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Hilfen vom Staat

Aufsto­ckende Leistungen: Muss man Sterbe­geld­ver­si­cherung auflösen?

Muss man eine Sterbegeldversicherung auflösen, um aufstockende Leistungen zu bekommen? © Quelle: Jansen/gettyimages.de

Armut im Alter ist ein großes Risiko. Wer eine geringe Rente hat, hat Anspruch auf aufsto­ckende staatliche Leistungen. Bevor man diese erhält, prüfen die Behörden aber, ob die Betroffenen über eigenes Vermögen verfügen. Denn dieses muss man zunächst einsetzen, um den eigenen Lebens­un­terhalt zu finanzieren. Aber gilt dies für jede Art von Vermögen, zum Bespiel für Versiche­rungen, die jemand abgeschlossen hat?

Wer zu seiner Rente ergänzende staatliche Hilfen erhalten will, muss sein Vermögen offen legen. Die Behörden prüfen dann, ob es sich dabei um Vermögen handelt, dass jemand zunächst einsetzen muss, um seinen Lebens­un­terhalt zu finanzieren. Zu diesem sogenannten verwertbaren Vermögen können auch Versiche­rungen gehören.

Allerdings: Eine Sterbe­geld­ver­si­cherung muss man nicht auflösen. Das hat das Sozial­gericht in Gießen entschieden. Es muss dabei aber verbindlich festgelegt werden, dass die Versicherung ausschließlich als Sterbegeld, also um die Bestat­tungs­kosten zu zahlen, verwendet wird. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über die Entscheidung vom 7. Juni 2016 (AZ: S 18 SO 108/14).

Grundsi­cherung: Was gilt als verwertbares Vermögen?

Der Fall im Einzelnen: Eine 68 Jahre alte Frau bezog wegen ihrer geringen Altersrente bis Februar 2014 als ergänzende Grundsi­che­rungs­leis­tungen von rund 150 Euro pro Monat. Als sie einen Antrag stellte, um diese Leistung weiter zu erhalten, wies die Rentnerin auf ihre Sterbe­geld­ver­si­cherung hin.

Der Wert betrug etwa 4200 Euro, die Auszah­lungssumme bei Auflösung rund 3000 Euro. Das Land meinte, es komme nicht darauf an, dass die Versicherung als Sterbe­geld­ver­si­cherung bezeichnet sei. Diese Versicherung sei verwertbares Vermögen. Daher lehnte es die Weiter­be­wil­ligung von Grundsi­che­rungs­leis­tungen ab.

Ergänzende staatliche Leistungen trotz Sterbe­geld­ver­si­cherung

Dagegen klagte die Frau - und war damit erfolgreich. Das Gericht entschied, dass die Frau einen Anspruch auf ergänzende Leistungen habe. Rechtlich sei es zwar so, dass man sein verwertbares Vermögen einsetzen müsse, bevor man staatliche Leistungen erhalten könne. Es gebe jedoch zwei Ausnahmen: Das Schonvermögen und wenn der Einsatz des Vermögens eine unzumutbare Härte darstelle.

Nach Auffassung des Gerichts sei es eine besondere Härte, wenn Vermögenswerte, die zur Absicherung der Bestat­tungs­kosten angespart worden seien, eingesetzt werden müssten. Die Härtefall­re­gelung sei hier angemessen, es müsse aber sicher­ge­stellt sein, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestat­tungs­kosten verwendet werde. Dies sei bei einer zweckge­bundenen Sterbe­geld­ver­si­cherung der Fall. Im Übrigen hielt das Gericht die Verwertung der Sterbe­ver­si­cherung für offensichtlich unwirt­schaftlich.

Datum
Aktualisiert am
22.09.2016
Autor
red/dpa
Bewertungen
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Themen
Armut Hartz IV Rente Senioren Sozialhilfe

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