Ex-Motorsportboss Max Mosley hat sich vor dem Hamburger Landgericht durchgesetzt: Google darf sechs heimlich aufgenommene Sex-Bilder von ihm nicht länger verbreiten. Falls die Bilder weiterhin in den Suchergebnissen angezeigt werden, droht Google ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.
Laut Aussage des Gerichts sei nicht vorstellbar, dass die Bilder in irgendeinem Kontext zulässig veröffentlicht werden könnten. Deshalb wurde es Google jetzt erstmals allgemein verboten, die Bilder zu verbreiten.
Google hat sich bisher immer darauf berufen, nicht selbst für die rechtsverletzende Inhalte verantwortlich zu sein. Schließlich werden die Bilder nicht von Google, sondern von Betreibern der einzelnen Webseiten eingestellt – Google präsentiert lediglich eine Vorschau. Bisher wird nur Kinderpornographie mit einem komplizierten Verfahren herausgefiltert. Wenn das Mosley-Urteil Bestand hat, könnte der Konzern gezwungen sein, einen Mechanismus zu entwickeln, mit dem rechtsverletzende Bilder herausgefiltert werden. Google hat sich bisher dagegen gewehrt und kritisiert, aus der Suchmaschine werde dann eine „Zensurmaschine“.
Auch deshalb ist zu erwarten, dass Google gegen die Entscheidung des Hamburger Gerichts Berufung einlegt. Falls das Urteil von höheren Instanzen bestätigt wird, gäbe es eine grundlegend neue Möglichkeit, gegen Bilder im Netz vorzugehen, welche die Intimsphäre verletzen.
Mittel gegen peinliche Bilder sind begrenzt
Wer bisher ein eindeutig rechtsverletzendes Bild von sich im Netz entdeckt – zum Beispiel Sex-Bilder, die ein enttäuschter Ex-Partner verbreitet hat – wird diese Inhalte nur schwer wieder los. „Wer Bilder wegen Verletzungen der Persönlichkeitsrechte löschen will, muss sich direkt an den Betreiber der entsprechenden Webseite wenden und die Löschung einfordern“, sagt die auf IT-Recht spezialisierte Rechtsanwältin Friederike Lemme.
„Diesen Betreiber kann man über das Impressum oder eine DENIC-Abfrage herausfinden – sofern es sich um eine deutsche Webseite handelt“, so Lemme. Schwierig wird es, wenn die verfänglichen Bilder auf ausländischen Seiten auftauchen. „Auf diesen Seiten lässt sich der Betreiber oft nicht ausfindig machen“, so Lemme. Ein weiteres Problem sei, dass die Betreiber der Seiten häufig im Ausland ansässig seien und damit nicht deutschem Recht unterliegen.
Google haftet nur selten
Eine enorm wichtige Rolle bei der Verbreitung von Bildern spielt Google. Bisher war es für Betroffene aber schwierig, gegen den Dienst vorzugehen. Juristisch gesehen ist Google nämlich kein Täter, sondern als Verbreiter von Bildern höchstens „Störer“. Und selbst dann kommt eine Haftung nur in Frage, wenn das Unternehmen nachweislich zumutbare Prüfpflichten verletzt hat. „Bisher konnte Google nur dann zum Löschen von Bildern verpflichtet werden, wenn diese auf ursprünglichen Seite bereits erfolgreich gelöscht, bei Google aber noch gespeichert waren“, sagt die IT-Rechtsexpertin Friederike Lemme.
Dieses Prinzip könnte sich mit dem neuen Urteil ändern. Wer Opfer einer ungewollten Veröffentlichung intimer Bilder im Internet wird, kann künftig möglicherweise darauf bestehen, dass Google die Aufnahmen nicht anzeigt.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2014
- Autor
- pst