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Netzstörung

Störung im Handynetz: Haben Betroffene ein Recht auf Schadens­ersatz?

Nicht immer gibt es bei Netzstörung Geld zurück. Manchmal aber schon. © Quelle: grafikplusfoto/fotolia.com

Kunden von Vodafone und Kabel Deutschland meldeten seit der vergangenen Nacht bundesweit erhebliche Störungen im Netz. Von der Panne waren zeitweise mehr als 1,8 Millionen Menschen betroffen. Muss der Netzan­bieter für seinen Ausfall mit Schadens­ersatz gerade­stehen?

Schuld an den Störungen sei nach Angaben des Konzerns ein Problem im Rechner­verbund in Frankfurt am Main und Berlin. Viele Vodafone-Kunden konnten nicht telefo­nieren. Auch das Surfen im Internet oder die Nutzung von internet­ba­siertem Video-on-demand war stundenlang nur eingeschränkt möglich

Manchem verbin­dungslosen Vodafone-Kunden dürften die Stunden ohne Netz ziemliche Schwie­rig­keiten bereitet haben: Muss das Unternehmen dafür aufkommen?

BGH-Urteil: Grundsätzlich Anspruch auf Schadens­ersatz bei Netzausfall

Der Bundes­ge­richtshof hatte vor einiger Zeit entschieden, dass der Ausfall von Telefon- und Internet­zugang grundsätzlich zum Schadens­ersatz berechtigt (AZ: III ZR 98/12

Kunden von Service-Providern haben bei Ausfällen im Internet- oder Telefonnetz also einen Anspruch auf Schaden­ersatz, allerdings nur unter bestimmten Voraus­set­zungen. Diese haben vor allem mit den Umständen und Ursachen des Ausfalls zu tun. So muss einerseits nachge­wiesen sein, dass der Provider auch tatsächlich Schuld an dem Ausfall hat. Nur dann hat er auch für Schadens­er­satz­for­de­rungen einzustehen.

Doch nicht jeder kleine Ausfall ist gleich genug Anlass zur Klage. Viele Anbieter garantieren in ihren AGBs üblicherweise keine hundert­pro­zentige Verfüg­barkeit des Netzes. Alleine schon, um sich Möglich­keiten für Wartungs­ar­beiten und Reparaturen offen zu halten. Ein gründlicher Blick in die Vertrags- und Geschäfts­be­din­gungen ist also Voraus­setzung, falls man auf Entschä­digung aus ist.

Höhe des Schaden­ersatz: Lohnt sich die Mühe?

Ist das Mobilfunknetz länger gestört, steht dem Kunden nach der Entscheidung des Bundes­ge­richtshof eine Entschä­digung in der Höhe zu, die er in diesem Zeitraum üblicherweise für einen Internet­zugang bezahlen muss. In der Regel geht es also um vergleichsweise kleine Beträge. Dies zeigt der Fall eines Internet­nutzers, der vor dem Amtsgericht Düsseldorf gegen einen Netzan­bieter klagte (AZ: 20 C 8948/13). Wegen eines Versäum­nisses beim Anbieter war der Mann einige Tage ohne funktio­nierende Internet­ver­bindung geblieben und forderte dafür Schaden­ersatz. Das Gericht sprach ihm diesen auch im Grundsatz zu. Doch die Höhe des vom Gericht berechneten Schaden­er­satzes belief sich auf gerade einmal 21 Euro. Das war der anteilige Betrag der monatlichen Kosten für den Internet­an­schluss.

Privat­personen sollten sich also besser gründlich überlegen, ob der Nutzen den Aufwand lohnt. Wer allerdings durch den Netzausfall in seinen geschäft­lichen Tätigkeiten beeinträchtigt wurde, sollte erst recht gründlich rechnen. Falls sich nachweisen lässt, dass durch die fehlende Erreich­barkeit Geschäfts­einbußen entstanden sind, könnten diese fehlenden Einkünfte womöglich geltend gemacht werden.

Vodafone-Kunden sollten in solchen Fällen die Schäden bestmöglich dokumen­tieren. Eine kompetente anwaltliche Beratung kann den Anspruch außerdem qualifiziert bewerten und das weitere Vorgehen aufzeigen.

Datum
Aktualisiert am
01.07.2016
Autor
psu
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Themen
Schadens­ersatz

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