In entschiedenen Fall wurde der Vater des Antragsgegners von einem Pflegedienst in dessen eigener Wohnung betreut. Da die finanziellen Mittel aus Versicherung und Rente des Vaters für die Bezahlung dieser Dienste nicht ausreichten, verlangte der Sozialhilfeträger vom Sohn (Antragsgegner) Elternunterhalt.
Der Antragsgegner lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einer gemeinsamen siebenjährigen Tochter und zwei älteren Kindern aus einer früheren Ehe der Frau. Die Frau hat die Betreuung der Tochter übernommen.
Der Antragsgegner argumentierte, dass er sich wie ein verheirateter Unterhaltsschuldner auf einen erhöhten Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) berufen könnte.
Dies sahen die Vorinstanzen allerdings anders, da der Antragsgegner eben gerade nicht gegenüber seiner Lebensgefährtin zum Familienunterhalt verpflichtet sei.
Auch nach der hier getroffenen Entscheidung des BGH kann der Unterhaltspflichtige sich nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen. Eine eventuelle Unterhaltspflicht sei allerdings als sog. „sonstige Pflicht“ im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen.
Wenn das Kind älter als drei Jahre ist, steht dem betreuenden Elternteil nach § 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht, wobei kind- und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen sind. Solche elternbezogene Gründe können eben auch vorliegen, wenn bei zusammenlebenden Eltern ein Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt und damit an einer Ausübung seines Berufes gehindert ist. Den Eltern muss auch in einer so ausgestalten Lebensführung die Möglichkeit zustehen, ihr Zusammenleben frei zu gestalten. Deswegen muss auch eine Anrechnung dieses Betreuungsunterhalts bei nichtehelichen Eltern stattfinden. Die Höhe und den Grund dieses vorrangig zu berücksichtigenden Anspruchs auf Betreuungsunterhalt wird nun das OLG Nürnberg zu entscheiden haben.
Viola Lachenmann ist Fachanwältin für Familienrecht und berät zudem als Fachanwältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwaltauskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Familienrecht.
- Datum
- Aktualisiert am
- 15.03.2016
- Autor
- Viola Lachenmann