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Gesundheit

Patien­ten­ver­fügung: Wie sollte sie geschrieben sein?

Wer einen Unfall erleidet oder schwer krank wird, kann oft nicht mehr selbst bestimmen, wie er medizinisch behandelt werden will. Man kann solche Situationen aber vermeiden indem man vorsorgt und in gesunden Zeiten eine Patien­ten­ver­fügung aufsetzt. Wir zeigen, wie man ein solches Dokument schreiben sollte und was man beim Aufsetzes einer Patien­ten­ver­fügung beachten muss.

Nur wenige Menschen befassen sich mit der Frage, wie sie ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie schwer krank werden oder einen Unfall erleiden. Daher besitzen aktuell nur rund 28 Prozent der Bundes­bürger eine Patien­ten­ver­fügung, wie eine repräsen­tative Umfrage des Vereins Vorsor­ge­Anwalt von 2014 zeigt. Immerhin planen 34 Prozent der Befragten, in näherer Zukunft ein solches Dokument zu verfassen. Es sind vor allem ältere Menschen, die Patien­ten­ver­fü­gungen aufsetzen, und eher Frauen als Männer.

Warum sollte man eine Patien­ten­ver­fügung verfassen?

Eine Patien­ten­ver­fügung sollte man verfassen, bevor der "Ernstfall" eintritt, man geistig und körperlich also noch gesund ist. Mit einer Patien­ten­ver­fügung sorgt man für den Fall vor, dass man schwer erkrankt und nicht mehr selbst darüber entscheiden kann, wie man dann medizinisch behandelt werden will. Ärzte und Verwandte sind an die in einer Patien­ten­ver­fügung nieder­ge­schriebenen Behand­lungs­wünsche gebunden. Allerdings müssen diese Wünsche rechtlich erlaubt sein. Dem Wunsch beispielsweise nach aktiver Sterbehilfe dürfen Mediziner nicht nachkommen, diese ist in Deutschland verboten.

Eine Patien­ten­ver­fügung kann man schriftlich oder am Computer verfassen. Ihre Inhalte darf man jederzeit widerrufen, auch mündlich ist dies möglich.  

Patien­ten­ver­fügung: Muster und Vordrucke aus dem Internet?

Wer eine Patien­ten­ver­fügung aufsetzen möchte, sollte sich zuvor eingehend Gedanken darüber machen, was Krankheit und Sterben für ihn bedeuten und wie diese Situationen im Ernstfall für ihn aussehen sollen. Da jeder Mensch dazu andere Vorstel­lungen und Wünsche hat, sollte sich diese Indivi­dualität auch in der Patien­ten­ver­fügung zeigen. Es ist daher ratsam, auf Muster oder Vordrucke für Patien­ten­ver­fü­gungen aus dem Internet zu verzichten.

Wie muss eine Patien­ten­ver­fügung formuliert sein?

Damit Ärzte und Verwandte die Wünsche eines Patienten umsetzen können, sollte eine Patien­ten­ver­fügung so genau wie möglich verfasst sein und detailliert beschreiben, in welcher Situation welche ärztliche Behandlung greifen soll. Es empfiehlt sich also, in einer Patien­ten­ver­fügung Anordnungen für jedes mögliche Szenario zu treffen.

Besonders wichtig ist bei der Beschreibung möglicher Szenarien, genau zu formulieren. „Es reicht nicht, zu schreiben: ‚Ich möchte nicht an Schläuchen hängen‘“, sagt dazu der Münchener Rechts­anwalt Dr. Rudolf Ratzel von der Arbeits­ge­mein­schaft Medizinrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Solche Sätze nützen wenig, denn sie beschreiben die Situation nicht genau genug. „Eine gute Ergänzung ist in diesem Fall: ‚Wenn man sehr wahrscheinlich nicht wieder zu Bewusstsein kommt‘“, erläutert der Medizin­rechts­experte. „Die Patien­ten­ver­fügung kann auch das er- oder verbieten bestimmter Therapie- und/oder pflege­rischer Maßnahmen enthalten.“

Wie wichtig genaue Formulie­rungen in Patien­ten­ver­fü­gungen sind, hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) im August 2016 in einem seiner Urteile betont und die Anforde­rungen an Patien­ten­ver­fü­gungen präzisiert (AZ: XII ZB 61/16). „Von vornherein nicht ausreichend sind allgemeine Anweisungen, wie die Auffor­derung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapie­erfolg nicht mehr zu erwarten ist", heißt es in dem Urteil der Karlsruher Richter.

Schwammige Formulie­rungen in Patien­ten­ver­fü­gungen führen in der Praxis häufig dazu, dass den behandelnden Medizinern und Angehörigen nicht klar ist, wie der Patient behandelt werden möchte und wie der „mutmaßliche Wille" des Patienten aussieht.

Schwammige Formulie­rungen in Patien­ten­ver­fü­gungen führen in der Praxis häufig dazu, dass den behandelnden Medizinern und Angehörigen nicht klar ist, wie der Patient behandelt werden möchte und wie der „mutmaßliche Wille" des Patienten aussieht. Dass das Handeln nach dem „mutmaß­lichen Willen" eines Patienten notwendig ist, hat der BGH in einem im März 2017 veröffent­lichten Beschluss vom 8. Februar 2017 klarge­stellt. Angesichts der genannten höchst­rich­ter­lichen Urteile empfiehlt es sich, seine Patien­ten­ver­fügung zu überprüfen. Dabei helfen Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte.

Was ist was: Patien­ten­ver­fügung, Betreu­ungs­ver­fügung, Vorsor­ge­vollmacht

Es empfiehlt sich, neben einer Patien­ten­ver­fügung eine Betreu­ungs­ver­fügung und eine Vorsor­ge­vollmacht auszustellen. Mit einer Vorsor­ge­vollmacht legt man fest, welcher Vertraute in Gesund­heits­fragen für einen entscheiden darf, wenn man dies selbst nicht mehr kann. Als Vertrau­ens­person kommen übrigens nicht nur Famili­en­an­ge­hörige in Frage, sondern auch gute Freundinnen oder Freunde. Ihnen sollte man mitteilen, dass man eine Patien­ten­ver­fügung besitzt und wo an diese aufbewahrt. Sinnvoll ist es auch, wenn man etwa im Portemonnaie einen Hinweis auf seine Patien­ten­ver­fügung bei sich trägt.

Datum
Aktualisiert am
17.09.2019
Autor
ime
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Arzt Krankenhaus Krankheit Pflegefall

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