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Kranken­kassen

Anspruch auf Versorgung mit einem WC-Aufsatz in Senioren­ein­richtung

Wie kann man sich wehren, wenn Krankenkassen bestimmte Hilfsmittel nicht zahlen? © Quelle: Patterson/corbisimages.com

Das Alter möchte jeder möglichst menschen­würdig verbringen, unabhängig davon, ob er zu Hause oder in einem Seniorenheim lebt. Wichtig sind Lebens­qualität und Selbst­stän­digkeit. Bei bestimmten Einschrän­kungen kann dazu auch ein spezieller WC-Sitz beitragen. Muss die Krankenkasse den bezahlen?

Die Krankenkasse muss den WC-Aufsatz bezahlen, wenn dieser nicht zur notwendigen Senioren­ein­richtung gehört. Um seinen Anspruch darauf feststellen zu lassen, kann ein Betroffener auch Prozess­kos­tenhilfe erhalten. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalens.

Selbst­stän­digkeit und Lebens­qualität in einem Seniorenheim

Der Mann lebt in einer eigenen Wohnung in einer Senioren­ein­richtung. Um selbst­ständiger zu sein, benötigte er einen speziellen WC-Aufsatz. Von seiner Kranken­ver­si­cherung verlangte er die Übernahme der Kosten.

Die Krankenkasse verweigerte das mit der Begründung, das Hilfsmittel diene nicht dem Ausgleich der behinde­rungs­bedingt eingeschränkten Körper­pflege. Der Mann sei bei Pflegestufe II mit einem Blasen­ver­weil­ka­theter mit Dauerab­leitung versorgt. Die Toilet­ten­be­nutzung zur Verdauung werde einmal täglich mit personeller Hilfe durchgeführt. Mit dem WC-Aufsatz würde lediglich der Waschvorgang nach dem Toilet­tengang erleichtert.

Die Pflege werde also erleichtert, so dass eine Kosten­übernahme im Rahmen der Kranken­ver­si­cherung ausscheide. Auch im Rahmen der Pflege­ver­si­cherung sei eine Kosten­übernahme nicht möglich. Diese müsse nur Pflege­hilfs­mittel im häuslichen Bereich übernehmen.

Das Sozial­gericht lehnte Prozess­kos­tenhilfe für das Klagever­fahren ab. Es führte aus, der WC-Aufsatz werde „Bestandteil des Senioren­stifts“, sei für andere Patienten zu nutzen und enthalte laut Produkt­merkblatt keine personen­be­zogene Anpassung.

Mit seiner Beschwerde machte der Mann geltend, das Sozial­gericht verkenne den mit der Versorgung verbundenen Zugewinn an Lebens­qualität, Selbst­ver­trauen und Mensch­lichkeit durch eine enorme Steigerung an Selbstän­digkeit. Es müsse beachtet werden, dass es sich um höchst intime Vorgänge handele, die dem Betroffenen selbst überlassen werden sollten.

Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe und Rechts­anwalt

Beim Landes­so­zi­al­gericht bekam der Mann Recht. Es stellte fest, dass das Sozial­gericht zu Unrecht die Prozess­kos­tenhilfe verweigert hatte. Wer die Kosten der Prozess­führung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könne, habe Anspruch auf Prozess­kos­tenhilfe. Außerdem sei ihm ein Rechts­anwalt als Prozess­be­voll­mäch­tigter beizuordnen, wenn die beabsichtigte Rechts­ver­folgung oder Rechts­ver­tei­digung hinrei­chende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Dies sei hier alles der Fall.

Gericht: Krankenkasse muss Hilfsmittel bezahlen

Die Richter konnten die Argumen­tation des Sozial­ge­richts, dass der streit­ge­gen­ständliche WC-Aufsatz wesent­licher Bestandteil des Pflege­heimes sei, nicht nachvoll­ziehen. Die Produkt­be­schreibung führe aus, dass das Hilfsmittel Geberit AquaClean 5000 plus gegen den vorhandenen Sitz und Deckel des bestehenden WC ausgetauscht werde. Der Aufsatz werde also dem Mann zugute kommen und nicht allen Bewohnern.

Ein solcher Aufsatz sei damit ein zulässiges Hilfsmittel. Ohne weitere Feststel­lungen könne man auch nicht davon ausgehen, dass es sich um ein von der Vorhal­te­pflicht des Heimes erfasstes Hilfsmittel handele. Das Landes­so­zi­al­gericht gehe vielmehr davon aus, dass der Senior Anspruch auf die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse habe.

Fazit: Der Mann bekommt Prozess­kos­tenhilfe, einen Anwalt und erhält einen WC-Aufsatz, der mehr Menschenwürde verspricht.

Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen am 23. April 2015 (AZ: L 16 KR 791/14 B)

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red/dpa
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