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Famili­enrecht-Blog

Eltern­un­terhalt: Berück­sich­tigung von Betreu­ungs­un­terhalt

Wenn das eigene Geld nicht ausreicht, zahlen immer häufiger Kinder für ihre pflegebedürftigen Eltern Unterhalt. © Quelle: Maskot/gettyimages.de

Der BGH hat in seiner aktuellen Grundsatz­ent­scheidung vom 09.03.2016 (Aktenzeichen: XII ZB 693/14) entschieden, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Betreu­ungs­un­terhalt nach § 1615 l BGB bei der Bemessung der Leistungs­fä­higkeit nach § 1603 I BGB zur Zahlung von Eltern­un­terhalt zu berück­sichtigen ist.

In entschiedenen Fall wurde der Vater des Antrags­gegners von einem Pflege­dienst in dessen eigener Wohnung betreut. Da die finanziellen Mittel aus Versicherung und Rente des Vaters für die Bezahlung dieser Dienste nicht ausreichten, verlangte der Sozial­hil­fe­träger vom Sohn (Antrags­gegner) Eltern­un­terhalt.

Der Antrags­gegner lebt in einer nichtehe­lichen Lebens­ge­mein­schaft mit einer gemeinsamen sieben­jährigen Tochter und zwei älteren Kindern aus einer früheren Ehe der Frau. Die Frau hat die Betreuung der Tochter übernommen.

Der Antrags­gegner argumen­tierte, dass er sich wie ein verhei­rateter Unterhalts­schuldner auf einen erhöhten Selbst­behalt (Famili­en­selbst­behalt) berufen könnte.

Dies sahen die Vorinstanzen allerdings anders, da der Antrags­gegner eben gerade nicht gegenüber seiner Lebens­ge­fährtin zum Famili­en­un­terhalt verpflichtet sei.

Auch nach der hier getroffenen Entscheidung des BGH kann der Unterhalts­pflichtige sich nicht auf einen Famili­en­selbst­behalt berufen. Eine eventuelle Unterhalts­pflicht sei allerdings als sog. „sonstige Pflicht“ im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berück­sichtigen.

Wenn das Kind älter als drei Jahre ist, steht dem betreuenden Elternteil nach § 1615 l Abs. 2 S. 4 BGB ein Anspruch auf Betreu­ungs­un­terhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht, wobei kind- und eltern­be­zogene Gründe zu berück­sichtigen sind. Solche eltern­be­zogene Gründe können eben auch vorliegen, wenn bei zusammen­le­benden Eltern ein Elternteil die Betreuung des Kindes übernimmt und damit an einer Ausübung seines Berufes gehindert ist. Den Eltern muss auch in einer so ausgestalten Lebens­führung die Möglichkeit zustehen, ihr Zusammenleben frei zu gestalten. Deswegen muss auch eine Anrechnung dieses Betreu­ungs­un­terhalts bei nichtehe­lichen Eltern stattfinden. Die Höhe und den Grund dieses vorrangig zu berück­sich­ti­genden Anspruchs auf Betreu­ungs­un­terhalt wird nun das OLG Nürnberg zu entscheiden haben.

Viola Lachenmann ist Fachan­wältin für Famili­enrecht und berät zudem als Fachan­wältin für IT-Recht im Internetrecht, Softwarerecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht. Sie betreibt einen eigenen Blog, der unter www.kanzlei-lachenmann.de/blog aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Frau Lachenmann regelmäßig zum Thema Famili­enrecht.

Datum
Aktualisiert am
15.03.2016
Autor
Viola Lachenmann
Bewertungen
432
Themen
Eltern Kinder­be­treuung

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