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Renten­an­sprüche

Mütterrente – besondere Härte im Einzelfall möglich

Wann erhalten Frauen eine Mütterrente? © Quelle: HinterhausProductions/gettyimages.de

Die im Juli 2014 eingeführte Mütterrente soll für mehr Gerech­tigkeit bei den Renten­an­sprüchen für Mütter sorgen. Sie gewährt unter bestimmten Voraus­set­zungen einen Renten­zu­schlag für die Erziehung von Kindern, die vor 1992 geboren wurden.

Wer eine Mütterrente erhalten will, muss einiges beachten: Dabei ist eine der  Voraus­set­zungen für die Mütterrente die Erziehung eines Kindes in dessen 13. Lebensmonat. Ist ein Kind nur davor oder erst danach erzogen worden, gibt es nach dem Willen des Gesetz­gebers keinen Renten­zu­schlag. Das berichtet die Arbeits­ge­mein­schaft Famili­enrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) unter Verweis auf eine Entscheidung des Sozial­ge­richts Berlin.

Den Sozial­richtern lag folgender Fall vor: Die 1951 geborene Frau ist Mutter eines Sohnes. Außerdem nahm sie im Oktober 1979 ein damals 14 Monate altes behindertes Mädchen auf, um es zu adoptieren. Während sie im Zuge der Neuberechnung ihrer Altersrente einen zusätz­lichen Entgeltpunkt für die Erziehung des Sohnes erhielt, ging sie im Falle ihrer Adoptiv­tochter leer aus.

Mütterrente - unange­messene Benach­tei­ligung für Adoptiv­eltern behinderter Kinder?

Die Frau klagte und verwies unter anderem darauf, dass damals behinderte Kinder nie vor Vollendung des ersten Lebens­jahres in Pflege­fa­milien gegeben worden seien. Sie hätte das Mädchen also gar nicht früher aufnehmen können. Die gesetzliche Regelung stelle deshalb eine unange­messene Benach­tei­ligung für die Adoptiv­eltern behinderter Kinder dar.

Ihre Klage vor dem Sozial­gericht hatte keinen Erfolg. Die gesetzliche Stichtags­re­gelung sei eindeutig: Eine Kinder­er­zie­hungszeit für den „zwölften Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt“ liege nicht vor, so das Gericht.

In der Tat habe die Frau durch die Adoption eines behinderten Kleinkindes einen besonders hohen Beitrag für die Gesell­schaft geleistet. Doch jede Stichtags­re­gelung und jede pauschale gesetzliche Regelung könne im Einzelfall eine besondere Härte darstellen. Dies ließe sich jedoch nicht vermeiden, wenn der Gesetzgeber Regelungen schaffen müsse, die für die Verwaltung in der Praxis umsetzbar seien (Entscheidung am 29. Juni 2015, AZ: S 17 R 473/15).

Datum
Aktualisiert am
16.02.2016
Autor
red/dpa
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Themen
Ehe Familie Kinder Kinder­be­treuung Rente

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