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Staatliche Hilfen

Rentnerin muss sparsam mit Vermögen haushalten

Ob man staatlich unterstützt wird, hängt auch vom Vermögen ab. © Quelle: Donmaz/gettyimages.de

Mit dem Ersparten muss man im Alter haushalten. Wer zu schnell sein Vermögen verbraucht, kann keine Grundsi­cherung vom Sozialamt verlangen. So erging es einer Rentnerin, die durch zu schnellen Verbrauch ihres Vermögens ihre Sozial­hil­fe­be­dürf­tigkeit sehenden Auges herbei­geführt hatte.

Die 83-jährige Rentnerin hatte zusammen mit ihrem Ehemann ein Reformhaus  betrieben. Für ihre finanzielle Absicherung im Alter hatte sie privat vorgesorgt. Ihre gesetzliche Rente beläuft sich nur auf gut 250 Euro im Monat. Nach der Trennung von ihrem Ehemann verzichtete sie auf Trennungs­un­terhalt und lebte fortan vom Ersparten. Dabei entnahm sie aus dem Vermögen monatlich mindestens 2.200 Euro. Anfang 2006 betrug das Vermögen der Frau noch über 100.000 Euro, Ende August 2009 war es aufgebraucht.

Sie beantragte Grundsi­cherung im Alter. Den Antrag lehnte das zuständige Sozialamt ab. Die Frau habe die Hilfebe­dürf­tigkeit selbst herbei­geführt und dabei vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig gehandelt. Deshalb sei sie von der Grundsi­cherung im Alter und bei Erwerbs­min­derung ausgeschlossen.

Hilfe zum Lebens­un­terhalt statt Grundsi­cherung

Ihre Klage hatte in keiner Instanz Erfolg. Die Frau hätte ihren Lebens­standard den schwin­denden Reserven anpassen müssen, sagten etwa die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg in ihrem Urteil vom 15. Oktober 2014 (AZ: L 2 SO 2489/14). Wer seine Rücklagen zur Aufrecht­erhaltung des bisherigen Lebens­standards innerhalb weniger Jahre aufbrauche, gehe unverant­wortlich mit dem eigenen Vermögen um. Als ehemalige Unternehmerin hätte die Frau auch erkennen können, dass ihr Verhalten zwingend zur Sozial­hil­fe­be­dürf­tigkeit führen würde.

Allerdings steht die Frau nicht mit leeren Händen da, erläutert die Deutsche Anwalt­auskunft. Statt der Grundsi­che­rungs­leis­tungen erhält sie vom Sozialamt Hilfe zum Lebens­un­terhalt. Diese fällt ebenso hoch aus wie die Grundsi­cherung. Diese Leistung muss aber zurück­gezahlt werden. Nach dem Tod geht die Rückzah­lungs­pflicht auf die Erben über.

Datum
Aktualisiert am
22.05.2015
Autor
red/dpa
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223
Themen
Rente Senioren Sozialhilfe

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