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Werbeblocker

Sind Ad Blocker erlaubt?

Mit Ad Blockern bleiben Internetnutzer von lästiger Werbung verschont. © Quelle: Myst/fotolia.com

Werbung im Internet kann sehr störend sein - sie zu blocken, ist inzwischen ein Geschäfts­modell. Doch die Werbung bringt Anbietern, zum Beispiel von Online-Nachrichten, wichtigen Einnahmen. Der Axel Springer Verlag ist gegen Werbeblocker vor Gericht gezogen - und hat vor dem Oberlan­des­gericht Köln einen Teilerfolg erzielt.

In den vergangenen Monaten beschäf­tigten mehrere Rechts­streite zu sogenannten Werbeblockern die Gerichte. Denn was für Verbraucher praktisch ist, bringt Online-Medien in Schwie­rig­keiten. Lesen Sie hier, wie die Richter des OLG Köln in dem Fall entschieden haben.

OLG: Werbeblocker erlaubt, Whitelisting unzulässig

Das OLG Köln hält das Blockieren von Werbung zwar für zulässig, nicht aber das Geschäfts­modell des "Whitelisting". Dabei verlangen die Blocker-Anbieter von größeren Website-Betreibern Geld, damit sie in eine Liste mit "akzeptabler Werbung" aufgenommen werden. Dabei handele es sich um eine "unzulässige aggressive Praktik", urteilte der 6. Zivilsenat. Wegen der grundsätz­lichen Bedeutung hat das OLG die Revision beim Bundes­ge­richtshof (BGH) in Karlsruhe zugelassen (AZ: 6 U 149/15).

Mit ihrem "Whitelisting"-Modell befinde sich die Beklagte - die Kölner Eyeo GmbH - in einer Machtpo­sition, weil sie den Kläger daran hindere, seine vertrag­lichen Rechte gegenüber den Werbepartnern auszuüben, erklärte das OLG. Das Programm wirke nicht nur gegenüber den Inhalte­an­bietern, sondern auch gegenüber deren Werbekunden. Damit beeinträchtige es die Entschei­dungs­freiheit werbewilliger Unternehmen erheblich. Daher müsse Springer kostenlos in das "Whitelisting"-Modell aufgenommen werden. Das Ausschalten der Werbung an sich ist dagegen nach Auffassung der Richter keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs. Die Eyeo GmbH kündigte an, Revision gegen die Entscheidung einzulegen.

Rechts­streit in Stuttgart um Ad Blocker zunächst beigelegt

Ein Rechts­streit vor dem OLG Stuttgart um das gleiche Thema war zunächst beendet worden: Der Springer-Verlag hatte dort am 16. Juni seine Berufung zurück­ge­nommen - wegen der für den 24. Juni in Köln erwarteten Entscheidung.

In Stuttgart hatte eine überre­gionale Tageszeitung geklagt, die ihr Online-Angebot im Internet laut Gericht „ganz überwiegend“ aus Werbeerlösen finanziert. Dies sei nur möglich, wenn die Werbung auch wahrge­nommen und nicht durch einen Werbeblocker unterdrückt werde, argumentiert der Kläger.

Wirtschaftliche Interessen des Werbeblocker-Betreibers vs. Interessen der Tageszeitung

Die Software zum Blockieren von Werbung, um die es ging, kostet laut Gericht 0,99 Euro und war Ende 2015 mehr als 42.000 Mal herunter­geladen worden. Der Betreiber von "Blockr" verfolge zunächst einmal eigene wirtschaftliche Interessen, hatte das Landgericht Stuttgart seine Entscheidung begründet. Mögliche Werbeeinbußen für das Online-Angebot der Zeitung seien nicht das Ziel des Werbeblockers, "sondern lediglich Kehrseite des Erfolgs". Die Zeitung könne Gegenmaß­nahmen ergreifen, indem sie ihre Nutzer zum Verzicht auf den Werbeblocker aufrufe, ihr Angebot für Nutzer des Blockers einschränke oder sie ganz von der Nutzung des Online-Angebots ausschließe, so die Richter des Landge­richts.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2016
Autor
dpa/red
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Themen
Internet Werbung

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