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Paketfahrer nicht Sub-Sub-Unternehmer sondern abhängig Beschäf­tigter

Selbstständig oder angestellt? Je nachdem, muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge zahlen. © Quelle: 735/ corbisimages.com

Die Frage, ob jemand selbst­ständig oder abhängig beschäftigt ist, wird immer wieder einmal vor Gericht verhandelt. Die Frage ist bedeutsam, denn für abhängig Beschäftigte müssen Arbeitgeber Sozial­ver­si­che­rungs­beiträge zahlen.

Manche Arbeitgeber möchten der Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht für ihre Angestellten am liebsten entgehen. Doch möglich ist das nicht, jedenfalls nicht in einem Fall, den das Sozial­gericht Dortmund zu entscheiden hatte.  

Dabei nutzte ein Paketfahrer seinen eigenen Kombi und trug auch die Haftung, war aber durch ein Qualitäts­handbuch und einen Verhal­tenskodex in die Abläufe eines Logistik­un­ter­nehmens eingebunden. Deshalb war er letztlich sozial­ver­si­che­rungs­pflichtig beschäftigt, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) erläutert.

Der Fall im Einzelnen: Ein Mann aus Hattingen lieferte als „Sub-Sub-Unternehmer“ Pakete mit einem eigenen Pkw-Kombi für ein bundesweit tätiges Logistik­un­ter­nehmen aus. Auch trug er die Haftung für die Pakete und deren Auslie­ferung. Das Logistik­un­ter­nehmen gab die Standards vor und bestimmte auch das Zustell­gebiet.

Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht bei abhängiger Beschäf­tigung

Nach Auffassung des Sozial­ge­richts Dortmund ist der Fahrer bei dem zwischen­ge­schalteten Kurier­dienst, dem Vertrags­partner des Logistik­un­ter­nehmens, abhängig beschäftigt gewesen. Er ist durch die Verpflichtung auf die Vorgaben des Logistik­un­ter­nehmens, die Nutzung von dessen Scanner, Formularen und Arbeits­kleidung, die Begrenzung auf ein festge­legtes Zustell­gebiet und die Nutzung der Betriebs­stätte des Kurier­dienstes eng in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Subunter­nehmers des Logistik­un­ter­nehmens eingegliedert.

Die Nutzung des eigenen Pkw und die Haftung für die Pakete könnten Indizien für eine selbständige Tätigkeit sein. Hier sei dies aber weniger Ausdruck einer unterneh­me­rischen Freiheit des Paketfahrers, sondern vielmehr Ausdruck wirtschaft­licher Macht des Logistik­un­ter­nehmens.

Für den Fahrer besteht daher eine Sozial­ver­si­che­rungs­pflicht. Um dies von vornherein zu überprüfen, sollten sich auch Unternehmen sozial­rechtlich beraten lassen. Sozial­rechts­anwälte beraten auch über das Sozialrecht in Unternehmen.

Sozial­gericht Dortmund am 11. September 2015 (AZ: S 34 R 934/14)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

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red/dpa
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Arbeit Arbeit­nehmer Sozial­ver­si­cherung

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