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Online-Bestellungen

Online-Shopping: Wer haftet für Transport­schäden?

Quelle:Leahy/ Juice Images/ corbisimages.com
Online bestellte Waren müssen verpackt und zum Käufer transportiert werden. Das läuft nicht immer alles reibungslos.
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Schnell, bequem, online. Ob ein Fernseher, ein Buch oder ein neuer Schrank: Mit nur wenigen Klicks sind Waren im Internet bestellt und werden innerhalb kürzester Zeit bis an die Wohnungstür geliefert. Wer aber haftet für Transport­schäden an der Ware? Ein Urteil des Bundes­ge­richtshofes (BGH) könnte die Online-Shopping-Welt verändern.

Man bestellt ein Produkt im Internet, bezahlt, und die Ware wird in einem einwand­freien Zustand geliefert. So der Normalfall. Doch nicht immer läuft alles so reibungslos ab. Beim Transport können schnell Schäden an der Ware entstehen. Für den Verbraucher sehr ärgerlich: Der Käufer trägt das Risiko für etwaige Transport­schäden selbst. Bei der Online-Bestellung handelt es sich um einen so genannten Versen­dungskauf. Bei dieser Art des Kaufes gilt die Vertrags­pflicht des Verkäufers erfüllt, sobald er die Ware auf den Transportweg gebracht hat. Für Schäden, die während des Transportes entstehen, kann er nicht mehr haftbar gemacht werden.

Käufer haftet nicht immer

Ein Urteil des BGH lockerte nun diese Regelung. In dem entspre­chenden Fall ging es um den Online-Versand eines Möbelhauses. Der Anbieter warb damit, die Möbel nicht nur zu liefern, sondern auch vor Ort beim Kunden zu montieren. In der AGB des Möbelhauses war folgende Klausel zu finden: „Wir schulden nur die rechtzeitige, ordnungs­gemäße Ablieferung der Ware an das Transport­un­ter­nehmen…“.

Der BGH entschied, dass diese Klausel in der Tat nicht wirksam sein kann. Bei dem Vertrag mit dem Möbelhaus handelt es sich nicht um den reinen Kauf von Möbeln, sondern Lieferung und Montage stellen einen Teil des Vertrages mit dem Kunden dar. In dem Fall hat der Verkäufer seine Vertrags­pflichten erst erfüllt, wenn er die Ware nicht nur geliefert, sondern auch ordnungsgemäß montiert hat. Dabei haftet er auch in dieser Zeit für etwaige Schäden. Die Klausel in der AGB ist also unwirksam.

Auswir­kungen des Urteils

Dieses Urteil beschränkt sich nicht nur auf den Verkauf und Versand von Möbeln. Es gilt für alle Versen­dungskäufe, bei denen neben dem Kauf auch noch weitere Leistungen Teil des Vertrages sind. Meist sind dies die Lieferung und der Aufbau der bestellten Ware. In diesen Fällen muss der Verkäufer für eventuelle Transport­schäden haften. Diese Haftung kann er auch nicht in einer AGB ausschließen, da dies den Käufer unange­messen benach­teiligt. 

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
lsm
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Themen
Internet

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