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Desaströser Urlaub

Reisebe­wertung im Internet: Nicht alles ist erlaubt

Verbraucher sollten bei einer im Internet veröffentlichten Bewertung einer womöglich desaströsen Reise aufpassen, was sie schreiben. © Quelle: petejeff/fotolia.com

Über frustrierende Urlaubs­er­lebnisse anschließend im Internet zu berichten, ist inzwischen üblich. Allerdings müssen sich Verbraucher darüber im Klaren sein, dass hierbei einige Fallen lauern – denn schnell ist die Grenze zur Schmäh­kritik überschritten. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick

Was muss ich beachten, wenn ich Fotos posten will?

Um Mängel gegenüber dem Veranstalter zu belegen, sind Fotos unerlässlich. Aber: Fotos von einzelnen Mitarbeitern oder anderen Gästen, auf denen diese zu identi­fi­zieren sind, sollte man nicht im Internet verbreiten, rät Astrid Auer-Reinsdorff, Vizeprä­si­dentin des Deutschen Anwalt­vereins (DAV). Zudem handelt es sich bei einem Hotel nicht um einen öffent­lichen Raum, der Eigentümer kann die Veröffent­lichung von dort gemachten Fotos per Hausrecht ausschließen - was auch häufig der Fall ist. Auch Außenanlagen wie der Pool oder eine Terrasse fallen dann darunter. Im Zweifelsfall sollten Verbraucher lieber von einer Verwendung ihrer Bilder absehen. „Es sei denn, es ist niemand darauf zu identi­fi­zieren, und sie sind nachweisbar im öffent­lichen Raum entstanden“, erklärt Auer-Reinsdorff.

Darf ich die Namen von Mitarbeitern des Veranstalters nennen?

Davon rät Astrid Auer-Reinsdorff strikt ab: „Anders als bei Lehrer­portalen, wo es ja gerade um die Bewertung der Person geht, ist der Name von Mitarbeitern für die Bewertung von Reiseleis­tungen unerheblich“, erläutert die Expertin für IT-Recht. „Somit ist sie nach dem Bundes­da­ten­schutz­gesetz auch nicht zulässig.“

Darf ich mich nur auf Dinge beziehen, die ich mit eigenen Augen gesehen habe?

Wenn es um Tatsachen­be­haup­tungen geht, müssen die Fakten stimmen. Man sollte sich also nur auf die eigene Wahrnehmung berufen und nicht etwa Grüchte von Dritten weitergeben. Einen Satz wie „Die Armaturen im Bad sind kaputt“ darf man nicht schreiben, wenn man es nur von anderen Gästen im Hotel gehört hat. Insbesondere zu Punkten, die man negativ bewerten will, sollte man keine pauschalen, sondern sehr genaue und objektive Angaben machen, rät Auer-Reinsdorff.

Wo sind die Grenze freier Meinungs­äu­ßerung zu ziehen?

Immer dann, wenn die Grenze zur Schmäh­kritik überschritten wird, entfernt man sich vom Recht auf freie Meinungs­äu­ßerung. Allerdings ist es nicht leicht, hierbei eine klare Linie zu ziehen. „In einem Fall musste sich ein Hotel mit dem Namen Landhotel Hühnerhof zum Beispiel die Bezeichnung ‚Hühnerstall’ gefallen lassen, da für die Richter der satirische Bezug zum Namen im Vordergrund stand“, weiß Auer-Reinsdorff zu berichten. Riskant sind solche Äußerungen jedoch allemal. Wer auf der sicheren Seite sein will, bleibt sachlich - das wirkt im Zweifel auch seriöser und verleiht der eigenen Kritik mehr Gewicht.

Darf ich Sternchen oder Noten für Hotels, Flüge oder Reisen vergeben?

Wenn das Bewertungs­system des Portals eine solche Katego­ri­sierung grundsätzlich vorsieht, ist dagegen nichts einzuwenden.

Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen, wenn ich gegen die rechtlichen Vorgaben verstoße?

Das hängt, wie so oft in juristischen Fragen, vom konkreten Einzelfall ab. Allerdings können Schmäh­kritik oder zu Unrecht verwendetes Bildma­terial üble Folgen haben: „Je nachdem, wie gravierend der Fall ist, kann es für die Betref­fenden richtig teuer werden und auch schon einmal eine Strafanzeige nach sich ziehen“, warnt Auer-Reinsdorff.

Schauen Sie hier ein Video zur üblen Nachrede im Internet - und welche Folgen diese haben kann.

Datum
Autor
dpa/tmn
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478
Themen
Internet Reisen Schadens­ersatz Urlaub

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