Wann verletzt eine Behauptung in sozialen Medien die Persönlichkeitsrechte eines Menschen? Eine Antwort auf diese Frage findet man in einem von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall. Dabei übernachtete der Mann aus Saudi-Arabien vom 21. Januar bis 05. Februar 2011 und im November 2011 in einem Münchner Hotel. In dieser Zeit hatte er Kontakt zu der Frau, die am 5. März 2012 Mutter einer Tochter wurde. Sie behauptete über soziale Medien, der Mann sei der Vater des Kinds, und verbreitete über Instagram, Facebook und Twitter Bilder des angeblichen Vaters.
Der aber war entschieden anderer Meinung: Er sei nicht Vater des Kindes – das sei bereits zeitlich nicht möglich, denn er habe nur in dieser Zeit in München Kontakt zu der Frau gehabt. Es handele sich somit bei ihren Äußerungen um eine „unwahre Tatsachenbehauptung“ – also um eine Lüge.
Die Frau habe außerdem Fotos von ihm veröffentlicht, und diese auch in unmittelbarem Zusammenhang mit Bildern ihrer Tochter und dem Text „Fahda al …“ (übersetzt „Tochter des …“) gesetzt. Er sah sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.
Unwahre Tatsachenbehauptung und Persönlichkeitsrecht: Wann hat man Anspruch auf Unterlassung?
Seine Klage auf Unterlassung war weitgehend erfolgreich, das Gericht gab der Klage also nach. Die Frau durfte nicht mehr behaupten, der Mann sei der Vater ihrer Tochter und musste ihre Behauptung widerrufen, besser gesagt löschen. Außerdem durfte sie keine Fotos von ihm mehr in sozialen Medien posten.
Das Amtsgericht München sah in diesem Fall eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Entscheidung vom 12. April 2016, AZ: 161 C 31397/15). Die Behauptung, er sei Vater ihrer Tochter, sei kein Werturteil, sondern eine Tatsachenbehauptung, betonte das Gericht. Bei Tatsachenbehauptungen sei der Wahrheitsgehalt zu prüfen. Die Beweislast für solche Behauptungen liege in einem solchen Fall beim so genannten Schädiger. Die Frau habe diesen Beweis aber nicht erbracht, so das Gericht.
Die Frau könne sich auch nicht darauf berufen, ihre berechtigten Interessen wahrzunehmen. Es bestehe vor allem kein öffentliches Interesse: Das wäre etwa der Fall, wenn ihre Äußerungen der Bildung einer öffentlichen Meinung oder der politischen Auseinandersetzung dienten, argumentierte das Gericht.
Die Äußerungen der Frau berührten dagegen die Privatsphäre des Mannes, sein Persönlichkeitsrecht. Privatsphäre sei der Bereich eines Menschen, zu dem andere Menschen nur soweit Zugang haben, wie er ihnen Einblick gewähre. Das betreffe insbesondere den häuslichen und familiären Lebensbereich.
Behauptungen: Persönlichkeitsrecht gegen Meinungsfreiheit
Das Gericht machte deutlich: Bei der notwendigen Interessenabwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Mannes und der Meinungsfreiheit der Frau überwiege ersteres, weil
· die Frau die Wahrheit ihrer Behauptung nicht nachgewiesen hat
· ein öffentliches Interesse an der Verbreitung der Behauptung nicht besteht
Auch dürften Bildnisse – also im Allgemeinen Fotos – nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden. Dessen Recht am eigenen Bild und auf informationelle Selbstbestimmung habe die Frau verletzt.
In Fällen von Behauptungen und Persönlichkeitsverletzungen kann eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beraten, über die Rechtslage informieren und bei einem gerichtlichen Verfahren begleiten.
- Datum
- Aktualisiert am
- 09.12.2016
- Autor
- red/dpa