So erging es einem Anbieter von Sanitär- und Badmöbeln, der auf der Internetplattform Amazon einen Online-Shop betreibt. Die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet über einen Fall, den das Landgericht Berlin zu entscheiden hatte (10. Februar 2015; AZ: 15 O 221/14).
Der Händler stellte bei Amazon das Angebot für einen Garderobenständer mit dem Zusatz ‚Klax’ in der Farbe schwarz ein. Die Bezeichnung Klax befand sich auch in der URL der Angebotsseite. Des Weiteren war sie im HTML-Quelltext sowie als Keyword-Tag verwendet worden.
Die Klägerin, Inhaberin zahlreicher Marken, die den Begriff ‚Klax’ enthalten, mahnte den Betreiber des Online-Shops wegen einer Verletzung des Markenrechts ab. Die Marke Klax wird, unter anderem durch eine Kooperation mit einer anderen Gesellschaft, für Möbel genutzt.
Wegen der Erstattung der Abmahnkosten sahen sich die Parteien vor Gericht wieder. Der Betreiber des Badstudios verteidigte sich damit, dass weder er, noch ein Mitarbeiter, den Begriff Klax in die Angebotsmaske bei Amazon eingegeben habe. Er habe bei der manuellen Eingabe der Angebotsbeschreibungen bewusst darauf geachtet, keine Markenrechte Dritter zu verletzen. Die Verwendung des Begriffs Klax-Garderobenständer habe Amazon vorgegeben.
Rechtsverletzung von Amazon, trotzdem Störerhaftung
Der Betreiber des Badstudios unterlag. Das Gericht stellte eine Markenverletzung fest, für die er persönlich hafte. Die Richter sahen hier eine so genannte Störerhaftung. Das heißt, der Betreiber hafte für den Verstoß als Störer – in diesem Zusammenhang also als jemand, der in irgendeiner Weise mit der Verbreitung rechtlich zu beanstandender Inhalte oder Rechtsverletzungen anderer zu tun hat.
Es wäre dem Händler möglich gewesen, so das Gericht, festzustellen, ob die Marke Klax rechtlich geschützt sei.
- Datum
- Aktualisiert am
- 24.02.2016
- Autor
- DAV