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Senioren

Können Beamte im Alter länger arbeiten?

Ein nicht alltäg­licher Fall: Ein Polizei­beamter freut sich nicht auf seinen Ruhestand, sondern möchte länger arbeiten. Dies wurde ihm zunächst für drei Jahre gewährt, dann wurde aber sein Wunsch auf erneute Verlän­gerung abgelehnt. Er fühlte sich diskri­miniert und verlangte Schadens­ersatz wegen Alters­dis­kri­mi­nierung nach dem AGG.

Das Allgemeine Gleich­stel­lungs­gesetz (AGG) verbietet (fast) jede Form der Diskri­mi­nierung, auch die wegen des Alters. Nach dem AGG ist es möglich, gegen Diskri­mi­nie­rungen vorzugehen. Man muss sich dabei aber zum Beispiel an bestimmte Fristen halten.

Wer diese Fristen versäumt, hat vor Gericht kaum eine Chance, wie der Fall eines Polizei­beamten zeigt. Der Beamte hatte wegen einer Alters­dis­kri­mi­nierung geklagt, doch die Richter konnten seinen Fall nicht abschließend beantworten. Das lag daran, dass der Mann schlicht versäumt hatte, seinen Anspruch rechtzeitig – innerhalb von zwei Monaten – geltend zu machen.

Allerdings hatte das Oberlan­des­gericht in Hamm seine Zweifel, ob die landes­rechtliche Regelung gerecht­fertigt ist, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt (3. Dezember 2014, AZ: 11 U 6/13).

Alters­dis­kri­mi­nierung wegen Pensio­nierung mit 63?

Der Mann arbeitete als Polizei­voll­zugs­beamter. Er ist im Jahre 1947 geboren und wurde im Juni 2010 pensioniert. Auf seine Bitte hin hatte das Land den Eintritt in den Ruhestand bereits um drei Jahre verschoben. Dann beantragte er noch einmal, seine Pensio­nierung um zwei Jahre bis Juni 2012 hinaus­zu­schieben. Das Land Nordrhein-Westfalen lehnte den Antrag im Jahr 2010 ab und verwies auf bestehende landes­rechtliche Vorschriften.

Das verwal­tungs­ge­richtliche Verfahren dagegen hatte keinen Erfolg. Daher verlangte der Polizist Schadens­ersatz nach dem Allgemeinen Gleich­stel­lungs­gesetz, auch Antidis­kri­mi­nie­rungs­gesetz genannt. Während er regulär wenige Monate nach der Vollendung des 60. Lebensjahr in den Ruhestand treten müsse, dürfe ein Kollege der 1950 geboren ist, bis zu Vollendung seines 62. Lebensjahr regulär weiter arbeiten.

Durch diese Alters­dis­kri­mi­nierung seien ihm Dienst­bezüge in Höhe von circa 21.500 Euro entgangen und zusätzliche Versiche­rungs­kosten in Höhe von circa 4.500 Euro entstanden. Wegen dieser von ihm angenommenen Alters­dis­kri­mi­nierng verlangte er Schadens­ersatz vom Land.

Ansprüche wegen Diskri­mi­nierung durchsetzen: Welche Fristen gelten?

Die Klage wegen Alters­dis­kri­mi­nierung war letztlich erfolglos. Die Richter stellten fest, dass es eine Ungleich­be­handlung des Mannes gebe, dieser es aber versäumt habe, seine Ansprüche innerhalb der zweimo­natigen Ausschlussfrist geltend zu machen.

Die Richter fanden es zweifelhaft, ob die unterschiedliche Behandlung der Polizei­beamten gerecht­fertigt sei. Auch würden Polizei­voll­zugs­beamte anders behandelt als sonstige Landes­beamte, für die eine Alters­grenze von 65 Jahren gilt. Leider haben sich die Richter letztlich nicht abschließend mit der Frage beschäftigt, ob die unterschied­lichen Stufen­an­he­bungen einen Verstoß gegen das europäische Recht darstellen. Zweifelhaft seien die Regelungen vor allem, weil mögliche Ziele des Gesetz­gebers nicht ausführlich in den landes­recht­lichen Regelungen wieder­gegeben worden sind.

Der Mann hatte von den Umständen bereits im Jahre 2010 Kenntnis, so dass nach zwei Monaten Anfang 2011 die Frist zur Geltend­machung der Ansprüche abgelaufen sei. Seine Klage habe er jedoch erst im Januar 2012 erhoben. Deshalb mussten die Richter nicht mehr entscheiden.

Nach Ansicht der Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht folgt aus dem Urteil, dass die Klage bei Einhaltung der Frist wohl erfolgreich gewesen wäre. „Ein objektiver und angemessener Anlass für eine zwangsweise Frühpen­sio­nierung ist kaum darstellbar“, so der Arbeits­rechts­experte Dr. Hans-Georg Meier von der Arbeits­ge­mein­schaft. „Eine im Alter anstren­gendere Beschäf­tigung genügt dafür nicht. Das hat die Rechtsprechung bereits am Beispiel der Piloten entschieden. Weitere Berufs­gruppen bis hin zur Bundeswehr stehen zur Überprüfung an.“

Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte für Arbeitsrecht können Sie informieren und beraten, wenn ei Ihnen eine Diskri­mi­nierung von Seiten des Arbeit­gebers vorliegen könnte.

Datum
Aktualisiert am
23.12.2016
Autor
DAV
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Themen
Beamte Beamten­ver­sorgung Senioren

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