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Pflegestufe: Widerspruch gegen Eingrup­pierung möglich

Wer mit der Eingruppierung in eine Pflegestufe unzufrieden ist, kann zur Not bis vor das Sozialgericht ziehen. © Quelle: kazoka30/ panthermedia.net

Pflege kostet Geld. Betroffene bekommen daher Hilfe von der Pflege­ver­si­cherung. Wie viel gezahlt wird, entscheidet ein Gutachter. Wer mit dessen Entscheidung nicht zufrieden ist, kann sich wehren.

Für die Eingrup­pierung in eine Pflegestufe müssen Senioren sich begutachten lassen. Sind Betroffene mit der Einstufung durch den Medizi­nischen Dienst der Kranken­ver­si­cherung (MDK) nicht einver­standen, haben sie einen Monat Zeit, um Widerspruch bei der Pflegekasse einzulegen.

Sobald Pflege­be­dürftige Leistungen aus der Pflege­ver­si­cherung beantragen, ermittelt der MDK, ob ihnen Geld zusteht. Grundlage ist eine Skala von Pflegestufe Null für eingeschränkte Alltags­kom­petenz bis hin zu Pflegestufe Drei bei schwerer Pflege­be­dürf­tigkeit. Auf den Besuch des Gutachters sollten sich Betroffene gut vorbereiten.

Bevor Leistungen beantragt werden, ist es ratsam, mindestens eine Woche lang ein Pflege­ta­gebuch zu führen. Je länger dies geführt wird, desto mehr sagt es über die persönliche Situation des Antrag­stellers aus. Die schriftliche Dokumen­tation ist eine wichtige Hilfestellung bei der Bewertung des Pflege­bedarfs.

Gang zum Sozial­gericht?

Bei der Begutachtung des Pflege­be­dürftigen in dessen Wohnung oder im Pflegeheim ist es hilfreich, wenn eine persönliche Vertrau­ens­person an dem Termin teilnimmt. Diese kann den Betroffenen unterstützen und wichtige ergänzende Hinweise zur persön­lichen Lage und der Verfassung des pflege­be­dürftigen Menschen geben. Der Gutachter sollte einen möglichst umfassenden und wirklich­keitsnahen Einblick in die Situation bekommen. So sollten auch Probleme beim Toilet­tengang, Ankleiden und bei der Körper­pflege realistisch geschildert werden.

Bei einem Einspruch gegen die Einstufung kommt ein MDK-Gutachter ein zweites Mal, sofern der Einwand angenommen wird. Auch zu dem Folgetermin sollten wieder alle medizi­nischen Unterlagen sowie das Pflege­ta­gebuch bereit­ge­halten werden.

Sollte der Widerspruch nicht das gewünschte Ergebnis bringen, steht Betroffenen noch der Gang zum Sozial­gericht offen. Falls das Verfahren zugunsten des Pflege­be­dürftigen ausgeht, werden dessen Anwalts­kosten von der Pflegekasse übernommen.

Datum
Aktualisiert am
12.02.2018
Autor
dpa/tmn/red
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Themen
Pflege Pflegefall Pflege­ver­si­cherung

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