dpa
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Behinderte Gesundheit

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