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Renten­ver­si­cherung

Leistungen zur Teilhabe: Rollstuhl­fahrer muss Aufzug selbst zahlen

Wann erhalten Menschen mit Behinderung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben? © Quelle: Jupiterimages/gettyimages.de

Menschen mit Behinderung können bei der Renten­ver­si­cherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen. Doch die Versicherung bewilligt solche Anträge nicht immer. So hat etwa ein Rollstuhl­fahrer, der sein Arbeits­zimmer im ersten Stock seines selbst geplanten Neubaus einrichtet, keinen Anspruch auf Einbau eines Fahrstuhls auf Kosten der Renten­ver­si­cherung. Es liegt kein Fall der Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben vor, wenn er bereits bei der Planung des Neubaus Rollstuhl­fahrer war. Das hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht entschieden, wie die Deutsche Anwalt­auskunft mitteilt.

Wann Menschen mit Behinderung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt bekommen, unterliegt den Regeln der Deutschen Renten­ver­si­cherung. Denn diese bewilligt Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – oder lehnt sie ab. Wie gerecht­fertigt solche Ablehnungen sind, darüber müssen  manchmal Sozial­richter entscheiden.

So lag dem Hessischen Landes­so­zi­al­gericht am 30. Oktober 2015 zum Beispiel folgender Fall vor: Der Kläger war ein seit 2008 auf den Rollstuhl angewiesener Mann, der als Konstruk­ti­ons­leiter arbeitete. Der 48-Jährige wohnte zunächst in der Nähe seines behinder­ten­gerecht ausgestatteten Arbeits­platzes. Er plante den Bau eines Einfami­li­en­hauses mit einem Arbeits­zimmer im ersten Stock sowie einem Aufzug.

Für den Lift beantragte er bei der Deutschen Renten­ver­si­cherung als Rehabi­li­ta­ti­ons­träger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Die Renten­ver­si­cherung lehnte seinen Antrag auf Übernahme der Kosten aber ab und argumen­tierte, sie müsse nur dann eine Wohnungshilfe erbringen, wenn eine berufs­be­zogene Notwen­digkeit vorliege. Dagegen klagte der Mann.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Was sind die Voraus­set­zungen?

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos, auch am Landes­so­zi­al­gericht Hessen. Die Richter dort verwiesen darauf, dass die Deutsche Renten­ver­si­cherung unter anderem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbringe, um den Auswir­kungen von Krankheit und Behinderung auf die Berufs­tä­tigkeit entgegen­zu­wirken. Hierzu gehöre auch die Wohnungshilfe. Diese übernehme die Kosten für Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinder­ten­ge­rechten Wohnung in angemessenem Umfang.

Im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben seien jedoch nur Maßnahmen förderungs­würdig, die unmittelbaren Bezug zur Berufs­ausübung haben. Dazu zählten keine Maßnahmen, die zur persön­lichen Lebens­führung gehörten, die Lebens­qualität verbes­serten oder elementare Grundbe­dürfnisse befrie­digten und sich daher nur mittelbar auf die Berufs­ausübung auswirkten. Entscheidend sei, welchem Lebens­bereich die begehrte Leistung schwer­punktmäßig zuzuordnen sei.

Im vorlie­genden Fall habe der Mann bereits einen behinder­ten­gerecht ausgestatteten Arbeitsplatz. Daneben arbeite er in einem Arbeits­zimmer bei sich zuhause. Das Zimmer im ersten Stockwerk einzurichten, habe er selbst entschieden und geplant. Auf dieser Etage befänden sich darüber hinaus weitere Privaträume, die keinen Bezug zur Berufs­ausübung des Mannes hätten. Der Einbau des Aufzugs diene daher mindestens gleich­wertig der Erreich­barkeit dieser privaten Räume.

Da der Mann nicht bedürftig sei, habe er auch keinen Anspruch auf Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Leben in der Gemein­schaft als Maßnahme der Einglie­de­rungshilfe (AZ: L 2 R 262/14).

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dpa/tmn
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Arbeit Arbeit­nehmer Behinderte Renten­ver­si­cherung Wohnung

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