Beim Jahreswechsel vom Jahr 1999 auf das Jahr 2000 geisterte das Thema schon einmal durch die Medien. Und bei der Wahl zum Unwort des Jahres 2015 tauchte es wieder auf: Menschen, die sich bestimmte Begriffe als Marke eintragen lassen – und Lizenzgebühren kassieren, wenn ein Unternehmen den Begriff nutzt. Wir erklären, welche Begriffe und Namen man schützen lassen kann und was dabei zu beachten ist.
Begriffe oder Namen schützen lassen: DPMA, EUIPO oder WIPO
Wer in Deutschland eine Marke eintragen lassen möchte, muss sich an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München wenden. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Das kann man allerdings online erledigen. Möchte man sich Namensrechte europaweit sichern, ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zuständig.
„Wird eine Marke hier eingetragen, gelten die Markenrechte dann in allen EU-Mitgliedsstaaten – falls es überhaupt dazu kommt“, erklärt Rechtsanwalt Andreas Schulte, Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Geistiges Eigentum und Medien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Denn bei einer europaweiten Eintragung müsse auch europaweit geprüft werden, ob der Begriff schon markenrechtlich geschützt sei beziehungsweise geschützt werden könne.
Warenklassen bestimmen, um Marke anzumelden
Neben dem Gebiet, für das die Marke angemeldet werden soll, muss man sich für Waren- oder Dienstleistungsklassen entscheiden, zum Beispiel Süßwaren, Kosmetikprodukte oder Autos. Dabei ist es durchaus möglich, einen Begriff als Marke eintragen zu lassen, der bereits für eine andere Warenklasse geschützt ist. Ein Beispiel ist die Marke Duplo: Unter diesem Namen werden sowohl Spielzeug-Bausteine als auch Schokoriegel verkauft.