Die Krankenkasse muss den WC-Aufsatz bezahlen, wenn dieser nicht zur notwendigen Senioreneinrichtung gehört. Um seinen Anspruch darauf feststellen zu lassen, kann ein Betroffener auch Prozesskostenhilfe erhalten. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalens.
Selbstständigkeit und Lebensqualität in einem Seniorenheim
Der Mann lebt in einer eigenen Wohnung in einer Senioreneinrichtung. Um selbstständiger zu sein, benötigte er einen speziellen WC-Aufsatz. Von seiner Krankenversicherung verlangte er die Übernahme der Kosten.
Die Krankenkasse verweigerte das mit der Begründung, das Hilfsmittel diene nicht dem Ausgleich der behinderungsbedingt eingeschränkten Körperpflege. Der Mann sei bei Pflegestufe II mit einem Blasenverweilkatheter mit Dauerableitung versorgt. Die Toilettenbenutzung zur Verdauung werde einmal täglich mit personeller Hilfe durchgeführt. Mit dem WC-Aufsatz würde lediglich der Waschvorgang nach dem Toilettengang erleichtert.
Die Pflege werde also erleichtert, so dass eine Kostenübernahme im Rahmen der Krankenversicherung ausscheide. Auch im Rahmen der Pflegeversicherung sei eine Kostenübernahme nicht möglich. Diese müsse nur Pflegehilfsmittel im häuslichen Bereich übernehmen.
Das Sozialgericht lehnte Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab. Es führte aus, der WC-Aufsatz werde „Bestandteil des Seniorenstifts“, sei für andere Patienten zu nutzen und enthalte laut Produktmerkblatt keine personenbezogene Anpassung.
Mit seiner Beschwerde machte der Mann geltend, das Sozialgericht verkenne den mit der Versorgung verbundenen Zugewinn an Lebensqualität, Selbstvertrauen und Menschlichkeit durch eine enorme Steigerung an Selbständigkeit. Es müsse beachtet werden, dass es sich um höchst intime Vorgänge handele, die dem Betroffenen selbst überlassen werden sollten.
Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwalt
Beim Landessozialgericht bekam der Mann Recht. Es stellte fest, dass das Sozialgericht zu Unrecht die Prozesskostenhilfe verweigert hatte. Wer die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könne, habe Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Außerdem sei ihm ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beizuordnen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Dies sei hier alles der Fall.
Gericht: Krankenkasse muss Hilfsmittel bezahlen
Die Richter konnten die Argumentation des Sozialgerichts, dass der streitgegenständliche WC-Aufsatz wesentlicher Bestandteil des Pflegeheimes sei, nicht nachvollziehen. Die Produktbeschreibung führe aus, dass das Hilfsmittel Geberit AquaClean 5000 plus gegen den vorhandenen Sitz und Deckel des bestehenden WC ausgetauscht werde. Der Aufsatz werde also dem Mann zugute kommen und nicht allen Bewohnern.
Ein solcher Aufsatz sei damit ein zulässiges Hilfsmittel. Ohne weitere Feststellungen könne man auch nicht davon ausgehen, dass es sich um ein von der Vorhaltepflicht des Heimes erfasstes Hilfsmittel handele. Das Landessozialgericht gehe vielmehr davon aus, dass der Senior Anspruch auf die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse habe.
Fazit: Der Mann bekommt Prozesskostenhilfe, einen Anwalt und erhält einen WC-Aufsatz, der mehr Menschenwürde verspricht.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen am 23. April 2015 (AZ: L 16 KR 791/14 B)
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- red/dpa