Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Selbst­be­stimmung

Vorsor­ge­vollmacht: So sichern Sie sich für den Ernstfall ab

Vorsorge für Alter und Krankheit - immer mehr Bundesbürger verfügen über eine Vorsorgevollmacht. © Quelle: fotoschab/fotolia.com

Alter, Krankheit, Unfall – es gibt viele Gründe, aus denen Menschen nicht mehr für sich selbst sorgen und entscheiden können. Für diese Fälle kann man vorsorgen, und zwar mit einer sogenannten Vorsor­ge­vollmacht. Damit sie ihren Zweck erfüllt, gilt es, einige Regeln zu beachten. Das Rechts­portal anwalt­auskunft.de erklärt, worauf Sie achten müssen.

Die Bundes­bürger sorgen vor: Immer mehr Deutsche verfügen über eine Vorsor­ge­voll­macht. Alleine im Zentralen Vorsor­ge­re­gister der Bundes­no­tar­kammer sind 4,6 Millionen dieser Dokumente regis­triert (Stand Ende 2019). Das mag damit zu tun haben, dass unsere Gesell­schaft altert. Vielleicht spricht sich aber auch eine wichtige juris­tische Tatsache herum: Wenn man nicht mehr für sich selbst entscheiden kann, werden Ehepartner oder Angehörige nicht automatisch gesetzliche Vertreter. Sie können nicht ohne Weiteres für ihren Partner, ihren Vater oder ihre Mutter entscheiden und für sie etwa in Opera­tionen einwil­ligen.

Was ist eine Vorsor­ge­vollmacht?

In einer Vorsor­ge­vollmacht bestimmt man selbst einen sogenannten Bevoll­mäch­tigten, für den Fall, dass man nicht mehr für sich selbst entscheiden kann. Ein Bevoll­mäch­tigter ist ein rechtlicher Vertreter. Der Vollmachtgeber bestimmt verschiedene Lebens­be­reiche, die der Bevoll­mächtigte regeln darf, zum Beispiel:

  • Finanzen
  • Fragen, die die eigene Immobilie betreffen oder
  • medizinische Angelegenheiten.

Er oder sie kann die Vollmacht natürlich auch auf andere Bereiche beziehen, zum Beispiel das eigene Unternehmen.

Wann sollte man eine Vorsor­ge­vollmacht erstellen?

Ein Unfall kann jeden von heute auf morgen zu einem Pflegefall machen. Eine Vorsor­ge­vollmacht ist deshalb auch für junge Menschen sinnvoll. „Sie ist aber nur wirksam, wenn der Vollmachtgeber geschäftsfähig war, als er sie erstellt hat“, sagt Rechts­anwalt Dr. Dietmar Kurze von der Arbeits­ge­mein­schaft Erbrecht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Denn meist stellt er oder sie eine General­vollmacht aus. Das ist eine starke rechtliche Erklärung mit weitrei­chenden Folgen. War eine Person beispielsweise bereits dement, als sie das Dokument verfasst hat, ist es unwirksam.

Wer muss unterschreiben?

Eine Vorsor­ge­vollmacht muss der Aussteller unterschreiben, also der Vollmachtgeber. Der Bevoll­mächtigte muss nicht unterschreiben. Es ist aber natürlich sinnvoll, sie oder ihn zu informieren.

Wann ist eine notarielle Beurkundung notwendig?

In den meisten Fällen reicht eine notarielle Beglau­bigung oder eine Beglau­bigung durch die Betreu­ungs­behörde aus. Eine notarielle Beurkundung ist sinnvoll, wenn rechts­sicher über Grundstücke oder Immobilien verfügt werden soll oder mehrere Exemplare der Vollmacht benötigt werden.

Was passiert, wenn ich krank werde und keine Vorsor­ge­vollmacht habe?

In diesem Fall muss oft ein Gericht der Person einen rechtlichen Betreuer an die Seite stellen. Das kann ein Famili­en­mitglied sein, aber auch ein profes­sio­neller Betreuer. Für das Gerichts­ver­fahren fallen natürlich auch Kosten an.

Wer bekommt das Original?

„Vorsor­ge­voll­machten scheitern in der Praxis häufig an der schlichten Tatsache, dass die Verwandten sie nicht finden“, warnt Rechts­anwalt Dr. Kurze. Es ist deshalb wichtig, den Angehörigen Bescheid zu geben, wo das Dokument liegt. Der Aussteller behält zunächst das Original.

Wer sichergehen möchte, dass seine oder ihre Vorsor­ge­vollmacht im Ernstfall gefunden wird, kann sie beim Zentralen Vorsor­ge­re­gister (ZVR) der Bundes­no­tar­kammer registrieren lassen.

Die Betreu­ungs­ge­richte in ganz Deutschland haben darauf Zugriff. Wenn jemand einen rechtlichen Vertreter braucht, prüfen sie, ob die Person eine Vorsor­ge­vollmacht hinterlegt hat.

So kann sicher­ge­stellt werden, dass der richtige Betreuer schließlich die Entschei­dungen trifft. Außerdem lässt sich so ein möglicherweise teures Verfahren vermeiden.

Muss man eine Vorsor­ge­vollmacht registrieren lassen?

Nein, verpflichtend ist das nicht. Auch muss man sie in der Regel nicht beurkunden lassen. Es ist aber sinnvoll und teils sogar vorge­schrieben, die Unter­schrift zum Beispiel bei der Betreu­ungsbehörde beglau­bigen zu lassen. Die Kosten dafür betragen zehn Euro. Eine Beglau­bigung ist natürlich auch beim Notar möglich.

Was ist der Unterschied zu einer Betreu­ungsver­fügung und einer Patien­tenver­fügung?

In einer Betreu­ungs­ver­fügung kann man vorschlagen, wer Betreuer werden soll, wenn das Gericht einem einen rechtlichen Betreuer an die Seite stellt, und Wünsche an diesen äußern.

Betreu­ungs­ver­fü­gungen können deshalb für Allein­stehende ohne nahe Verwandte sinnvoll sein. Eine General­vollmacht stellt man damit nicht aus.

In einer Patien­ten­ver­fügung legt man etwa medizi­nische Behand­lungen insbesondere zum Lebensende fest, die man sich wünscht oder für sich ausschließt.

Regelt eine Vorsor­ge­vollmacht gesund­heitliche Fragen und ärztliche Maßnahmen, sollte man sie mit einer Patien­ten­ver­fügung kombinieren.

Wie erstellt man eine Vorsor­ge­vollmacht?

Wer eine (gültige) Vorsor­ge­vollmacht aufsetzen möchte, muss das Dokument:

  • mit seinem Vor- und Nachnamen versehen
  • mit dem Datum versehen
  • eigenhändisch unterschreiben

Man kann eine Vollmacht entweder von Hand oder elektronisch schreiben.

In manchen Fällen muss sie beglaubigt oder notariell beurkundet werden.

Gibt es ein Muster oder ein Formular, das ich nutzen kann?

Eine Vorsor­ge­vollmacht regelt sensible Lebens­be­reiche. Was mit dem Geld auf dem Konto passieren soll und welche medizi­nischen Behand­lungen man bekommen möchte, ist individuell. Entsprechend sollte auch die Vollmacht speziell auf den Vollmachtgeber und seine Wünsche abgestimmt sein.

Vorgefertigte Muster oder Formulare sind deshalb keine gute Wahl.

Zudem können formale oder inhaltliche Fehler können dazu führen, dass Banken oder Pflegeheime Vollmachten nicht anerkennen. Sie sind für diesen Bereich dann nicht brauchbar.

Spezia­li­sierten Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte beraten Privat­personen dazu, wie sie das Dokument formulieren müssen - und zwar so, dass es zu ihrem Leben und ihren Bedürf­nissen passt. Das gilt für alle Mandan­tinnen und Mandanten - auch solche, die kein großes Vermögen und keine Immobilie zu verwalten haben.

Sie machen sich Sorgen, ob Sie sich das Honorar für eine Anwältin oder einen Anwalt leisten können? Eine Beratung ist günster, als viele Menschen glauben.

Hier finden Sie Informa­tionen zu den Anwalts­kosten und staatlichen Zuschüssen.

Nach welchen Kriterien sollte man den Bevoll­mäch­tigten aussuchen?

Bei der Wahl des Bevoll­mäch­tigten sollte man auf drei Kriterien achten:

  • Vertrauen,
  • Fähigkeiten und
  • Motivation“,

rät der Berliner Rechts­anwalt. Dabei müsse es nicht immer ein Verwandter sein, den man zum Bevoll­mäch­tigten macht. Denkbar ist auch, einen profes­sio­nellen anwalt­lichen Bevoll­mäch­tigten zu bestimmen.

Wer mit dem Bevoll­mäch­tigten eine Entlohnung für seine Tätigkeit oder gar eine Schenkung vereinbart, sollte dies schriftlich festhalten. Denn Bevoll­mächtigte können dann haftbar gemacht werden, wenn sie gegen Pflichten aus der Voll­macht verstoßen.

Sie müssen alle Ausgaben in ihrer Tätigkeit gegenüber den Erben belegen, dazu sind sie rechtlich verpflichtet. „Für Ausgaben, die ein Bevoll­mäch­tigter nicht belegen kann, können Erben Schadens­ersatz verlangen“, sagt Rechts­anwalt Dr. Kurze.

Sollte man einen Ersatz­be­vollmäch­tigten bestimmen?

Es empfiehlt sich, in einer Vorsor­ge­voll­macht einen Ersatz­be­vollmäch­tigten zu bestimmen. Denn Bevoll­mächtigte können ihre Aufgabe auch wieder abgeben. Es ist ohnehin niemand dazu verpflichtet, Bevoll­mäch­tigter zu werden. Und letztlich kann es natürlich auch passieren, dass der Bevoll­mächtigte selbst erkrankt.

Welche Nachteile hat eine Vorsor­ge­vollmacht?

Ist eine Vorsor­ge­vollmacht formal oder inhaltlich falsch oder unklar formuliert, funktioniert sie im Alltag nicht – oder sie hat Konsequenzen, die der Austeller des Dokuments gar nicht wollte.

Er oder sie kann zum Beispiel eine „vermögensscho­nende Bevoll­mäch­tigung“ vorschreiben. Damit sollen das Vermögen und damit das Erbe erhalten bleiben.

In der Realität bedeutet das aber: „Dem Vollmacht­geber wird etwa nur möglichst billige Kleidung und preis­wertes Essen gekauft. Beim Pflegeheim wird nicht auf die Qualität, sondern nur darauf geschaut, dass es wenig kostet“, berichtet der Anwalt aus der Praxis.

Wann ist eine Vorsor­ge­vollmacht ungültig?

„Wenn der Aussteller nicht geschäftsfähig war, als er die Vollmacht aufgesetzt hat, ist sie unwirksam“, erklärt Rechts­anwalt Kurze. Eine Person ist nicht geschäftsfähig, wenn sie nicht (mehr) in der Lage ist, selbst­ständig Rechts­ge­schäfte zu schließen. Zum Beispiel, weil sie dement ist.

War jemand bereits an Demenz erkrankt und hat eine Vorsor­ge­vollmacht aufgesetzt, können die Gerichte auf die Idee kommen, dass er nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte war. Das Dokument wäre dann nicht gültig.

Eine Vollmacht kann auch ungültig sein, wenn sie zwar inhaltlich und formal richtig, aber nicht beglaubigt ist, obwohl sie das sein müsste.

Eine anwaltliche Beratung kann solche Situationen vermeiden: Spezia­li­sierte Vorsor­ge­an­wäl­tinnen und -anwälte oder Anwältinnen und Anwälte für Erb- und Famili­enrecht unterstützen und beraten bei allen Belangen rund um Vorsor­ge­voll­machten.

Können Vollmachten ausgenutzt werden?

Das Risiko, dass eine Vollmacht missbraucht wird, besteht durchaus. Denn meistens handelt es sich um eine General­vollmacht.

Der Bevoll­mächtigte kann auf das Bankkonto und das sonstige Vermögen des Vollmacht­gebers zugreifen, ohne dass dieser es kontrol­lieren kann. Denn er ist dazu ja nicht mehr in der Lage. Das kann einen Bevoll­mäch­tigten dazu verleiten, Geld und Vermögen zu stehlen.

„Vollmachts­miss­brauch nimmt zu. Für die Vollmacht­geber und deren Erben ist oft zum Schluss nichts mehr übrig“, stellt Dr. Kurze fest. Betreu­ungs­ge­richte müssen bei vermögensrecht­lichen Fragen nicht zustimmen, ihnen müssen Bevoll­mächtigte auch die Rechnungs­legung nicht vorlegen.

Wie kann man den Missbrauch einer Vorsor­ge­vollmacht verhindern?

Besonders bei einer General­vollmacht besteht das Risiko, dass der Bevoll­mächtigte nicht nur zugunsten des Vollmacht­gebers handelt, sondern zum Beispiel auch Geld in die eigene Tasche steckt.

Gegen Diebstähle oder anderen Missbrauch können sich Vollmacht­geber nicht nur bei einer General­vollmacht mit beson­deren Formu­lie­rungen und Klauseln schützen. Sie können etwa festlegen, dass der Bevoll­mächtigte nur begrenzt über das Vermögen oder die Immobilien bestimmen kann oder dies auch komplett ausschließen.

Außerdem kann man dem Bevoll­mäch­tigten jemanden zur Kontrolle an die Seite stellen, einen sogenannten Kontroll­be­vollmäch­tigten. Auf diese Aufgabe haben sich in den letzten Jahren zunehmend Rechts­anwälte spezia­li­siert.

Denkbar ist beispiels­weise auch, Umgangs­regeln in das Dokument aufzu­nehmen, die garan­tieren, dass der Vollmacht­geber und seine Familie oder seine Freunde sich sehen können, denn: „Bevoll­mächtigte haben viele Rechte, sie können Verwandten sogar den Zugang zum Vollmacht­geber versperren“, so Dr. Dietmar Kurze.

Wie lange sind Vorsor­ge­voll­machten gültig?

Die Bestim­mungen enden nicht immer mit dem Tod des Ausstellers. Meist gelten sie weiter, Erben müssen sie explizit wider­rufen. Tun sie dies nicht schnell genug, kann der Bevoll­mächtigte weiter handeln und etwa Geld ausgeben.

Wie kann man eine Vorsor­ge­vollmacht widerrufen oder ändern?

Wenn der Vollmachtgeber seinem Bevoll­mäch­tigten nicht mehr vertraut und lieber jemand anderen einsetzen würde, sollte er die Vollmacht widerrufen. Gleiches gilt natürlich, wenn er sich inhaltlich andere Bestim­mungen wünscht.

Wer die Bestim­mungen widerrufen will, kann dies jederzeit tun, wenn er geschäfts- und einwil­li­gungsfähig ist. „Um an der Vollmacht etwas ändern oder sie widerrufen zu können, muss man geschäfts- oder einwil­li­gungsfähig sein“, sagt der Berliner Erbrechtler. Andernfalls sind die Änderungen unwirksam und die alte Version bleibt bestehen.

Wer geschäftsfähig ist und an seiner oder ihrer Vollmacht etwas ändern oder sie ganz widerrufen möchte, das kann das mündlich oder schriftlich tun. Am sinnvollsten ist die schriftliche Variante.

„Bei einer Änderung oder einem Widerruf sollte man die alte Vorsor­ge­vollmacht vom Bevoll­mäch­tigten heraus­ver­langen, gegebe­nenfalls den Notar informieren und die Registrierung beim ZVR löschen“, rät Rechts­anwalt Kurze. Wer seine Vollmacht zuhause aufbewahrt, zerstört sie am besten. Auch bei Änderung oder Widerruf kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein.

Nach Erfahrung von Rechts­anwalt Kurze kommt es auch vor, dass Dritte die Vollmacht widerrufen wollen, etwa das Pflegeheim oder (andere) Kinder des Ausstellers. Oft steht dann beispielsweise der Vorwurf im Raum, dass der Bevoll­mächtigte zu viel Geld abhebt oder mit der Vollmacht anderweitig verant­wor­tungslos umgeht.

Um solchen Fällen vorzubeugen, kann der Vollmachtgeber einen Kontroll­be­voll­mäch­tigten einsetzen. Er hat ein Auge darauf, wie der Bevoll­mächtigte mit seiner Verant­wortung umgeht. Im Ernstfall kann er die Vollmacht auch widerrufen.

Mehrere Vollmachten: Welche gilt?

Es kann vorkommen, dass jemand einen Unfall hat oder erkrankt – und die Angehörigen nicht nur eine Vorsor­ge­vollmacht finden, sondern mehrere. In diesen Fall ist nicht zwangs­läufig die neuste gültig.

Die älteste Vollmacht gilt, wenn

  • der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erstellung geschäftsfähig war und
  • er sie nicht widerrufen hat.

Eine neue Vollmacht zu schreiben, macht eine alte Version nicht automatisch ungültig.

Auch wenn die Person zwar eine ältere Vollmacht widerrufen und eine neue erstellt hat, zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr geschäftsfähig war, gilt das ältere Dokument weiter.

Beratung gesucht? Anwältinnen und Anwälte helfen weiter

Sie möchten eine Vorsor­ge­vollmacht verfassen und wünschen sich anwaltliche Unterstützung? Oder sind Sie als Betreuer oder Betreuerin eingesetzt und brauchen profes­sionelle Beratung? Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­an­wälfte helfen Ihnen weiter.

Auf Vorsorge spezia­li­sierte Anwältinnen und Anwälte:

  • ...helfen Ihnen dabei, Ihre Vorsorgevollmacht richtig zu formulieren,
  • ...beraten Sie dazu, den richtigen Bevollmächtigten auszuwählen,
  • ...helfen Ihnen, Ihre Vollmacht zu ändern oder zu widerrufen und
  • ...beraten Sie bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten.

Vertrau­ensvolle und Ansprech­partner in ganz Deutschland finden Sie in unserer Anwaltssuche.

Geben Sie dazu im Suchfeld oben auf der Seite "Vorsor­ge­vollmacht" ein. Über die erweiterte Suche können Sie die Ergebnisse eingrenzen, beispielsweise auf eine bestimmte Region.

Datum
Aktualisiert am
02.11.2020
Autor
ime/red
Bewertungen
11343
Themen
Familie Geld Krankheit Senioren Vorsor­ge­vollmacht

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
Wirtschaft
Paket nicht angekommen: Wer haftet für meine Bestellung?
Leben
Unterschrift: Diese Regeln gelten
Beruf
Das Recht von Arbeitnehmern an Feiertagen
Beruf
Elternzeit: Was Sie jetzt wissen müssen
Geld
Rentenbescheid und Rentenauskunft: Was tun bei Fehlern?
zur
Startseite