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Arbeits­kleidung

Greift die Unfall­ver­si­cherung beim Anziehen von Sicher­heits­schuhen?

Über diese Frage wird häufig vor Gericht gestritten: ist bereits das Anziehen von Arbeitskleidung unfallversichert? © Quelle: tirc83/gettyimages.de

Immer wieder wird vor Gerichten gestritten, ob schon das Anziehen von Arbeits­kleidung unfall­ver­sichert ist. Für Handwerker gilt in der Regel, dass sie sich erst nach „Durchschreiten der privaten Haustür“ auf dem Arbeitsweg befinden und auch dann erst der Versiche­rungs­schutz greift. Wie sieht es aber aus, wenn ein selbständiger Handwerker seine Arbeits­si­cher­heits­schuhe in seinem privaten Treppenhaus anzieht?

Die Kernfrage lautet hier, ob es sich um eine unversi­cherte Vorberei­tungs­handlung im privaten Umfeld oder tatsächlich schon um eine Tätigkeit handelt, die im unmittelbaren Zusammenhang zur Berufs­ausübung steht. Klingt komisch, ist aber so! Die Konsequenzen für die Betroffenen sind sehr weitreichend. Denn bei einem Arbeits­unfall ist man weitreichend versichert und kann Entschä­di­gungen verlangen.

Wer als selbständiger Handwerker im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit seine Arbeits­schuhe im privaten Treppenhaus anzieht, kann bei einem Sturz auf die Unfall­ver­si­cherung zurück­greifen. Dies entschied das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Unfall­ver­si­che­rungs­schutz für selbständigen Handwerker

Der selbständige Schlosser ist freiwillig unfall­ver­sichert. Bevor er zu einem Auftraggeber auf eine Baustelle fuhr, lud er das in der Garage verwahrte Werkzeug in sein Auto. Danach kehrte er noch einmal in sein Treppenhaus zurück, um seine Arbeits­si­cher­heits­schuhe anzuziehen. Dabei verlor er das Gleich­gewicht, stürzte die Treppe hinunter und verletzte sich an der Wirbelsäule.

Er meinte, es liege ein Arbeits­unfall vor und beantragte Versiche­rungs­schutz und Entschä­digung. Die Versicherung sah das anders. Sie meinte, es liege kein Arbeits­unfall vor, weil der Versiche­rungs­schutz auch in Mehrfa­mi­li­en­häusern erst mit dem Durchschreiten der Außentür beginne. Außerdem liege eine unversi­cherte Vorberei­tungs­handlung vor. Der Mann hätte seine Arbeits­si­cher­heits­schuhe genauso gut auf der Baustelle anziehen können.

Gericht: Arbeits­unfall bei Anziehen der Sicher­heits­schuhe

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht gab der Klage statt. Bei der Beurteilung, ob ein Arbeits­unfall vorliege, müsse geprüft werden, ob die konkrete Handlung in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit (also der eigent­lichen Arbeit) stehe. Daher komme es in diesem Fall auch gar nicht darauf an, dass der Handwerker seine Sicher­heits­schuhe in seinem privaten Treppenhaus angezogen habe.

Zwar wollte das Gericht nicht so weit gehen zu sagen, dass generell das Anziehen der Sicher­heits­schuhe im privaten Treppenhaus unfall­ver­sichert sei. Die Argumen­tation des Gerichtes lässt aber vermuten, dass es das so sieht. In diesem Fall mussten die Münchener Richter das aber nicht entscheiden, da der Mann ja bereits sein Werkzeug in das Auto geladen hatte und nur zum Anziehen der Schuhe in sein Treppenhaus zurückging. Für das Gericht zählte dies eindeutig zur beruflichen Tätigkeit.

Es liege auch keine unversi­cherte Vorberei­tungs­handlung vor, da gerade solche Sicher­heits­schuhe für die Arbeit auf der Baustelle und als Schlosser unerlässlich seien. Durch die Stahlkappe werde der Fuß geschützt. Es komme auch nicht darauf an, wo der Betreffende die Schuhe anziehe. Es könne auch nicht verlangt werden, zunächst private Schuhe anzuziehen, für die tatsächliche Tätigkeit dann wieder die Sicher­heits­schuhe und diese dann bei weiteren Wegen wieder auszuziehen (Bayerisches Landes­so­zi­al­gericht am 21. Juli 2015,

AZ: L 3 U 313/12).

Es lag also ein Arbeits­unfall vor und der Mann steht unter dem Schutz der Unfall­ver­si­cherung. Dieser Fall zeigt, dass es wichtig ist, nicht klein beizugeben. Durch die anwaltliche Vertretung konnte der Mann seine Ansprüche durchsetzen.

Datum
Autor
red/dpa
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591
Themen
Arbeit Arbeit­nehmer Arbeits­unfall

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