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Wohnen

Barrie­re­freiheit beim Bau konkret vereinbaren

Bauherren sollten ihre Verträge und Planungen fachlich und rechtlich prüfen lassen. © Quelle: dpa/Peter Steffen

Damit der Rollstuhl hinterher auch wirklich überall fahren kann, muss bei einem Wohnungsumbau die Barrie­re­freiheit klar definiert werden. Rechtliche Beratung wird empfohlen.

Die Wohnung wird „altengerecht“ saniert und hinterher passt durch keine Tür ein Rollstuhl. Um solch einen Reinfall zu vermeiden, sollten Eigentümer vorab die Barrie­re­freiheit rechts­sicher vereinbaren.

Klartext ist dabei unverzichtbar: Wer einen barrie­re­freien Bau oder einen entspre­chenden Umbau der eigenen vier Wände plant, sollte sich nicht auf schwammige Begriffe wie „barrierearm“, „barrie­re­freundlich“, „altengerecht“ oder „senioren­gerecht“ verlassen. Darauf weist Heike Böhmer, geschäfts­führende Direktorin des Instituts für Baufor­schung in Hannover, hin. „Diese Begriffe sind nicht definiert und beschreiben keinen verbind­lichen Standard“, warnt Böhmer.

Begriff „Barrie­refrei“ nicht allgemein­gültig

Falsch sei auch, die Beschreibung „barrie­refrei“ als allgemein­gültig zu verstehen und wichtige Details beim Bau oder Umbau nicht mit dem Bauträger vertraglich zu vereinbaren. Sinnvoll sei in den meisten Fällen, sich vor Entschei­dungen und Beauftra­gungen von unabhängigen Experten beraten zu lassen. Verträge und Planungen sollten von ihnen fachlich und rechtlich geprüft werden, rät Böhmer.

Besonders bei älteren Gebäuden stoßen Berater und Planer wegen der baulichen Gegeben­heiten manchmal an die Grenzen des Machbaren. Aber auch dann seien Optimie­rungen möglich, die den Anforde­rungen der Nutzer entsprechen. Man spreche dann als Kompro­miss­lösung von einer Barrie­re­redu­zierung, so Böhmer.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
dpa/tmn
Bewertungen
218
Themen
Bauherr Bauplanung Bauprojekt Behinderte

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