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Bundes­agentur

Sperre beim Arbeits­lo­sengeld nach befristeter Beschäf­tigung?

Wer von unbefristet auf befristet wechselt, sollte sich über die Sperrzeit beim ALG1 Gedanken machen. © Quelle: JGI/Grill/gettyimages.de

Wird man arbeitslos, macht es einen Unterschied, ob der Mitarbeiter selbst gekündigt hat oder ihm gekündigt wurde. Im ersten Fall gibt es eine Sperrzeit, in der die Bundes­agentur für Arbeit kein Arbeits­lo­sengeld zahlen muss. Was ist aber, wenn man von einer unbefristeten auf eine befristete Stelle gewechselt ist?

Wer von einer unbefristeten Stelle auf eine befristete wechselt und dann arbeitslos wird, mag sich die Frage stellen, ob ihm Arbeits­lo­sengeld zusteht oder eine Sperrzeit droht. Rechtlich lässt sich diese Frage so beantworten: Es kommt darauf an, ob das Interesse des Arbeit­nehmers das der Versicher­ten­ge­mein­schaft überwiegt. Ist dies bei einem Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeits­ver­hältnis der Fall, gibt es im Anschluss an die befristete Beschäf­tigung keine Sperrzeit. Der Arbeit­nehmer muss also ein berech­tigtes Interesse haben, den Job zu wechseln.

Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozial­ge­richts Speyer vom 17. Februar 2016 (AZ: S 1 AL 63/15).

Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld nach Wechsel von befristeter in unbefristete Tätigkeit?

Der Fall: Ein gelernter Maurer arbeitete bei einem rund 50 Kilometer von seinem Wohnort entfernten Arbeitgeber. Diese unbefristete Beschäf­tigung kündigte er und arbeitete unmittelbar anschließend in einem Betrieb in der Nähe seines Wohnortes. Dieses Arbeits­ver­hältnis war allerdings von Anfang an auf zunächst zwei Monate befristet gewesen.

Nach den zwei Monaten meldete sich der Mann arbeitslos und beantragte Arbeits­lo­sengeld. Die Bundes­agentur für Arbeit stellte eine Sperrzeit von zwölf Wochen fest und verweigerte für diese Zeit die Zahlung des Arbeits­lo­sen­geldes (ALG I). Der Maurer habe ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis selbst gekündigt und damit bewusst seine Arbeits­lo­sigkeit im Anschluss an das Ende des befristeten Arbeits­ver­hält­nisses herbei­geführt.

Gegen diese Entscheidung klagte der Mann. Er begründet seine Klage damit, er habe die unbefristete Arbeits­stelle aufgegeben, um in der Nähe seines Wohnortes zu arbeiten. Dadurch habe er nicht nur in erheblichem Umfang Zeit, sondern auch Fahrtkosten einsparen können. Sein früherer Arbeitgeber habe auch nicht nach Tarif gezahlt und die Lohnzah­lungen seien zudem nicht pünktlich erfolgt.

Gericht: Arbeits­lo­sengeld I nach Ende der befristeten Tätigkeit

Die Bundes­agentur für Arbeit muss dem Kläger vom Anfang seiner Arbeits­lo­sigkeit an Arbeits­lo­sengeld zahlen, entschied das Gericht. Er habe ein berech­tigtes Interesse gehabt, das unbefristete Arbeits­ver­hältnis zu beenden, stellten die Richter klar.

Bei einem Wechsel aus einem unbefristeten in ein befristetes Arbeits­ver­hältnis trete eine Sperrzeit nur dann ein, wenn der Arbeit­nehmer kein berech­tigtes Interesse habe. Dabei müssten alle Umstände des Einzel­falles unter Abwägung der Interessen des Arbeit­nehmers und der Versicher­ten­ge­mein­schaft berück­sichtigt werden. Im Kern gehe es um die Frage, ob ihm ein anderes Verhalten zugemutet werden könne.

Ein berech­tigtes Interesse sei dann gegeben, wenn das befristete Arbeits­ver­hältnis für den Arbeit­nehmer deutlich attrak­tivere Arbeits­be­din­gungen biete. Das gilt selbst dann, wenn letzteres befristet sei.

Dies war hier der Fall: Der Kläger konnte durch seinen neuen Job seinen Arbeitsweg und damit die Höhe der Fahrtkosten drastisch verkürzen. Indirekt führte schon dies zu einem nicht nur geringfügig höheren Nettoar­beits­entgelt. Zudem hatte der neue Arbeitgeber ihm auch einen rund 20 Prozent höheren Stundenlohn gezahlt. Damit waren die Arbeits­be­din­gungen in dem befristeten Arbeits­ver­hältnis deutlich attraktiver als in dem unbefristeten Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis.

Ein solcher Wechsel ist schon dann gerecht­fertigt, wenn sich der Arbeitsweg deutlich verkürzt oder ein höheres Gehalt gezahlt wird. Wie immer kommt es aber auf den Einzelfall an. Daher sollte man sich im Zweifel an einen Sozial­rechts­anwalt wenden. Falsche Entschei­dungen der Bundes­agentur muss man nicht akzeptieren.

Datum
Aktualisiert am
18.04.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
53170
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeits­agentur Arbeits­lo­sengeld 1 Arbeitsplatz

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