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Datenschutz

Webseiten: Einbindung von Facebooks Gefällt mir-Button nicht erlaubt

Gefällt mir-Buttons sind auf Webseiten nicht erlaubt - hat ein Gericht nun entschieden. © Quelle: DAV

Um seine Leser auch an die eigene Facebook-Seite zu binden, nutzen viele Betreiber ein Plugin auf der Website, worüber Userinnen und User die Fanpage liken können. Ein Gericht hat nun entschieden, dass das aus Datenschutz­gründen nicht erlaubt ist. Für tausende Websites heißt das: umrüsten. Wir beantworten die fünf wichtigsten Fragen.

Vor dem Landgericht Düsseldorf klagte die Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen gegen das große Beklei­dungs­un­ter­nehmen Peek & Cloppenburg. Der Grund: Über ein Gefällt mir-Plugin der konzern­eigenen Website werden Daten über das Surfver­halten eines jeden Nutzers an Facebook weiter­gegeben, beispielsweise die IP-Adresse.

Das Gericht entschied im Sinne der Verbrau­cher­zentrale – und im Sinne des deutschen Datenschutz­rechts: Wer ein solches Plugin installiert, muss auch die ausdrückliche Zustimmung des Nutzers einholen, dass erhobene Daten an Facebook weiter­gegeben werden dürfen. Denn die Instal­lation ohne eine Aufklärung verletze Datenschutz­vor­schriften (AZ: 12 O 151/15).

Wir beantworten die fünf wichtigsten Fragen rund um die Entscheidung. Zwar ist sie noch nicht rechts­kräftig, kann also noch angefochten oder sogar aufgehoben werden. Nichts­des­totrotz sollten betroffene Website-Betreiber vorsichts­halber frühzeitig handeln.

1. Um welches Facebook-Plugin geht es?

Konkret geht es um das Widget, bei dem die Anzahl der Facebook-Fans sowie deren Profil­bilder angezeigt werden – und eben der Like-Button. Aus Sicht des Gerichts müsse man die Fanzahl sowie die Profil­bilder als Art Testimonial sehen. Demnach habe das Plugin dem Unternehmen zu Werbezwecken gedient, sodass ein Wettbe­werbs­verstoß vorliege.

2. Kann man das Urteil auch auf Plugins anderer Unternehmen übertragen?

Ja, vermutlich. Denn diese Art eines Facebook-Plugins erfüllt ja auch auf anderen Seiten den Werbezweck – und verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen in Deutschland geltendes Datenschutzrecht.

3. Ist auch der „normale“ Like-Button und sind andere Social-Plugins von dem Urteil betroffen?

Einige Webseiten nutzen lediglich einen Facebook Like-Button ohne weitere Informa­tionen wie die Fanzahl oder Profil­bilder. Ohne das abschließend sagen zu können, könnte aber auch der „einfache“ Like-Button davon betroffen sein.

Denn das Gericht argumen­tierte, dass die Übermittlung von personen­be­zogenen Daten der Nutzer zu Werbezwecken ohne Vorabhinweis rechts­widrig ist. Und das ist beim einfachen Like-Button in der Regel auch so.

Vergleichbar verhält es sich natürlich bezüglich anderer Plugins von sozialen Netzwerken wie Twitter, Instagram oder Pinterest. Auch hier sollten Unternehmen vorsichts­halber andere Wege gehen.

4. Welche Schritte müssen Unternehmen einleiten, um solche Plugin weiterhin zu integrieren? 

Auch hierzu hat sich das Gericht recht eindeutig geäußert: Der Nutzer muss sich einver­standen erklären. Eine einfache Datenschutz­er­klärung gemäß des Teleme­di­en­ge­setzes reicht nur dann aus, wenn es sich um pseudonyme Daten handelt, die Identität also unerkannt bleibt. Das ist jedoch hier nicht Fall.

Somit müssen sich die Nutzer „aktiv“ einver­standen erklären. Eine Möglichkeit bietet hier die sogenannte Zwei-Klick-Lösung: Hier wird meist nur die Grafik des Social-Plugins angezeigt und der Nutzer darauf hingewiesen, dass mit dem nächsten Klick das Plugin geladen wird.

Inwiefern dieser Weg aber wirklich rechtlich unproble­matisch ist, lässt sich nicht abschließend beurteilen. Denn streng genommen müsste in einer so vorgeschalteten Datenschutz­er­klärung erläutert werden, was Facebook wiederum mit den Daten macht – das aber weiß keiner.

Wer also rechtlich auf Nummer sicher gehen will, sollte gänzlich auf alle Arten von Plugins verzichten und lieber nur von der Website auf die Fanpage, den Twitter- oder Instagram-Account verlinken.

5. Welche Folgen drohen Website-Betreibern, die weiter mit dem Plugin arbeiten?

Jeder, der das vor dem Landgericht Düsseldorf beanstandete Facebook-Plugin weiterhin in der Form nutzt, wie es das vor Gericht unterlegene Unternehmen tut, kann abgemahnt werden. Als Folge müsste dann eine Unterlas­sungs­er­klärung abgegeben werden. Ändert sich nichts, droht eine Vertrags­strafe in mittlerer, vierstelliger Höhe. Hinzu kommen noch Kosten des abmahnenden und des eigenen Anwalts.

Datum
Aktualisiert am
15.03.2016
Autor
ndm
Bewertungen
1239
Themen
Abmahnung Datenschutz Facebook Internet

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