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Gesundheit

Vorsor­ge­vollmacht kann widerrufen werden

Vollmachten sollte man am besten schriftlich verfassen. © Quelle: Patterson/corbisimages.com

Der Enkel verkauft ohne Omas Wissen den Famili­en­schmuck. Eigentlich sollte der junge Mann eines Tages ihre rechtliche Betreuung übernehmen. So hat sie es festgelegt. Jetzt will die alte Dame die Regelung rückgängig machen. Aber geht das?

Die meisten Menschen wollen die eigenen Angele­gen­heiten möglichst lange selbst regeln. Wenn eines Tages wegen Alter, Krankheit oder Demenz nichts mehr geht, soll wenigstens ein Vertrauter die Dinge in die Hand nehmen. Der wird in der Vorsor­ge­vollmacht oder in der Betreu­ungs­ver­fügung benannt. Und dann gibt's plötzlich Krach. Was tun? Antworten auf wichtige Fragen:

Vorsor­ge­vollmacht und Betreu­ungs­ver­fügung: Was ist der Unterschied?

Mit der Vorsor­ge­vollmacht darf ein Bevoll­mäch­tigter eine andere Person unmittelbar rechtlich vertreten. Etwa, wenn die geistigen Kräfte nachlassen. In dem Papier können sowohl finanzielle als auch persönliche und medizi­nische Angele­gen­heiten festgelegt werden. Das geht bis zur General­vollmacht.

Die Betreu­ungs­ver­fügung ist weniger weitreichend. Sie greift erst, wenn das Betreu­ungs­gericht eine Betreuung anordnen muss, weil keine Vollmacht erteilt wurde. Darin wird festge­halten, wen das Gericht zum Betreuer bestellen soll. Oder wen nicht.

Wie fasse ich eine Vorsor­ge­vollmacht ab?

Am besten schriftlich. Hilfreich ist dabei eine Beratung durch einen spezia­li­sierten Rechts­anwalt. Beglaubigen lassen kann man eine Vorsor­ge­vollmacht zum Beispiel durch die Betreu­ungs­behörde der jeweiligen Kommune. Um sicher zu sein, dass die Dokumente im Fall der Fälle gefunden werden, können sie im Zentralen Vorsor­ge­re­gister registriert werden (www.vorsor­ge­re­gister.de). Die Papiere sollten regelmäßig überprüft werden, ob sie noch den aktuellen Wünschen entsprechen.

Was passiert, wenn es Streit mit dem künftigen Bevoll­mäch­tigten gibt?

Die Regelungen der Vollmachten können geändert und abgelöst werden. Das Stichwort heißt Widerruf. Gründe gibt es viele: Streit, das Versilbern von Wertge­gen­ständen auf eigene Rechnung, Missbrauch der Vollmacht oder mangelnde Aufmerk­samkeit. Grundsätzlich können die Bestim­mungen jederzeit formlos zurück­gezogen werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Dokumente notariell oder privat erstellt wurden.

Der Widerruf „setzt Geschäfts­fä­higkeit des Vollmacht­gebers voraus“, so Knittel. Kann das Widerruf­schreiben dem Bevoll­mäch­tigten nicht zugestellt werden - zum Beispiel, weil er sich aus dem Staub gemacht hat - sehe das Gesetz eine Kraftlos­erklärung durch öffentliche Bekannt­machung vor. Dazu ist ein Antrag beim Amtsgericht notwendig. Klauseln, die den Widerruf einer Vorsor­ge­vollmacht ausschließen, sind unwirksam. Bei der Betreu­ungs­ver­fügung reicht es, sie zu vernichten.

„Wenn der Verdacht besteht, dass jemand die Vollmacht missbraucht hat, sollte ein Rechts­anwalt hinzugezogen werden", sagt der Berliner Rechts­anwalt Dr. Dietmar Kurze von der Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Worauf muss ich beim Widerruf einer  Vorsor­ge­vollmacht sonst noch achten?

„Wichtig ist, dem Bevoll­mächtigen das Original und eventuelle Kopien abzunehmen, damit er nicht mehr mit den Papieren agieren kann“, sagt Michael Gutbier, Leiter des Zentralen Vorsor­ge­re­gisters. Der Bevoll­mächtigte muss laut Gesetz alles heraus­rücken. Ansonsten kann er verklagt werden. Generell ist es besser, Original­do­kumente selbst zu behalten oder zu hinterlegen.

Wie ziehe ich die Notbremse, wenn ich bereits dement werde?

Dieser Aspekt sollte voraus­schauend schon beim Schreiben der Vorsor­ge­vollmacht bedacht werden. Zu den Optionen gehört das Einsetzen eines weiteren Bevoll­mäch­tigten. Er überwacht das Tun und Lassen meines Hauptbe­voll­mäch­tigten. Diese Aufgabe wird entsprechend formuliert. Im Zweifelsfall darf der Kontrolleur dann die eigentliche Vollmacht widerrufen, erläutert Knittel.

Dieses Recht steht nach dem Bürger­lichen Gesetzbuch auch einem vom Betreu­ungs­gericht eingesetzten Vollmachts- oder Kontroll­be­treuer zu (BGB § 1896 Abs. 3). Er kommt nur zum Zuge, wenn ein Betroffner keinen zusätz­lichen Bevoll­mäch­tigten benannt hat und aus seinem Umfeld Hinweise auf einen eventuellen Missbrauch der Vorsor­ge­vollmacht ans Gericht herange­tragen werden.

Und wenn ich mit dem gerichtlich bestellten Betreuer unzufrieden bin?

Das Betreu­ungs­gericht kann um einen Wechsel gebeten werden. „Der Klient muss sich entweder schriftlich an das zuständige Gericht wenden oder das Gericht besuchen“, sagt Klaus Förter-Vondey vom in Hamburg ansässigen Bundes­verband der Berufs­be­treuer. Die Aufgabe können auch andere Menschen für den Betreuten übernehmen.

Das Gericht bittet den Betreuer um Stellungnahme und prüft die Situation. „Wenn der Klient darauf besteht oder die Differenzen unüber­brückbar sind, wird es zu einem Wechsel kommen. Denn ohne Kontakt ist eine Zusammen­arbeit unmöglich“, erklärt Förter-Vondey. Bei Problemen mit Berufs­be­treuern können Betroffene sich auch an die Beschwer­de­stelle des Bundes­verbands wenden.

Datum
Aktualisiert am
21.09.2015
Autor
dpa/tmn/red
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Themen
Altersheim Familie Vorsorge Vorsor­ge­vollmacht

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