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Informa­ti­ons­pflicht

Krankenkasse muss über Beitrags­zahlung des Arbeit­gebers informieren

Zweifelt ein Arbeitnehmer daran, dass sein Chef die Sozialversicherungsbeiträge für ihn zahlt, sollte er die Krankenkasse fragen. © Quelle: Hero Images/corbisimages.com

Die Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge führt der Arbeitgeber ab. Auch den Teil, den der Arbeit­nehmer tragen muss. Eigentlich besteht kein Anlass zu prüfen, ob der Arbeitgeber seiner Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht nachkommt. Was aber, wenn Zweifel bestehen?

Der Arbeit­nehmer hat ein Interesse daran, dass alles seine Ordnung hat. Zum einen trägt er einen Teil der Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge selbst – der wird ihm vom Lohn abgezogen. Zum anderen will er seinen Versiche­rungs­schutz gewahrt wissen. Hat er begründete Zweifel, ob der Arbeitgeber zahlt, kann er Auskunft von der Kranken­ver­si­cherung verlangen. So das Landes­so­zi­al­gericht in Darmstadt, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt. Allerdings muss der Zweifel begründet sein.

Krankenkasse verweigert Auskunft über Zahlung der Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge

Die Frau hatte von früheren Arbeits­kollegen erfahren, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber Beiträge zu den Sozial­ver­si­che­rungen nicht gezahlt haben sollte. Das wollte sie genau wissen und wandte sich an ihre Krankenkasse. Sie fragte bei der zuständigen Einzugs­stelle nach, ob die Beiträge für sie gezahlt worden seien. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Es handele sich um Sozialdaten des Arbeit­gebers, die ohne seine Einwil­ligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften.

Gericht: Krankenkasse zur Auskunft verpflichtet

Vor Gericht hatte die Frau Erfolg. Sie hat Anspruch auf Auskunft darüber, ob die Zahlungen geleistet wurden, so das Gericht. Es bestehe sogar ein gesetz­licher Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespei­cherten Sozialdaten. Dies ergebe sich schon aus dem Grundrecht auf informa­tionelle Selbst­be­stimmung.

Bei den fraglichen Informa­tionen handele es sich um sogenannte Sozialdaten auch des Versicherten. Zwar zahle der Arbeitgeber die Beiträge.

Der Arbeit­neh­mer­anteil an den Beiträgen erbringe jedoch der Arbeit­nehmer aus seinem Vermögen. Daher handele es sich auch um seine Daten. Es lägen keine schützenswerte Geheim­hal­tungs­in­teressen des Arbeit­gebers vor.

Dieser Fall zeigt, dass man nicht klein beigeben sollte. Mit anwalt­licher Hilfe kann man sich auch gegen eine Krankenkasse durchsetzen. Anwältinnen und Anwälte im Sozialrecht helfen bei der Durchsetzung der eigenen Rechte.

Hessisches Landes­so­zi­al­gericht am 26. März 2015 (AZ: L 8 KR 158/14)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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red/dpa
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Arbeit Arbeit­nehmer Krankenkasse Sozial­ver­si­cherung

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