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Namensrecht

Private Internet­adressen dürfen nicht den Begriff „Polizei“ verwenden

Vielleicht besser "Party-Police", als "Party-Polizei". © Quelle: DAV

Eins, zwei, Polizei! Wer die Bezeichnung „Polizei“ für private Zwecke nutzt, verstößt gegen den Namens­schutz. Dies musste ein Unternehmen erfahren, nachdem es eine Internetseite betrieb, in deren Adresse der Begriff genannt wurde. Dies sei eine Verletzung der schutz­würdigen Interessen der Landes­re­gierung, stellte das Oberlan­des­gericht Hamm fest.

Auch wenn sie noch zu haben sind: Internet­adressen mit dem Wort Polizei sollte man besser nicht registrieren - insbesondere, wenn die Seite auch gewerb­lichen Zwecken dienen soll. Denn der Begriff Polizei sei als Name geschützt und sowohl den Ländern als auch dem Bund mit ihren Polizei­be­hörden eindeutig zuzuordnen und vorbehalten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Jugend­schutz­portal: Keine Verwendung des Begriffs "Polizei" erlaubt

In dem Fall hatte ein Unternehmen eine Internetseite betrieben, in deren Adresse der Begriff Polizei-Jugend­schutz vorkam. Auf der Seite wurden unter anderem Anti-Gewalt-Seminare angeboten und etwa Informa­tionen zum Opferschutz vermittelt. Dagegen klagte das Land Nordrhein-Westfalen, das selbst zwei Jugend­schutz-Portale betreibt - eines alleine und eines gemeinsam mit dem Bund und anderen Bundes­ländern. Es verlangte die Unterlassung der Gewerbe­tä­tigkeit unter Nutzung des Begriffs Polizei und die Freigabe der Domain.

Gerichts­urteil: Unternehmen gebrauchte Begriff unbefugt

Das sahen auch die Richter so: Polizei stehe für eine Behörde, die öffentliche Polizei­gewalt ausübt. So werde der Begriff auch in den Polizei­ge­setzen des Bundes und der Länder benutzt und im Rechts­verkehr verstanden. Das beklagte Unternehmen habe den Namen Polizei unbefugt gebraucht, wodurch für den Bürger zudem eine Verwirrung in der Zuordnung des Namens eingetreten sei.

Datum
Aktualisiert am
21.06.2016
Autor
red/dpa
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Themen
Internet Polizei

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