Auch wenn sie noch zu haben sind: Internetadressen mit dem Wort Polizei sollte man besser nicht registrieren - insbesondere, wenn die Seite auch gewerblichen Zwecken dienen soll. Denn der Begriff Polizei sei als Name geschützt und sowohl den Ländern als auch dem Bund mit ihren Polizeibehörden eindeutig zuzuordnen und vorbehalten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
Jugendschutzportal: Keine Verwendung des Begriffs "Polizei" erlaubt
In dem Fall hatte ein Unternehmen eine Internetseite betrieben, in deren Adresse der Begriff Polizei-Jugendschutz vorkam. Auf der Seite wurden unter anderem Anti-Gewalt-Seminare angeboten und etwa Informationen zum Opferschutz vermittelt. Dagegen klagte das Land Nordrhein-Westfalen, das selbst zwei Jugendschutz-Portale betreibt - eines alleine und eines gemeinsam mit dem Bund und anderen Bundesländern. Es verlangte die Unterlassung der Gewerbetätigkeit unter Nutzung des Begriffs Polizei und die Freigabe der Domain.
Gerichtsurteil: Unternehmen gebrauchte Begriff unbefugt
Das sahen auch die Richter so: Polizei stehe für eine Behörde, die öffentliche Polizeigewalt ausübt. So werde der Begriff auch in den Polizeigesetzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechtsverkehr verstanden. Das beklagte Unternehmen habe den Namen Polizei unbefugt gebraucht, wodurch für den Bürger zudem eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten sei.
- Datum
- Aktualisiert am
- 21.06.2016
- Autor
- red/dpa