
In dem von der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall bot eine Frau ihren Opel-Kadett, Baujahr 1972, bei eBay zum Verkauf an. Die Auktion sollte am 9. März 2014 enden. Zwei Tage vor Auktionsende schrieb die Anbieterin:
„Das Umbauprojekt geht ab sofort in seine heiße Phase und mir fehlt der Platz, um den Opel weiter stehen zu lassen. Deshalb muss der Opel nach dem Ende der Auktion innerhalb von sieben Tagen gegen Barzahlung am Artikelstandort abgeholt werden. Danach bin ich gezwungen, den Opel an einen geeigneten Ort einlagern zu lassen. Die dadurch entstehenden Lagerkosten von 11 Euro pro Tag bis zum Tag der Abholung gehen dann zulasten des Käufers. Als Bieter erklären Sie ihr Einverständnis mit dieser Regelung.“
Rücktritt vom Gebot?
Der Mann, der zu dieser Zeit Höchstbietender war, schrieb der Frau: „Hallo, bitte streichen Sie mein Gebot, ich habe einen anderen Kadett erstanden und möchte Ihren nicht mehr kaufen.“ Kurz vor Ende der Auktion schrieb er eine zweite Mail und wies noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass er das Fahrzeug nicht abholen werde.
Da der Mann Höchstbieter blieb, erhielt er den Zuschlag für das Fahrzeug, auf dem die Frau nun aber zunächst sitzen blieb. Der Mann war der Meinung, dass nachdem die Anbieterin ihr Angebot geändert hatte, sein Gebot für ihn nicht mehr bindend war. Er behauptete, er hätte niemals auf den Opel-Kadett geboten, wenn die später eingefügte Bestimmung von Anfang an im Angebot enthalten gewesen wäre.
Die Frau dagegen war der Meinung, der Bieter sei an sein Gebot gebunden. Als auch ein Mahnschreiben ihres Rechtsanwalts ohne Erfolg blieb, klagte sie. Sie forderte den Kaufpreis, die Übernahme der Lagerkosten für das Fahrzeug sowie der vorgerichtlichen Mahngebühren für das anwaltliche Schreiben.
In dem entscheidenden Punkt gab ihr das Amtsgericht Duisburg Recht: Der Bieter muss das Fahrzeug bezahlen – er ist an sein Gebot gebunden. Der Kaufvertrag sei zustande gekommen, und er müsse das Fahrzeug bezahlen. Die Rücknahme eines Gebots sei nur möglich, wenn eine gesetzliche Berechtigung vorliege. Das sei hier nicht der Fall (AZ: 20 C 945/14).
Spätere Vertragsklausel wird nicht Bestandteil des Angebots
Doch auch die Anbieterin sei an ihr ursprüngliches Angebot gebunden. Die Vertragsklausel zur Zahlung von Standgebühren sei nicht Inhalt des Angebots geworden. Indem die Frau ihr Angebot einstellte, entstand ein verbindliches Angebot auf einen Vertragsschluss, gerichtet an den Höchstbietenden zum Zeitpunkt des Auktionsendes. Eine Rücknahme des Angebots sei genauso wenig möglich gewesen wie die des Gebots. Nicht zahlen musste der Bieter daher die Standgebühren und die vorgerichtlichen Mahngebühren.
Leser-Umfrage
- Datum
- Aktualisiert am
- 14.08.2015
- Autor
- red