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Künstler

Freischaffende Opernsänger und Schauspieler versiche­rungs­pflichtig

Auch Künstler müssen manchmal in die Sozialversicherung einzahlen. © Quelle: Bergschratt/ panthermedia.net

Manche Opersänger und Schauspieler eilen von Engagement zu Engagement. Sie fühlen sich als freischaffende Künstler. Doch nicht jeder, der meint, selbst­ständig zu sein, ist dies auch. Es kann eine Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht bestehen.

Einen solchen Fall hat das Landes­so­zi­al­gericht in Essen entschieden: Auch ein Operet­ten­sänger kann im Rahmen eines Gastspiel­vertrags in einem versiche­rungs­pflichtigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis stehen. Dann liegt keine selbst­ständige Tätigkeit vor, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht eines Opernsängers

Der 1962 geborene Mann ist seit 1996 freischaffend als Opernsänger und Schauspieler tätig. Seit 1999 ist er als musika­lischer Solist und Schauspieler regelmäßiger Gast in einem Theater. Das Haus hat kein eigenes festes Ensemble. Alle künstle­rischen Mitarbeiter sind über Teilspielzeit- oder Gastverträge engagiert.

Für eine Operet­ten­pro­duktion schlossen Theater und Künstler einen Vertrag, wonach er als Sänger und Schauspieler engagiert wurde. Er nahm zunächst an verschiedenen Proben und anschließend an mehreren Vorstel­lungen teil. Der Mann ist ein künstlerisch anerkannter und populärer Sänger, der beim Publikum sehr beliebt ist.

Der zuständige Renten­ver­si­che­rungs­träger prüfte den Status des Mannes und stellte fest, dass er aufgrund seines Gastspiel­vertrags eine abhängige Beschäf­tigung ausgeübt hatte und deshalb sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig war. Dagegen klagte der Mann.

Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht für freischaffende Künstler mit festem Engagement

Das Landes­so­zi­al­gericht folgte grundsätzlich der Meinung des Renten­ver­si­che­rungs­trägers und bestätigte die Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht des Künstlers. Dennoch war dessen Klage erfolgreich: Die Renten­ver­si­cherung hatte ihre Ansprüche zu spät geltend gemacht.

Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts ist auch ein interna­tional renommierter Bühnen­künstler abhängig beschäftigt, wenn er "funkti­ons­gerecht dienend" am künstle­rischen Entste­hungs­prozess teilnimmt und in eine vom Träger des Theaters vorgegebene Organi­sation eingegliedert ist.

Die zwischen Künstler und Theater abgeschlossene Verein­barung entspreche im Wesent­lichen einem Arbeits­vertrag. Der Mann habe eine erfolgs­un­ab­hängige Vergütung erhalten, die monatlich berechnet und über die Lohnsteu­erkarte abgerechnet worden sei. Er habe auch an Auffüh­rungen und Proben teilnehmen müssen. Selbst eine kurzzeitige Abwesenheit in der Probenphase sei nur mit Genehmigung des Intendanten zulässig gewesen. Auch habe er über Abwesen­heits­zeiten die Theater­leitung rechtzeitig in Kenntnis setzen und telefonisch erreichbar sein müssen.

Das für ein Arbeits­ver­hältnis maßgebliche Weisungsrecht wurde durch den Regisseur und Intendanten ausgeübt. Um dem Künstler aber nicht das Gefühl der Nichtachtung seiner Kunst zu geben, führte das Gericht noch aus: Die Feststellung, dass ein Künstler im Rahmen eines Engagements abhängig beschäftigt sei, stelle in keiner Weise eine Herabsetzung seiner künstle­rischen Reputation oder Leistung dar.

Soziall­rechtliche Beratung entscheidend

Die Frage, ob eine selbst­ständige oder abhängige Beschäf­tigung vorliegt, ist also entscheidend. Dabei gibt es immer wieder Grenzfälle, wie dieser Fall zeigt. Bei dem Abschluss solcher Verträge sollte man sich daher anwaltlich beraten lassen.

Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen am 6. Mai 2015 (AZ: L 8 R 655/14)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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red/dpa
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Kultur Kunst Sozial­ver­si­cherung

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