In den vergangenen Monaten beschäftigten mehrere Rechtsstreite zu sogenannten Werbeblockern die Gerichte. Denn was für Verbraucher praktisch ist, bringt Online-Medien in Schwierigkeiten. Lesen Sie hier, wie die Richter des OLG Köln in dem Fall entschieden haben.
OLG: Werbeblocker erlaubt, Whitelisting unzulässig
Das OLG Köln hält das Blockieren von Werbung zwar für zulässig, nicht aber das Geschäftsmodell des "Whitelisting". Dabei verlangen die Blocker-Anbieter von größeren Website-Betreibern Geld, damit sie in eine Liste mit "akzeptabler Werbung" aufgenommen werden. Dabei handele es sich um eine "unzulässige aggressive Praktik", urteilte der 6. Zivilsenat. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das OLG die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zugelassen (AZ: 6 U 149/15).
Mit ihrem "Whitelisting"-Modell befinde sich die Beklagte - die Kölner Eyeo GmbH - in einer Machtposition, weil sie den Kläger daran hindere, seine vertraglichen Rechte gegenüber den Werbepartnern auszuüben, erklärte das OLG. Das Programm wirke nicht nur gegenüber den Inhalteanbietern, sondern auch gegenüber deren Werbekunden. Damit beeinträchtige es die Entscheidungsfreiheit werbewilliger Unternehmen erheblich. Daher müsse Springer kostenlos in das "Whitelisting"-Modell aufgenommen werden. Das Ausschalten der Werbung an sich ist dagegen nach Auffassung der Richter keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs. Die Eyeo GmbH kündigte an, Revision gegen die Entscheidung einzulegen.
Rechtsstreit in Stuttgart um Ad Blocker zunächst beigelegt
Ein Rechtsstreit vor dem OLG Stuttgart um das gleiche Thema war zunächst beendet worden: Der Springer-Verlag hatte dort am 16. Juni seine Berufung zurückgenommen - wegen der für den 24. Juni in Köln erwarteten Entscheidung.
In Stuttgart hatte eine überregionale Tageszeitung geklagt, die ihr Online-Angebot im Internet laut Gericht „ganz überwiegend“ aus Werbeerlösen finanziert. Dies sei nur möglich, wenn die Werbung auch wahrgenommen und nicht durch einen Werbeblocker unterdrückt werde, argumentiert der Kläger.
Wirtschaftliche Interessen des Werbeblocker-Betreibers vs. Interessen der Tageszeitung
Die Software zum Blockieren von Werbung, um die es ging, kostet laut Gericht 0,99 Euro und war Ende 2015 mehr als 42.000 Mal heruntergeladen worden. Der Betreiber von "Blockr" verfolge zunächst einmal eigene wirtschaftliche Interessen, hatte das Landgericht Stuttgart seine Entscheidung begründet. Mögliche Werbeeinbußen für das Online-Angebot der Zeitung seien nicht das Ziel des Werbeblockers, "sondern lediglich Kehrseite des Erfolgs". Die Zeitung könne Gegenmaßnahmen ergreifen, indem sie ihre Nutzer zum Verzicht auf den Werbeblocker aufrufe, ihr Angebot für Nutzer des Blockers einschränke oder sie ganz von der Nutzung des Online-Angebots ausschließe, so die Richter des Landgerichts.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2016
- Autor
- dpa/red