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Senioren und Pflege

Pflege­kosten der Eltern: Schwie­gerkind muss Einkommen offenlegen

Müssen sich auch Schwiegerkinder an den Pflegekosten der Schwiegereltern beteiligen? © Quelle: PortraImages/gettyimages.de

Immer mehr Menschen werden pflege­be­dürftig. Die Finanzierung steht meist auf wackligen Beinen. Auch bei Pflege­stufen ist oft eine „Hilfe zur Pflege“ durch das Sozialamt notwendig. Das Amt kann sich aber zur Finanzierung auch an die Kinder der Pflege­be­dürftigen wenden. Sind aber auch die Schwie­ger­kinder verpflichtet?

Ob Kinder verpflichtet sind, dem Sozialamt die Kosten für die Pflege ihrer Eltern ganz oder teilweise zu erstatten, hängt von der Unterhalts­pflicht ab. Ist ein Kind gegenüber dem Elternteil unterhalts­pflichtig, muss es sich an den Kosten beteiligen. In welcher Höhe, hängt es auch vom Einkommen des Ehepartners ab. Daher müssen auch die Schwie­ger­kinder dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögens­ver­hältnisse erteilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Rheinland-Pfalz vom 18. Februar 2016 hervor, über den die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet (AZ: L 5 SO 78/15).

Kinder: Müssen sie sich an den Pflege­kosten ihrer Eltern beteiligen?

Der Fall: Die Kreisver­waltung Mayen-Koblenz gewährte einer Frau bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt verlangte sowohl von der Tochter als auch von deren Ehemann Auskunft über die persön­lichen und wirtschaft­lichen Verhältnisse.

Das Amt wollte prüfen, ob die Tochter für die an die Mutter gezahlte Sozialhilfe etwas an die Kreisver­waltung zahlen muss. Dafür musste zunächst festge­stellt werden, ob die Mutter gegenüber ihrer Tochter nach den Regeln des Zivilrechts einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätte. Selbst wenn die Tochter kein über den eigenen Bedarf hinaus­ge­hendes Einkommen hat, kann sie unterhalts­pflichtig sein.

Bei einer solchen Prüfung wird auch das Famili­en­ein­kommen betrachtet. Wird – wie im vorlie­genden Fall – das Einkommen der Tochter wegen des Einkommens ihres Mannes nicht für den gemeinsamen Famili­en­un­terhalt der Familie benötigt, muss sie Unterhalt zahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Ehemann seiner Frau ein „Taschengeld“ zahlt.

Beteiligung an Pflege­kosten der Eltern: Auskunfts­an­spruch auch gegen den Schwie­gersohn?

Der Schwie­gersohn wollte jedoch seine wirtschaft­lichen Verhältnisse nicht offen legen. Er berief sich dabei auf den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz. Getrennt lebende Ehepartner oder unverhei­ratete Paare müssten dies schließlich nicht.

In einem Punkt hatte der Mann Recht: Lebte er von der Tochter der Hilfeemp­fängerin getrennt oder wäre das Paar nicht verheiratet, hätte seine Partnerin zunächst keinen zivilrecht­lichen Unterhalts­an­spruch gegen ihn. Daher käme es nicht auf sein Einkommen an, um festzu­stellen, ob die Tochter sich an den Kosten der Pflege beteiligen muss.

Schwie­gersohn und Pflege­kosten: Beteiligung verstößt nicht gegen den Gleich­heits­grundsatz

Das half ihm jedoch nichts: Seine Klage gegen das Auskunfts­be­gehren blieb vor dem Sozial­gericht Koblenz erfolglos. Auch seine Beschwerde  gegen diese Entscheidung beim Landes­so­zi­al­gericht Mainz hatte keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte im Berufungs­ver­fahren das Urteil aus Koblenz sowie die Bescheide des Sozial­hil­fe­trägers.

Nach Auffassung der Gerichte verstößt das Auskunfts­ver­langen nicht gegen das verfas­sungs­rechtliche Gleich­be­hand­lungsgebot. Als nicht getrennt lebender Ehepartner sei der Mann nicht mit einem getrennt lebenden Ehegatten oder einem unverhei­rateten Lebens­partner vergleichbar. Auch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) sei durch die Unterhalts­pflicht nicht verletzt.

Senioren: Viele Rechts­fragen bei der Pflege

Gerade im Bereich der Pflege gibt es zahlreiche Rechts­fragen. Dabei geht es nicht allein um die oft noch unbekannte Pflicht der Kinder, auch für ihre Eltern zu haften. Es geht um Verant­wortung und Absicherung. Wer beispielsweise die Pflege­leistung ganz oder teilweise selbst erbringt und einen Elternteil pflegt, sollte besser abgesichert werden. Auch Fragen der Vorsorge sind betroffen. Daher stellt für die DAV-Sozial­rechts­anwälte der Bereich des „Senioren­rechts“ auch einen besonderen Schwerpunkt dar.

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red/dpa
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Altersheim Pflege Pflegefall Schwie­ger­eltern Senioren

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