
Der Star ist der Alltag: Die Straßenfotografie erlebt derzeit im Internet einen wahren Boom – nicht nur durch Profis und ambitionierte Hobbyfotografen. Weil inzwischen jedes einfache Handy eine Kamera enthält, wird das Internet mit Millionen alltäglicher Schnappschüsse geflutet.
Was diese Bilder so reizvoll macht, ist juristisch oft heikel: Sie entstehen überall und oft unbemerkt von den abgebildeten Personen. Die wichtigsten rechtlichen Fragen im Überblick:
Wo darf man fotografieren?
Grundsätzlich gilt: Von öffentlich zugänglichen Standpunkten aus ist Fotografieren erlaubt. Von dort aus darf man auch Gebäude und fest installierte Kunstwerke fotografieren. Das regelt in Deutschland die sogenannte Panoramafreiheit.
Anders ist es, wenn man sich auf privatem Grund befindet. „Hier kann der Eigentümer entscheiden, ob er Aufnahmen erlaubt oder nicht“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ansgar Koreng vom Deutschen Anwaltverein (DAV).
Auch wer eine Veranstaltung auf privatem Gelände – zum Beispiel ein Konzert – besucht, darf nicht ohne weiteres fotografieren. Rein private Aufnahmen werden hier jedoch oft geduldet. Problematisch wird es meist, wenn man die Bilder kommerziell nutzen möchte. In solchen Fällen sollte man vorher immer eine Genehmigung einholen.
Was gilt, wenn Personen fotografiert werden?
Hier ist grundsätzlich zwischen der Aufnahme selbst und der Veröffentlichung eines Bildes zu unterscheiden:
„Um eine Aufnahme von jemandem zu machen, braucht man nach der geltenden Rechtsprechung nicht unbedingt eine Genehmigung“, sagt Rechtsanwalt Dr. Koreng. „Ausnahmen können aber beispielsweise dann gelten, wenn man eine Person in intimen oder peinlichen Situationen fotografiert.“ Den charismatischen Sitznachbarn in der Straßenbahn aufzunehmen ist also in der Regel kein Problem, beim sonnenbadenden FKK-Freund im Stadtpark sieht es anders aus.
Bei der Veröffentlichung des Bildes – zum Beispiel durch einen Upload im Internet – wird es rechtlich komplizierter. Laut § 22 des Kunsturhebergesetzes dürfen Bildnisse nur mit „Einwilligung des Abgebildeten“ verbreitet werden. Das heißt: Wer ein Foto veröffentlicht, auf dem eine Person eindeutig zu erkennen ist, braucht deren Okay. Auch wenn das bei spontanen Straßenaufnahmen schwierig ist, sollte man diese Einwilligungen immer schriftlich einholen um sie später beweisen zu können.
Besondere Vorsicht ist beim Fotografieren von Kindern geboten: Hier benötigt man vor der Veröffentlichung die Zustimmung aller Sorgeberechtigter.
Wann darf ich Bilder von Personen ohne deren Einwilligung veröffentlichen?
Das Gesetz definiert einige Ausnahmen von der Einwilligungspflicht. Zwei davon sind für Hobbyfotografen besonders interessant: Zum einen ist eine Einwilligung von Personen nicht nötig, wenn sie nur als Beiwerk im Bild auftauchen. „Das ist zum Beispiel der Fall, wenn man eine Sehenswürdigkeit fotografiert und zufällig am Bildrand einige Menschen stehen“, sagt Dr. Koreng vom DAV.
Eine genaue rechtliche Definition des Begriffes gibt es nicht – es wird hier immer im Einzelfall entschieden. Sicher ist: Wenn ein Mensch groß im Vordergrund des Bildes zu sehen ist, lässt sich das kaum als „Beiwerk“ deklarieren.
Auch wenn man Versammlungen fotografiert, muss man nicht von jedem Teilnehmer eine Einwilligung einholen. Unter diesen Begriff fallen Demonstrationen, aber zum Beispiel auch Konzerte und große Sportveranstaltungen. „Wichtig ist, dass eine große Menge von Personen auf dem Bild das Gleiche tut – einzelne dürfen dabei nicht im Vordergrund stehen“, sagt der Rechtsanwalt Dr. Koreng. Aber Vorsicht: Eine zufällige Straßenszene mit mehreren Personen gilt noch nicht als Versammlung. Auch wenn es oft schwer umsetzbar ist: Rein rechtlich benötigt man bei einem solchen Motiv die Zustimmung jeder Person, die zu erkennen ist.
Übersicht: Der Rechts-Check für jedes Bild
Ort: Befinden Sie sich auf privatem Gelände? Dann klären Sie rechtzeitig ab, ob Fotografieren erlaubt ist und holen Sie gegebenenfalls eine Genehmigung des Eigentümers oder Veranstalters ein. Das Fotografieren eines Gebäudes von öffentlichem Grund aus ist in der Regel unbedenklich.
Personen: Fragen Sie wenn möglich immer, bevor Sie jemanden fotografieren. Wenn Sie eine Veröffentlichung des Bildes planen, sollten Sie sich dazu von der betreffenden Person eine schriftliche Einwilligung holen. Wenn das nicht möglich ist: Achten Sie darauf, dass die Personen auf dem Bild nicht eindeutig zu erkennen sind. Bei Kindern gilt: Sie brauchen eine Einwilligung aller Sorgeberechtigter.
Nutzung: Wenn Sie Ihr Bild auf einer öffentlichen Foto-Seite hochladen oder sogar verkaufen möchten, sollten Sie besonders genau prüfen, ob alle Urheber- und Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben.
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- Datum
- Aktualisiert am
- 07.11.2014
- Autor
- pst