Verwendung von Fotos Dritter: mindestens Erlaubnis nötig
Ob eine Facebook-Fanpage oder eine private Profilseite: Wenn fremde Bilder genutzt werden, muss der Urheber stets um Erlaubnis gefragt werden. „Es ist dabei völlig irrelevant, ob der Account kommerziell oder privat ist“, sagt Dr. Ansgar Koreng. Als Rechtsanwalt arbeitet er in einer auf Urheber- und IT-Recht spezialisierten Kanzlei und ist Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV). Eine Möglichkeit, diese Erlaubnis zu erhalten, läuft übers Kaufen eines Bildes in entsprechenden Datenbanken. Hierbei sollte aber beachtet werden, dass die Rechte auch für die Verbreitung in sozialen Netzen gelten; oftmals schließen Urheber diese Verbreitungsart aus oder erheben dafür höhere Gebühren.
Eine Ausnahme zur Pflicht, den Urheber um Erlaubnis zu fragen, besteht dann, wenn beispielsweise das Zitatrecht berührt wird – bei Bildern ist dies aber extrem selten der Fall. Das Zitatrecht erlaubt die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats (§ 51 UrhG).
Quellenangaben: Die Lizenz entscheidet
Wenn ein Facebook-Nutzer ein Bild hochlädt, muss er im Regelfall eine Quelle mit angeben. Teilweise sind die Formulierungen in den jeweiligen Nutzungsbedingungen etwas unklar; im Zweifel sollten Nutzer aber den Urheber benennen. Wenn bei Facebook ein Bild gepostet wird, kann die Quelle in das Textfeld geschrieben werden. Das ginge bei Profil- oder Bannerbildern zwar auch, doch sieht man diese Quelle nicht direkt auf den ersten Blick. Um mögliche Streitereien darum zu vermeiden, ließe sich die Quelle ins Bild selber setzen. Doch warnt Rechtsanwalt Koreng davor: „Einerseits kann das sinnvoll sein, andererseits ist es aber auch gefährlich, wenn etwa die Bildbearbeitung vom Urheber verboten worden ist.“ Um sicher zu sein, sollte im Banner im Idealfall ein eigens aufgenommenes Bild stehen – und ohne weitere Personen, insofern von denen keine Erlaubnis eingeholt worden ist (s.u.).
Teilen von Facebook-Bildern und Einbetten von Videos: womöglich erlaubt
Etwas anders verhält es sich, wenn es um das Teilen von auf Facebook bereits veröffentlichten Bildern oder das Einbetten von Videos, etwa von Youtube, geht. Hier ist derzeit umstritten, inwieweit das rechtlich unproblematisch ist.
Rechtsanwalt Koreng sagt: „Wer bei Youtube ein Video einstellt und die Embedding-Funktion dabei nicht deaktiviert, willigt nach meiner Meinung in aller Regel schlüssig ein, dass andere das Video über soziale Netzwerke teilen“. Gleiches gilt seiner Ansicht nach bei Facebook: „Wer hier ein Bild mit der Privatsphäreneinstellung „öffentlich" postet, stimmt meiner Einschätzung nach ebenfalls im Regelfall zu, dass andere dieses Bild teilen – schließlich steht es so in den Facebook-Nutzungsbedingungen“. Zudem dürfte das Einbetten dann rechtlich zulässig sein, wenn die Inhalte dadurch nicht vervielfältigt werden, so die Bewertung von Dr. Ansgar Koreng.
Dennoch ist die Rechtslage diesbezüglich unklar. Besonders das Einbetten von Fotos und Videos war bereits Gegenstand mehrerer Gerichtsverfahren. Dabei ist umstritten, inwieweit das Einbetten überhaupt eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung ist, wie es im Rechtsdeutsch heißt. Schließlich wird das Video lediglich verlinkt.
So hat das Oberlandesgericht Köln entschieden, dass das in dieser Konstellation völlig unproblematisch sei (Beschluss vom 22. Januar 2013, AZ: 6 W 18/13). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte das jedoch anders gesehen (ZUM, 2012, 327, 328). Nach einem Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013, AZ: I ZR 46/12) liegt die Frage jetzt zur Klärung beim Europäischen Gerichtshof.
Andere Personen auf eigenen Bildern: Einwilligung ist Pflicht
„Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“, so lautet der erste Satz von § 22 des Kunsturhebergesetzes. Ausnahmen gelten, wenn es sich
- um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelt,
- die Personen nur Beiwerk sind oder
- das Bild eine größere Menschenansammlung zeigt (§ 23 KunstUrhG).
Nichtsdestotrotz rät Dr. Ansgar Koreng, sich vorsichtshalber immer eine schriftliche Einwilligung zu holen. „Diese muss sich aber auch auf die konkrete Art und Weise der Nutzung beziehen, also etwa zu werblichen Zwecken.“
Facebook-Nutzungsbedingungen: weltweit geltende Lizenz umstritten
In den Nutzungsbedingungen, denen jeder User bei der Facebook-Registrierung zustimmt, heißt es: „Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.“ Kürzlich erst bestätigte das Kammergericht ein Urteil des Landgericht Berlins, in der diese Passage für rechtswidrig erklärt wurde (Urteil vom 24. Januar 2014, AZ: 5 U 42/12). Demnach müssten Nutzer, die Inhalte bei Facebook hochladen, einer Nutzung durch das Unternehmen gesondert zustimmen. Einen Automatismus dürfe es demnach nicht geben. Doch bleibt auch hier abzuwarten, inwiefern sich diese Rechtsprechung durchsetzt.
Auch das Markenrecht kann betroffen sein
Meist handelt es sich um Fragen zum Persönlichkeits- oder Urheberrecht, wenn es um Bilder im Internet geht. Doch auch das Markenrecht kann berührt werden, etwa wenn ein Bild eine Marke zeigt und dieses Bild im geschäftlichen Kontext verwendet wird; zur Bewerbung eigener Leistungen beispielsweise. Die Fallgestaltung ist hier sehr vielfältig und individuell. Der sicherste Weg, um etwaige Klagen zu verhindern: Finger weg von Fotos mit abgebildeten und geschützten Marken.
Fazit: viele rechtliche Fragezeichen
Wie in anderen Rechtsfragen rund ums Internet auch, bedarf es in vielen Bereichen noch einer Klärung, welche Bilder bei Facebook unter welchen Voraussetzungen veröffentlicht, geteilt oder eingebettet werden dürfen.
Urheberrecht: Wenn Facebook-Nutzer Bilder hochladen, deren Urheber sie nicht sind, braucht es die Erlaubnis des Urhebers. Das kann beispielsweise über den Kauf eines Bildes geschehen. Meist muss zudem die Quelle angegeben werden. Wer bei Facebook bereits veröffentlichte Bilder teilt, handelt nicht zwingend rechtlich problematisch. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es in dieser Frage aber nicht.
Persönlichkeitsrecht: Wer Bilder postet, auf denen andere Personen abgebildet sind, braucht deren schriftliches Einverständnis. Es gibt einige wenige Ausnahmen, wo darauf verzichtet werden kann.
Markenrecht: Um nicht mit diesem Rechtsbereich in Konflikt zu kommen, sollte generell darauf verzichten, Marken auf Facebook abzubilden – vor allem dann, wenn sie der eigenen Werbung dienen.
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