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BGH-Urteil

Muss der Ex-Partner intime Fotos löschen?

Beseht ein Anspruch auf Löschung intimer Fotos nach Ende der Beziehung, wenn der Ex-Partner Berufsfotograf war? © Quelle: Lerouge/corbisimages.de

Nach dem Oberlan­des­gericht (OLG) Koblenz musste nun der Bundes­ge­richtshof darüber entscheiden, ob eine Frau gegen ihren ehemaligen Lebens­ge­fährten Anspruch auf vollständige Löschung intimer Fotos hat, die dieser zwar als Berufs­fo­tograf gefertigt hat, die aber aus rein privatem Anlass stammten und die Frau in die Aufnahmen eingewilligt hatte.

Das Pikante: Der Mann hatte die Fotos nach dem Ende der Beziehung an die Firmen­mail­adresse des Ehemanns der Frau übersandt – und zwar über verschiedene Mailadressen, damit die Mails nicht erkannt wurde. Dadurch erhielten nicht nur der Ehemann, sondern auch Mitarbeiter der Firma die Möglichkeit, die Fotos anzusehen. Durch einstweilige Verfügung hatte der Ehemann der Frau erreicht, dass der Ex-Partner keine weiteren Fotos an seine Mailadresse senden durfte.

Die Frau klagte daraufhin beim Landgericht (LG) Koblenz gegen den Mann, dass dieser unterlassen sollte, Fotos ohne ihre Einwil­ligung Dritten öffentlich zugänglich zu machen - diese Anträge wurden von dem Mann direkt anerkannt, da dieser Anspruch in der Regel stets besteht.

Allgemeines Persön­lich­keitsrecht gegen Berufs­aus­übungs­freiheit

Die Frau verlangte aber zusätzlich, dass der Mann die in seinem Besitz befind­lichen elektro­nischen Verviel­fäl­ti­gungs­stücke der Nacktfotos vollständig löschen sollte. Nachdem das LG Koblenz dem Antrag stattgegeben hatte, legte der Mann Berufung ein mit der Begründung, die Frau habe keinen Anspruch auf Löschung der Fotos.

Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil vom Mai 2014 (Az: 3 U 1288/13) das landge­richtliche Urteil mit folgender Begründung bestätigt: Der Anspruch auf Löschung bestehe gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog.

Es handele sich um private Fotos, die im Rahmen einer Liebes­be­ziehung gefertigt worden seien, sodass das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Frau betroffen sei. Sie stünden in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Mannes als Fotograf, weshalb die Berufs­aus­übungs­freiheit nicht berührt sei.

Allgemeines Persön­lich­keitsrecht gegen Eigentumsrecht an Fotos

Im Raum stünde jedoch das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Manns an den Fotografien. Nach Ende einer Beziehung sei jedoch das allgemeine Persön­lich­keitsrecht der Frau höher zu bewerten als das Eigentumsrecht des ehemaligen Lebens­partners.

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des OLG

Nun musste der Bundes­ge­richtshof höchst­rich­terlich entscheiden - und schloss sich der Argumen­tation der Vorinstanzen an (Urteil vom 21. Dezember 2015, AZ: VI ZR 271/14). 

Und auch in anderer Hinsicht schlossen sich die Karlsruher Richter ihren Kollegen an - wenn auch zu Ungunsten der Frau. Denn diese hatte zusätzlich beantragt, dass der Mann auch die Fotos löschen müsse, die sie in Alltags­si­tua­tionen zeigen. Diesen Anspruch hatten sowohl da LG als auch das OLG Koblenz zurück­ge­wiesen - und nun auch der BGH. Solche Aufnahmen seien weniger geeignet, das Ansehen der Frau "gegenüber anderen zu beeinträchtigen", befanden die Richter am Bundes­ge­richtshof.

Datum
Aktualisiert am
21.03.2017
Autor
Viola Lachenmann/red
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Themen
Arbeit Partner­schaft Urheber­schaft

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