Eingebaute Links und Querverweise gehören zum Standardaufbau einer Internetseite dazu. Mit einem einfachen Klick auf den Verweis gelangt der Nutzer auf eine andere Website, wo er weitere Informationen zu einem bestimmten Thema erhält. Bei der Setzung solcher Links ist jedoch Vorsicht geboten.
Dient der Link lediglich als zusätzliche Informationsquelle für den Nutzer, so besteht keine Gefahr für den Website-Betreiber. Macht sich dieser jedoch mit dem Link die Inhalte der anderen Seite offensichtlich zu eigen, haftet er für die fremden Informationen wie für selbst geschaffene Inhalte. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Verlinkung ankündigen
Der Inhaber einer orthopädischen Praxis mit alternativmedizinischem Behandlungsangebot warb auf seiner Internetseite für eine spezielle Form der Akupunkturbehandlung. Am Ende des Beschreibungstextes befand sich ein Link, der den Nutzer zur Startseite eines Forschungsverbandes weiterleitete. Die Verlinkung führte zu weiteren Informationen über den aktuellen Stand der Forschung zu der angebotenen Behandlung und wurde mit einem entsprechenden Hinweis vorab angekündigt.
Ein Verein zur Wahrung gewerblicher Interessen verklagte den Betreiber der Seite aufgrund dieses Links. Nach Ansicht des Vereins weise die verlinkte Seite Unterseiten auf, die irreführende Aussagen zum Anwendungsgebiet und zur Wirkung der beschriebenen Akupunkturmethode machten. Der Arzt solle daher das Werben für diese Behandlungsmethode unterlassen. Der Verein erhielt in erster Instanz Recht.
Der Arzt ging in Berufung und bekräftigte sein Interesse, die aufgegriffenen Aussagen zur Wirksamkeit der Methode mit Ergebnissen aus anderen Forschungsberichten belegen zu können. Er habe sich damit aber nicht den gesamten Inhalt der verlinkten Webseite zu eigen gemacht.
Keine Verantwortung für die Inhalte anderer Seiten
Das Oberlandesgericht Köln gab ihm in zweiter Instanz Recht (AZ: 6 U 49/13). Zwar sei deutlich, dass die Verlinkung dazu diene, dem Internetnutzer das Dienstleistungsangebot mit der entsprechenden Methode nahezubringen und dafür zu werben. Doch könne man nicht feststellen, dass der Betreiber die Inhalte der fremden Website wie seine eigenen Werbeaussagen übernehme und sich mit diesen derart identifiziere, dass er die Verantwortung für die Inhalte übernehmen wolle.
Darüber hinaus sei auch aus der objektiven Sicht eines „Durchschnittsnutzers“ keine böswillige Absicht des Arztes zu erkennen, den Nutzer zu zweifelhaften Aussagen auf der empfohlenen Seite weiterzuleiten. Zumal in diesem Falle der Hyperlink lediglich auf die Startseite des Forschungsverbandes führe und vorher entsprechend angekündigt werde.
Das Gericht betonte, dass der Arzt eventuell irreführende Aussagen auf der fremden Website nicht leicht habe erkennen können. Außerdem habe er unverzüglich nach der erstinstanzlichen Abmahnung den Link von seiner eigenen Internetseite entfernt.
- Datum
- Autor
- red