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Arbeitsgelegenheiten

Hartz IV-Empfänger müssen nicht jede Arbeit ausüben

Hartz IV-Empfänger: Sie dürfen nicht so ohne weiteres zur Kinder- oder Seniorenbetreuung verpflichtet werden. © Quelle: corbis/corbisimages.com

Hartz-IV-Empfänger können mit dem Jobcenter eine Einglie­de­rungs­ver­ein­barung abschließen oder zu sogenannten Arbeits­ge­le­gen­heiten verpflichtet werden. Sie dürfen allerdings nicht zu allen Tätigkeiten verpflichtet werden.

Insbesondere nicht zu Tätigkeiten, die eine spezielle berufliche Qualifi­kation oder Erfahrung erfordern, die der Betreffende nicht hat. Daher gehört auch die Kinder- und Senioren­be­treuung. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Rheinland-Pfalz.

Jobcenter verpflichtet zur Arbeits­ge­le­genheit als Kinder- und Senioren­be­treuer

Der ehemalige Bankkaufmann ist verheiratet und hat mehrere Kinder. Er übt eine selbständige Nebentä­tigkeit als Versiche­rungs­makler aus. Daneben bezieht er mit seiner Familie vom zuständigen Jobcenter seit mehreren Jahre Grundsi­che­rungs­leis­tungen nach dem SGB II („Hartz-IV“). Das Jobcenter versuchte zunächst, mit dem Mann eine Verein­barung über bestimmten Tätigkeiten zu treffen (Einglie­de­rungs­ver­ein­barung).

Nachdem dies gescheitert war, erließ es einen sogenannten Verwal­tungsakt. Damit verpflichtete das Jobcenter den Mann unter anderem, im Rahmen einer so genannten Arbeits­ge­le­genheit für ein Unternehmen und in über diese vermit­telten Koopera­ti­ons­be­trieben tätig zu werden. Die Koopera­ti­ons­be­triebe boten Hausmeis­ter­tä­tig­keiten, Betreu­ungs­tä­tig­keiten für Senioren, Kinder und/oder Jugendliche und behinderte Menschen, Hauswirt­schafts­hel­fer­tä­tig­keiten und Botendienste an.

Der Mann weigerte sich, die Arbeits­ge­le­genheit auszuüben und beantragte die gerichtliche Anordnung der aufschie­benden Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs.

Hartz IV: Verpflichtung zur Arbeits­ge­le­genheit unwirksam

Zunächst scheiterte der Antrag beim Sozial­gericht in Koblenz. Das Landes­so­zi­al­gericht in Mainz gab dem Antrag jedoch statt und setzte den Bescheid aus. Es hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmä­ßigkeit des Verwal­tungsakts. Die Betreuung von Kindern, behinderten Menschen und Senioren sei wegen der hohen fachlichen Anforde­rungen nicht für Personen ohne berufliche Erfahrung oder sonstige Vorkenntnisse geeignet. Weil die zugewiesene Arbeits­ge­le­gen­heiten nicht teilbar, sondern auf den konkreten Einzelfall zugeschnitten seien, bildeten die Tätigkeiten eine Einheit und müssten so auch betrachtet werden. Deshalb könne auch keine Beschränkung der Anordnung auf bestimmte Betreu­ungs­tä­tig­keiten vorgenommen werden  (AZ: L 3 AS 99/15 B ER).

Datum
Aktualisiert am
03.08.2015
Autor
red/dpa
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3415
Themen
Arbeit Arbeits­agentur Hartz IV Kinder Senioren

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