Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) verbietet (fast) jede Form der Diskriminierung, auch die wegen des Alters. Nach dem AGG ist es möglich, gegen Diskriminierungen vorzugehen. Man muss sich dabei aber zum Beispiel an bestimmte Fristen halten.
Wer diese Fristen versäumt, hat vor Gericht kaum eine Chance, wie der Fall eines Polizeibeamten zeigt. Der Beamte hatte wegen einer Altersdiskriminierung geklagt, doch die Richter konnten seinen Fall nicht abschließend beantworten. Das lag daran, dass der Mann schlicht versäumt hatte, seinen Anspruch rechtzeitig – innerhalb von zwei Monaten – geltend zu machen.
Allerdings hatte das Oberlandesgericht in Hamm seine Zweifel, ob die landesrechtliche Regelung gerechtfertigt ist, wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt (3. Dezember 2014, AZ: 11 U 6/13).
Altersdiskriminierung wegen Pensionierung mit 63?
Der Mann arbeitete als Polizeivollzugsbeamter. Er ist im Jahre 1947 geboren und wurde im Juni 2010 pensioniert. Auf seine Bitte hin hatte das Land den Eintritt in den Ruhestand bereits um drei Jahre verschoben. Dann beantragte er noch einmal, seine Pensionierung um zwei Jahre bis Juni 2012 hinauszuschieben. Das Land Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag im Jahr 2010 ab und verwies auf bestehende landesrechtliche Vorschriften.
Das verwaltungsgerichtliche Verfahren dagegen hatte keinen Erfolg. Daher verlangte der Polizist Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz, auch Antidiskriminierungsgesetz genannt. Während er regulär wenige Monate nach der Vollendung des 60. Lebensjahr in den Ruhestand treten müsse, dürfe ein Kollege der 1950 geboren ist, bis zu Vollendung seines 62. Lebensjahr regulär weiter arbeiten.
Durch diese Altersdiskriminierung seien ihm Dienstbezüge in Höhe von circa 21.500 Euro entgangen und zusätzliche Versicherungskosten in Höhe von circa 4.500 Euro entstanden. Wegen dieser von ihm angenommenen Altersdiskriminierng verlangte er Schadensersatz vom Land.
Ansprüche wegen Diskriminierung durchsetzen: Welche Fristen gelten?
Die Klage wegen Altersdiskriminierung war letztlich erfolglos. Die Richter stellten fest, dass es eine Ungleichbehandlung des Mannes gebe, dieser es aber versäumt habe, seine Ansprüche innerhalb der zweimonatigen Ausschlussfrist geltend zu machen.
Die Richter fanden es zweifelhaft, ob die unterschiedliche Behandlung der Polizeibeamten gerechtfertigt sei. Auch würden Polizeivollzugsbeamte anders behandelt als sonstige Landesbeamte, für die eine Altersgrenze von 65 Jahren gilt. Leider haben sich die Richter letztlich nicht abschließend mit der Frage beschäftigt, ob die unterschiedlichen Stufenanhebungen einen Verstoß gegen das europäische Recht darstellen. Zweifelhaft seien die Regelungen vor allem, weil mögliche Ziele des Gesetzgebers nicht ausführlich in den landesrechtlichen Regelungen wiedergegeben worden sind.
Der Mann hatte von den Umständen bereits im Jahre 2010 Kenntnis, so dass nach zwei Monaten Anfang 2011 die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche abgelaufen sei. Seine Klage habe er jedoch erst im Januar 2012 erhoben. Deshalb mussten die Richter nicht mehr entscheiden.
Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht folgt aus dem Urteil, dass die Klage bei Einhaltung der Frist wohl erfolgreich gewesen wäre. „Ein objektiver und angemessener Anlass für eine zwangsweise Frühpensionierung ist kaum darstellbar“, so der Arbeitsrechtsexperte Dr. Hans-Georg Meier von der Arbeitsgemeinschaft. „Eine im Alter anstrengendere Beschäftigung genügt dafür nicht. Das hat die Rechtsprechung bereits am Beispiel der Piloten entschieden. Weitere Berufsgruppen bis hin zur Bundeswehr stehen zur Überprüfung an.“
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.12.2016
- Autor
- DAV