
Wer zu seiner Rente ergänzende staatliche Hilfen erhalten will, muss sein Vermögen offen legen. Die Behörden prüfen dann, ob es sich dabei um Vermögen handelt, dass jemand zunächst einsetzen muss, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Zu diesem sogenannten verwertbaren Vermögen können auch Versicherungen gehören.
Allerdings: Eine Sterbegeldversicherung muss man nicht auflösen. Das hat das Sozialgericht in Gießen entschieden. Es muss dabei aber verbindlich festgelegt werden, dass die Versicherung ausschließlich als Sterbegeld, also um die Bestattungskosten zu zahlen, verwendet wird. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über die Entscheidung vom 7. Juni 2016 (AZ: S 18 SO 108/14).
Grundsicherung: Was gilt als verwertbares Vermögen?
Der Fall im Einzelnen: Eine 68 Jahre alte Frau bezog wegen ihrer geringen Altersrente bis Februar 2014 als ergänzende Grundsicherungsleistungen von rund 150 Euro pro Monat. Als sie einen Antrag stellte, um diese Leistung weiter zu erhalten, wies die Rentnerin auf ihre Sterbegeldversicherung hin.
Der Wert betrug etwa 4200 Euro, die Auszahlungssumme bei Auflösung rund 3000 Euro. Das Land meinte, es komme nicht darauf an, dass die Versicherung als Sterbegeldversicherung bezeichnet sei. Diese Versicherung sei verwertbares Vermögen. Daher lehnte es die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen ab.
Ergänzende staatliche Leistungen trotz Sterbegeldversicherung
Dagegen klagte die Frau - und war damit erfolgreich. Das Gericht entschied, dass die Frau einen Anspruch auf ergänzende Leistungen habe. Rechtlich sei es zwar so, dass man sein verwertbares Vermögen einsetzen müsse, bevor man staatliche Leistungen erhalten könne. Es gebe jedoch zwei Ausnahmen: Das Schonvermögen und wenn der Einsatz des Vermögens eine unzumutbare Härte darstelle.
Nach Auffassung des Gerichts sei es eine besondere Härte, wenn Vermögenswerte, die zur Absicherung der Bestattungskosten angespart worden seien, eingesetzt werden müssten. Die Härtefallregelung sei hier angemessen, es müsse aber sichergestellt sein, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattungskosten verwendet werde. Dies sei bei einer zweckgebundenen Sterbegeldversicherung der Fall. Im Übrigen hielt das Gericht die Verwertung der Sterbeversicherung für offensichtlich unwirtschaftlich.
- Datum
- Aktualisiert am
- 22.09.2016
- Autor
- red/dpa