
Das Pikante: Der Mann hatte die Fotos nach dem Ende der Beziehung an die Firmenmailadresse des Ehemanns der Frau übersandt – und zwar über verschiedene Mailadressen, damit die Mails nicht erkannt wurde. Dadurch erhielten nicht nur der Ehemann, sondern auch Mitarbeiter der Firma die Möglichkeit, die Fotos anzusehen. Durch einstweilige Verfügung hatte der Ehemann der Frau erreicht, dass der Ex-Partner keine weiteren Fotos an seine Mailadresse senden durfte.
Die Frau klagte daraufhin beim Landgericht (LG) Koblenz gegen den Mann, dass dieser unterlassen sollte, Fotos ohne ihre Einwilligung Dritten öffentlich zugänglich zu machen - diese Anträge wurden von dem Mann direkt anerkannt, da dieser Anspruch in der Regel stets besteht.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht gegen Berufsausübungsfreiheit
Die Frau verlangte aber zusätzlich, dass der Mann die in seinem Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke der Nacktfotos vollständig löschen sollte. Nachdem das LG Koblenz dem Antrag stattgegeben hatte, legte der Mann Berufung ein mit der Begründung, die Frau habe keinen Anspruch auf Löschung der Fotos.
Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil vom Mai 2014 (Az: 3 U 1288/13) das landgerichtliche Urteil mit folgender Begründung bestätigt: Der Anspruch auf Löschung bestehe gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog.
Es handele sich um private Fotos, die im Rahmen einer Liebesbeziehung gefertigt worden seien, sodass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau betroffen sei. Sie stünden in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Mannes als Fotograf, weshalb die Berufsausübungsfreiheit nicht berührt sei.
Allgemeines Persönlichkeitsrecht gegen Eigentumsrecht an Fotos
Im Raum stünde jedoch das grundrechtlich geschützte Eigentumsrecht des Manns an den Fotografien. Nach Ende einer Beziehung sei jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau höher zu bewerten als das Eigentumsrecht des ehemaligen Lebenspartners.
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des OLG
Nun musste der Bundesgerichtshof höchstrichterlich entscheiden - und schloss sich der Argumentation der Vorinstanzen an (Urteil vom 21. Dezember 2015, AZ: VI ZR 271/14).
Und auch in anderer Hinsicht schlossen sich die Karlsruher Richter ihren Kollegen an - wenn auch zu Ungunsten der Frau. Denn diese hatte zusätzlich beantragt, dass der Mann auch die Fotos löschen müsse, die sie in Alltagssituationen zeigen. Diesen Anspruch hatten sowohl da LG als auch das OLG Koblenz zurückgewiesen - und nun auch der BGH. Solche Aufnahmen seien weniger geeignet, das Ansehen der Frau "gegenüber anderen zu beeinträchtigen", befanden die Richter am Bundesgerichtshof.
- Datum
- Aktualisiert am
- 21.03.2017
- Autor
- Viola Lachenmann/red