Markenrecht

Wörter und Namen als Marke schützen lassen: Wie geht das?

Viele Bezeichnungen und Wörter lassen sich markenrechtlich schützen. Doch die Hürden sind hoch. © Quelle: DAV

Coca Cola, Tempo, Mercedes: Namen für Produkte oder Unternehmen sind marken­rechtlich geschützt. Aber auch Begriffe wie Fön, Gutmensch oder Millennium 2000 sind eingetragene Marken. Wer sie nutzt, muss dem Rechte­inhaber Geld zahlen. Da wäre es doch einfach, sich ein gebräuch­liches Wort marken­rechtlich schützen zu lassen und damit Geld zu verdienen – oder? Ganz so leicht ist das aber nicht.

Beim Jahres­wechsel vom Jahr 1999 auf das Jahr 2000 geisterte das Thema schon einmal durch die Medien. Und bei der Wahl zum Unwort des Jahres 2015 tauchte es wieder auf: Menschen, die sich bestimmte Begriffe als Marke eintragen lassen – und Lizenz­ge­bühren kassieren, wenn ein Unternehmen den Begriff nutzt. Wir erklären, welche Begriffe und Namen man schützen lassen kann und was dabei zu beachten ist.

Begriffe oder Namen schützen lassen: DPMA, EUIPO oder WIPO

Wer in Deutschland eine Marke eintragen lassen möchte, muss sich an das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München wenden. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Das kann man allerdings online erledigen. Möchte man sich Namens­rechte europaweit sichern, ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) zuständig.

„Wird eine Marke hier eingetragen, gelten die Marken­rechte dann in allen EU-Mitglieds­staaten – falls es überhaupt dazu kommt“, erklärt Rechts­anwalt Andreas Schulte, Mitglied des Geschäfts­füh­renden Ausschusses der Arbeits­ge­mein­schaft Geistiges Eigentum und Medien im Deutschen Anwalt­verein (DAV). Denn bei einer europa­weiten Eintragung müsse auch europaweit geprüft werden, ob der Begriff schon marken­rechtlich geschützt sei beziehungsweise geschützt werden könne.

Warenklassen bestimmen, um Marke anzumelden

Neben dem Gebiet, für das die Marke angemeldet werden soll, muss man sich für Waren- oder Dienst­leis­tungs­klassen entscheiden, zum Beispiel Süßwaren, Kosmetik­produkte oder Autos. Dabei ist es durchaus möglich, einen Begriff als Marke eintragen zu lassen, der bereits für eine andere Warenklasse geschützt ist. Ein Beispiel ist die Marke Duplo: Unter diesem Namen werden sowohl Spielzeug-Bausteine als auch Schoko­riegel verkauft.

Marke anmelden: Kosten von Geltungs­bereich und Warenklassen abhängig

Und wie sieht es mit den Kosten aus? „Wie viel es kostet, sich eine Marke schützen zu lassen, hängt vom entspre­chenden Wirtschaftsraum ab, für den man den Begriff sichern lässt“, sagt der Rechts­anwalt aus Hamburg. Zudem zahle man nach Waren- und Dienst­leis­tungs­klassen. Ein Eindruck von den Kosten bietet das DPMA auf seiner Webseite. Demnach kostet die Anmeldung einer Marke in Deutschland für drei Warenklassen 290 Euro.

Marken schützen lassen: Alles ist erlaubt, was grafisch darstellbar ist

Sind Geltungs­bereich und Warenklassen ausgewählt, gilt es zu prüfen, ob die Marke überhaupt eingetragen werden kann. Diese Recherche muss derjenige vornehmen, der die Marke schützen lassen will. Sowohl Unternehmen als auch Privat­personen können sich grundsätzlich jeden Begriff sichern lassen, der sich grafisch darstellen lässt, und mit dem man Waren oder Dienst­leis­tungen von anderen unterscheiden kann. Abgesehen von Wörtern, Zahlen oder anderen Zeichen, die bereits marken­rechtlich geschützt sind, kennt das Gesetz weitere Ausnahmen. Nach § 8 Marken­gesetz kann man sich unter anderem folgendes nicht schützen lassen:

  • Begriffe, die sich als Bezeichnung für Gegenstände und Dienstleistungen eingebürgert und sogenannte Verkehrsgeltung erworben haben,
  • Flaggen und Wappen,
  • Begriffe, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen und
  • böswillig angemeldete Begriffe.

„Von Böswil­ligkeit spricht man, wenn Wörter, Zahlen oder Namen in der bewussten Absicht als Marke angemeldet werden, anderen zu schaden“, erklärt Rechts­anwalt Schulte. So sei es schon vorgekommen, dass eine deutsche Firma sich den Produktnamen ihres amerika­nischen Konkur­renten sichern gelassen hat, um diesem den Weg in den deutschen Markt zu versperren.

Zudem fallen manche Begriffe unter das sogenannte Freihal­tungs­be­dürfnis. Das sind Wörter aus dem normalen Sprach­ge­brauch, die im Alltag verwendet werden und die deshalb nicht als Marke angemeldet werden können. Das betrifft nicht nur das Deutsche, sondern auch andere Sprachen, die in Deutschland gesprochen werden, wie Englisch, Russisch, Türkisch und die meisten anderen europäischen Sprachen.

Kriterien erfüllt: Marke kann eingetragen werden

Wenn die notwendigen Kriterien erfüllt sind und der Begriff noch nicht vergeben ist, kann die Marke eingetragen werden. Dies wird auch veröffentlicht. Andere können dann allerdings immer noch Widerspruch gegen den Marken­schutz einlegen – beispielsweise ein Unternehmen, das eine sehr ähnlich klingenden Bezeichnung für ein Produkt hat schützen lassen.

Marken können für zehn Jahre und länger geschützt werden

Ist die Eintragung abgeschlossen, hat der Inhaber der Marke die Rechte für zehn Jahre. Dieser Zeitraum kann gegen eine Gebühr für jeweils weitere zehn Jahre geschützt werden. Fünf Jahre lang darf der Inhaber die Rechte halten, ohne weitere Bedingungen erfüllen zu müssen. Danach muss er die Marke nutzen, das heißt, er muss Produkte oder Dienst­leis­tungen unter der geschützten Kennzeichnung verkaufen.

„Das Gesetz nennt keine Vorgaben, welche Stückzahl man verkaufen oder welchen Umsatz man machen muss“, informiert Rechts­anwalt Schulte. Es gehe nur darum zu zeigen, dass man die Marke tatsächlich nutze, und sie nicht nur „parke“. In diesem Fall könne ein Dritte sie löschen und selbst sichern lassen.

Lizenz­gebühr für Nutzung der Marke: Bis zu 20 Prozent des lizenz­pflichtigen Umsatzes

Während ein Begriff oder ein Kennzeichen als Marke geschützt ist, darf nur der Rechte­inhaber sie nutzen. Er kann die Marken­rechte allerdings an andere verkaufen oder die Nutzung gegen eine Lizenz­gebühr erlauben. Wer die Marke unerlaubt nutzt, muss Schadens­ersatz zahlen. Wie hoch die Lizenz­ge­bühren ausfallen, kommt auf die Marke an. „Bei wertvollen Marken wie Ferrari wird in der Regel eine hohe Summe fällig, bis zu 20 Prozent des lizenz­pflichtigen Umsatzes“, sagt der Experte für Markenrecht. Bei weniger wertvollen Marken und Warenklassen wie Lebens­mitteln sind die Margen niedriger.

Marke anmelden und Geld verdienen: Spekulatives Geschäft

Sich Marken­rechte an einem Begriff ausschließlich zu sichern, um Geld zu verdienen, ist also ein riskantes Geschäft. Setzt man auf eine Bezeichnung, die später viele nutzen wollen, kann das zwar viel Geld einbringen. Letztlich gehört aber auch viel Glück dazu, vergleichbar vielleicht mit Lotto spielen oder der Suche nach einer Goldader.

In einem berühmten Fall stieß ein Arzt auf eine solche „Goldader“: In den neunziger Jahren ließ er sich „Millennium 2002“ sichern, und setzte damit auf das richtige Pferd. In einem anderen Fall hatte ein Marken­inhaber weniger Glück. Er hatte sich „E-Klasse“ als Marke eintragen lassen in der Hoffnung, Geld von Mercedes zu kassieren, sollte die Firma ein Auto dieses Namens heraus­bringen. Der Autoher­steller bekam allerdings die Rechte an der Marke zugesprochen, der Mann musste sie abgeben und ging leer aus.

Baktat und Suntat: Marken­rechts­streit um die Sonne

Immer wieder entscheiden die Gerichte in Streitig­keiten um Wortmarken und Logos, oft auch zwischen zwei Unternehmen. In einem Fall, in dem das OLG Köln kürzlich entschieden hat, stritten eine GmbH und eine AG um die Verwendung eines Sonnenlogos. Die GmbH vertreibt unter dem Namen Baktat in Deutschland türkische Lebens­mittel. Die Wortmarke ist Teil des genannten Sonnenlogos. Da die AG in einem anderen Rechts­streit die Rechte an der Wortmarke „BAKTAT“ zugesprochen bekommen hatte, vertrieb die GmbH ihre Produkte ab diesem Zeitpunkt unter dem Namen „SUNTAT“, verwendete aber weiter das Sonnenlogo.

Das OLG Köln hat der AG nun verboten, die Wortmarke „BAKTAT“ in Verbindung mit dem Sonnenlogo zu benutzen. Die Wortmarke und das Logo seien getrennt zu betrachten. Würde die AG das Sonnenlogo nutzen, so das Gericht, würden die Verbraucher den Eindruck haben, dass es keine Veränderung des Herstellers der Produkte gegeben habe. Damit würden die Verbraucher über ein wesent­liches Merkmal der angebotenen Ware getäuscht.

Fragen zum Markenrecht? Anwalt kontak­tieren

Ob Unternehmen oder Privat­person – bei Fragen zum Markenrecht können Sie sich von einem Rechts­anwalt oder einer Rechts­an­wältin für Markenrecht beraten lassen. Diese können Sie zum Beispiel unterstützen, wenn Sie sich einen Begriff oder Namen schützen lassen möchten, der schon vergeben ist, oder sie sich in einem Rechts­streit mit einer anderen Person oder einem Unternehme befinden. Einen Anwalt oder eine Anwältin in Ihrer Nähe finden Sie in unserer Anwaltssuche.