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Arbeits­lo­sengeld II

Rückwirkend Erwerbs­min­de­rungsrente - Hartz IV zurück­zahlen?

Müssen Hilfebedürftige staatliche Leistungen zurückzahlen, wenn sie eine Rente zuerkannt bekommen? © Quelle: Westend61/corbisimages.com

Was dürfen Jobcenter von Hartz-IV-Empfängern fordern? Dürfen Jobcenter verlangen, dass ein Hartz-IV-Empfänger die Leistung zurück­zahlen muss, wenn bei ihm oder ihr ein rückwir­kender Renten­an­spruch festge­stellt wird?

In der Frage der Rückzahlung staatlicher Leistungen wie Hartz IV hat das Sozial­gericht Gießen ein wichtiges Urteil gefällt. In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilten Fall haben die hessischen Sozial­richter entschieden: Das Jobcenter kann sich nicht an den ehemals Hilfebe­dürftigen wenden, sondern muss von dem Renten­ver­si­che­rungs­träger die Erstattung der Hartz-IV-Leistungen verlangen (Urteil vom 17. November 2015, AZ: S 220 AS 590/14 PKH).

Welche Regeln gelten bei Hartz IV und Erwerbs­min­de­rungs­renten?

Der Fall im Einzelnen: Der 1984 geborene Mann erhielt unter anderem von Dezember 2012 bis April 2013 vom Jobcenter Hartz IV in Höhe von 2.952 Euro. Im April 2013 bewilligte ihm der Renten­ver­si­che­rungs­träger Rente wegen voller Erwerbs­min­derung. Die Nachzahlung für die Zeit von Dezember 2012 bis April 2013 betrug 3.695,61 Euro. Den Differenz­betrag von 743,61 Euro zahlte der Renten­ver­si­che­rungs­träger an den Mann aus.

Das Jobcenter hatte die Bewilligung des Arbeits­lo­sen­geldes II (Hartz IV) aufgehoben und einen Erstat­tungs­an­spruch gegen den Mann geltend gemacht. Aufgrund der Renten­ge­währung habe ihm kein Hartz IV zugestanden. Dagegen klagte der Mann.

Rückwirkend zuerkannte Erwerbs­min­de­rungsrente: Hartz IV nicht an Jobcenter zurück­zahlen

Die Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts folge allein aus der nachträg­lichen Feststellung der vollen Erwerbs­min­derung durch den Renten­ver­si­che­rungs­träger nicht, dass das Arbeits­lo­sengeld II zu Unrecht bewilligt worden sei. Insgesamt habe der Mann schließlich Anspruch auf die Beträge. Zwar nicht gegen das Jobcenter, aber gegenüber der Renten­ver­si­cherung.

Letztlich hatte das Jobcenter die Ansprüche gegenüber dieser erfüllt. Das Jobcenter habe sich aber nicht aussuchen können, wem gegenüber es einen Erstat­tungs­an­spruch habe. Vielmehr müsse es den Ausgleich von der Renten­ver­si­cherung verlangen, also die Zahlung der Rente an das Jobcenter, soweit im selben Zeitraum Hartz IV gezahlt worden sei. Das gelte in diesem Fall besonders, da der jetzige Renten­be­zieher keine Doppel­leis­tungen erhalten habe, sondern lediglich die Differenz zwischen Renten­an­spruch und Hartz IV.

Streit um Hartz-IV-Leistung: Kosten eines Gerichts­ver­fahrens

Wer bedürftig ist, kann Beratungshilfe verlangen. Er muss also kein Kosten­risiko bei der Durchsetzung seiner Ansprüche eingehen. Bei der Beantragung hilft ein im Sozialrecht versierter Anwalt in der Nähe.

Datum
Aktualisiert am
18.07.2016
Autor
red/dpa
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Themen
Arbeits­lo­sengeld 2 Erwerbs­un­fä­higkeit Hartz IV Jobcenter Rente

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