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Kunst und Abgaben

Wann muss ein Laienchor Sozial­abgaben zahlen?

Müssen auch Vereine von Laien Sozialabgaben zahlen? © Quelle: HillStreetStudios/gettyimages.de

Viele kulturell tätige Vereine wissen nicht, dass sie Künstler­so­zi­al­abgaben zahlen müssen, wenn sie mehr als dreimal im Jahr kommerziell auftreten. Allerdings fällt darunter nicht jeder Auftritt, bei dem Eintritt verlangt wird.

Das Landes­so­zi­al­gericht in Stuttgart hat am 21. Januar 2016 eine Entscheidung gefällt, die viele kulturell engagierte Vereine in Deutschland betreffen könnte: Die Stuttgarter Richter haben entschieden, dass der Verein Freiburger Bachchor keine laufenden Künstler­so­zi­al­abgaben zahlen muss. Das liegt daran, dass der Verein kein so genannter Verwerter künstle­rischer Werke ist, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) erläutert. Eine entgegen­stehende Entscheidung des Sozial­ge­richts Freiburg wurde damit korrigiert (AZ: L 11 R 584/14).

Wer ist Verwerter nach dem Künstler­so­zi­al­ver­si­che­rungs­gesetz?

Der Fall im Einzelnen: Der Verein Freiburger Bachchor e.V. ist der Träger­verein des weit über die Landes­grenzen hinaus bekannten Freiburger Bachchors. Rund 120 Laiensän­ge­rinnen und -sänger sind darin engagiert. Zwei Drittel davon sind Vereins­mit­glieder. Der Chor gibt regelmäßig Konzerte. Die Sängerinnen und Sänger erhalten dafür jedoch keine Vergütung.

Vorbereitet werden die Konzerte durch wöchentlich stattfindende Proben sowie zusätzliche Proben­wo­chenenden vor den jeweiligen Auftritten. Zudem finden Chorfahrten zu Partner­chören und andere gemeinsame Aktivitäten der Chormit­glieder statt. Vereinszweck ist etwa die Freizeit­ge­staltung, die Pflege des gemeinsamen Hobbys, die Freude am gemeinsamen Musizieren, der regelmäßige gesell­schaftliche Kontakt in der Gruppe sowie die Aufrecht­erhaltung und Förderung des Vereins­lebens.

Für einige Auftritte im Jahr lässt sich der Chor von zusätzlich engagierten Solisten und Instru­men­tal­mu­sikern begleiten. Diese werden auch bezahlt. Das nahm die Deutsche Renten­ver­si­cherung zum Anlass, Künstler­so­zi­al­abgaben zu fordern. Wegen dieser Auftritte  sei der Freiburger Bachchor kein typischer Laienchor, sondern ein sogenannter Verwerter nach dem Künstler­so­zi­al­ver­si­che­rungs­gesetz.

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund stellte daraufhin im Jahr 2010 für den Verein Freiburger Bachchor e.V. eine Abgabe­pflicht ab dem Jahr 2004 fest. Für diese Jahre forderte sie eine deutlich fünfstellige Summe als Nachzahlung. Für die Zukunft setzte sie monatliche Voraus­zah­lungen fest. Vor dem Sozial­gericht in Freiburg unterlag der Chor mit seiner Klage. Die Berufung beim Landes­so­zi­al­gericht hatte aber im wesent­lichen Erfolg.

Wann muss ein Verein Künstler­so­zi­al­abgaben zahlen?

Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts ist der wesentliche Vereinszweck der Betrieb eines Laienchores mit Organi­sation eigener, von den Mitgliedern getragener, nicht kommer­zieller Veranstal­tungen. Der Vereinszweck ist also nicht überwiegend darauf ausgerichtet, künstle­rische oder publizis­tische Werke öffentlich aufzuführen.

Für das Gericht war das hohe Gewicht des nicht kommer­ziellen Vereins­zwecks wesentlich – das typische Vereinsleben also. Dagegen spreche nicht, dass der Chor einen hohen künstle­rischen Anspruch habe. Es gehe eben nicht überwiegend darum, künstle­rische Werke öffentlich aufzuführen. Öffentliche Veranstal­tungen des Chores fänden nur drei- bis viermal jährlich statt. Lediglich für diese würden Solisten und Instru­men­tal­musiker gegen ein Honorar von außen engagiert.

Vereine und Sozial­abgaben: Pflicht zur Zahlung ab mehr als drei kommer­ziellen Auftritten jährlich

Als Grenze legte das Gericht mehr als drei solcher Auftritte jährlich fest. Seit 2004 gab es nur in drei Jahren mehr als drei solcher kommer­zieller Auftritte. Eine Künstler­so­zi­al­ab­ga­be­pflicht wurde für die Jahre 2004, 2007 und 2008 festge­stellt. In diesen hatte der Verein jeweils mehr als drei Veranstal­tungen durchgeführt, bei denen entgeltliche Aufträge an selbst­ständige Künstler vergeben worden waren.

Vereine sollten also überlegen, wie oft sie jährlich solche Veranstal­tungen haben. Im Zweifel sollten sie sich aber an einen Sozial­rechts­anwalt wenden und sich beraten lassen.

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red/dpa
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Kunst Renten­ver­si­cherung Sozial­ver­si­cherung

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