
Er lud Menschen dazu ein, ihren Rachegelüsten freien Lauf zu lassen und machte Profit mit dem Leid der Opfer: Ein kalifornisches Gericht verurteilte im Jahr 2015 einen 28-Jährigen Mann zu 18 Jahren Haft. Der Mann hatte zwei Websites betrieben, auf die er unzählige pornografische Bilder gestellt hatte. Die Bilder hatten ihm User zur Veröffentlichung geschickt, sie zeigten die Ex-Partner der Nutzer. Außer den Bildern veröffentlichte der Betreiber der Websites private Daten der Betroffenen: Adresse, Alter und den Link zu ihrem Facebook-Profil. Auf der zweiten von ihm betriebenen Website konnten die Betroffenen die Fotos löschen lassen – gegen eine Gebühr von umgerechnet 320 Euro.
Rache am Ex-Partner durch die unerlaubte Veröffentlichung intimer Abbildungen ist nicht nur ein US-amerikanisches Phänomen. Auch hierzulande stellen verlassene Liebhaberinnen und Liebhaber intime Videos oder Nacktbilder ihres Ex ins Internet, wobei sowohl Jugendliche als auch Erwachsene von medial ausgelebter Rachsucht betroffen sein.
Rechtslage: Darf man Bilder ohne Einwilligung des Abgebildeten im Internet veröffentlichen?
„Wer Fotos oder Filme veröffentlichen will, braucht die Zustimmung der abgebildeten Person. Diese sollte man sich am besten schriftlich geben lassen“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Ansgar Koreng von der Arbeitsgemeinschaft Forum Junge Anwaltschaft im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Wer Bildnisse eines anderen unerlaubt veröffentlicht, verletzt die Persönlichkeitsrechte des Abgebildeten und kann dafür zivil-, aber auch strafrechtlich belangt werden. Gerade bei intimen Aufnahmen greifen im Regelfall keine gesetzlichen Ausnahmen von diesem Grundsatz (siehe weiter unten).
Man muss die Einwilligung des Abgebildeten auch dann einholen, wenn man das Foto selbst aufgenommen oder der Ex-Partner einem das Bild geschenkt hat. „In letzterem Fall könnte zu der Persönlichkeitsverletzung noch eine Urheberrechtsverletzung kommen“, sagt Dr. Koreng. Urheberrechtlich geschützte Fotos oder Filme darf man nicht publizieren. Für ihre Publikation braucht man immer die Einwilligung desjenigen, der das Werk erstellt hat oder die Rechte daran hält.
Unerlaubte Veröffentlichung und Verbreitung von Nacktbildern im Internet: Wie sollte man dagegen vorgehen?
Wer sich von seinem Partner trennt, darf beanspruchen, dass dieser die Fotos, die die eigene Person abbilden, löscht.
Wenn der Ex-Partner sich nicht daran hält, sondern im Gegenteil womöglich Nacktfotos oder intime Videos im Netz hoch lädt und sie dort verbreitet, sollte man sich einen Rechtsbeistand suchen. Dieser kann sowohl zivil- als auch strafrechtliche Instrumente nutzen, um den Ex-Partner zu zwingen, die Videos oder Nacktfotos aus dem Netz zu löschen und ihn zu sanktionieren.
Wenn man die Person kennt, sollte man sich gegen diese wenden und nicht primär gegen den Webseiten-Provider. Ein Vorgehen gegen den Provider ist zwar auch möglich (siehe weiter unten), aber bei ausländischen Providern oft schwierig. Und selbst wenn der Provider in Deutschland sitzt – in der Regel hat man gegen den Betreiber einer Website kaum finanzielle Ansprüche, gegen den Täter aber schon.
Daher empfiehlt es sich, direkt gegen diesen vorzugehen und einen Löschungs- und Unterlassungsanspruch gegen ihn durchzusetzen.
Ein Rechtsbeistand wird den Täter dazu auffordern, die Videos oder Nacktfotos bis zu einer bestimmten Frist zu löschen und zu erklären, dass er es künftig unterlassen wird, diese ungefragt zu publizieren.
„Wenn er nicht reagiert und keine Unterlassungserklärung abgibt, kann man über das zuständige Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirken, die ihn zum Unterlassen und Löschen der Bilder zwingt und ihm Ordnungsmittel androht“, erklärt Dr. Koreng. „Auch eine Klage ist möglich.“
Parallel dazu kann man eine Agentur damit beauftragen, die Aufnahmen oder deren Vervielfältigungen aus dem Netz zu löschen. Die Kosten dafür lassen sich häufig dem Täter aufbürden, ebenso wie die Gebühren für den eigenen Rechtsbeistand. Hinzukommen kann im Falle einer Klage eine Geldstrafe sowie die Übernahme der Kosten für das gerichtliche Verfahren.
7.000 Euro Schmerzensgeld für Sex-Foto
Nach einem zivilen Gerichtsverfahren muss Mann aus dem Münsterland seiner Ex-Partnerin 7.000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Er hatte ein Foto, das ihn mit der Frau beim Oralverkehr zeigt, ohne ihre Zustimmung im Internet veröffentlicht. Die Klägerin war auf dem Foto klar zu erkennen. Der Beklagte hatte es auf eine Internetplattform hochgeladen, die allgemein einsehbar ist und von Bekannten des Paares besucht wurde.
Das hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Münster dem Grunde nach bestätigt.
Im Zivilprozess wurde festgestellt, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung einen gesundheitlichen Schaden in Form sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckende, psychische Erkrankungen erlitten hatte. Ihren Gesundheitsschaden und auch dessen Verursachung durch den Beklagten habe die vom Senat angehörte medizinische Sachverständige überzeugend bestätigt.
Die Höhe des Schmerzensgeldes sei - mit Blick auf die Schwere der Verletzungen und ihre Folgen sowie auf das Verschulden des Schädigers - im Rahmen einer durchzuführenden Gesamtabwägung mit 7.000 Euro zu bemessen gewesen.
Veröffentlichung und Verbreitung von Rachepornos und Nacktbildern im Internet: Schadensersatz und Schmerzensgeld?
„Opfer von Rachepornos können, wenn sie durch die Veröffentlichung einen nachweisbaren konkreten Schaden erleiden, einen Schadensersatzanspruch gegen den Täter haben“, sagt Dr. Ansgar Koreng. Hinzu kann unter Umständen und bei einer schweren Verletzung der Persönlichkeitsrechte ein Anspruch auf Schmerzensgeld kommen.
Veröffentlichung und Verbreitung von Nacktbildern im Internet ohne Einwilligung des Abgebildeten: strafrechtliche Regeln
Neben zivilrechtlichen Folgen kann jemand, der Nacktbilder verbreitet ohne vorher die Einwilligung des Abgebildeten einzuholen, auch strafrechtlich belangt werden. So verbietet § 201a des Strafgesetzbuches die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“. Eine Publikation intimer Aufnahmen ohne Einwilligung könnte diesen Straftatbestand erfüllen. Dafür vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe. Auch § 33 des Kunsturhebergesetzes stellt die unerlaubte Verbreitung von Bildaufnahmen unter Strafe.
Rachepornos und Nacktbilder: Wie kann man gegen einen unbekannten Täter vorgehen?
Den strafrechtlichen Weg zu gehen empfiehlt sich für Betroffene insbesondere dann, wenn sie nicht wissen, wer die Intimbilder oder Videos ins Netz gestellt hat. Hier sollte man sich an die Polizei wenden und eine Strafanzeige stellen. „Die Polizei hat oft bessere Möglichkeiten, die Person zu ermitteln als der Betroffene selbst“, sagt Dr. Ansgar Koreng.
Gegen Nacktbilder vorgehen: Was können Suchmaschinen wie Google und Webseiten-Betreiber tun?
„Google ist in Fällen von Rachepornos meist sehr kooperativ“, erklärt Dr. Ansgar Koreng. Daher entfernt Google aus seinen Suchergebnislisten auf Antrag die Links, die zu beanstandeten Intimbildern führen. Google entfernt aber nur die Verlinkungen, die Bilder selbst bleiben häufig auf den Webseiten und sind damit aufrufbar.
Dann kann man sich nur an den Provider der Webseite wenden, gegen den man als Opfer von Rachepornos einen Anspruch auf Löschung hat. Ob man diesen durchsetzen kann, hängt aber unter anderem davon ab, ob es sich um einen ausländischen Provider handelt.
- Datum
- Aktualisiert am
- 01.06.2017
- Autor
- ime