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IT-Rechts-Blog

Löschformular von Google online

Das Formular von Google steht bereit. © Quelle: DAV

Google hat auf das umstrittene Urteil des EuGH, nach dem Google unter bestimmten Voraus­set­zungen verpflichtet sein kann, Suchergebnisse, die auf personen­be­zogene Daten verweisen zu löschen, reagiert und ein Formular für einen Löschantrag ins Netz gestellt.

Google hat auf das umstrittene Urteil des EuGH, nach dem Google unter bestimmten Voraus­set­zungen verpflichtet sein kann, Suchergebnisse, die auf personen­be­zogene Daten verweisen zu löschen, reagiert und ein Formular für einen Löschantrag ins Netz gestellt.

Google gibt hierzu an, dass es jede Anfrage individuell prüfen und zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe abwägen wird.

Google verlangt zur Authen­ti­fi­zierung die Übersendung einer Ausweiskopie des Betroffenen. Das ist bereits deshalb proble­matisch, weil nach dem Personal­aus­weis­gesetz Ausweis­kopien nicht verlangt werden können. Insoweit hat das Verwal­tungs­gericht Hannover im letzten Jahr entschieden, dass eine Datener­hebung durch ein Einscannen und Speichern von Personal­aus­weisen unzulässig ist, weil nach § 14 PAuswG die Erhebung und Verwendung personen­be­zogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises ausschließlich erfolgen darf durch zur Identi­täts­fest­stellung berechtigte Personen nach Maßgabe der §§ 15 bis 17 oder  öffentliche Stellen und nicht-öffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20 des PAuswG. Der Ausweis darf nach § 20 Abs. 2 PAuswG zwar zum (elektro­nischen) Idetitäts­nachweis verwendet werden, er darf aber bei Google nicht gespeichert werden. Letzteres passiert freilich nach Übersendung einer Datei zwangs­läufig.

Dieses Verfahren soll offenbar auch gegenüber Anwälten praktiziert werden. Der Anwalt legitimiert sich allerdings durch Vorlage einer von seinem Mandanten unterschriebenen Vollmacht und nicht durch Vorlage einer Ausweiskopie.

Ergänzend muss auch noch erwähnt werden, dass Google natürlich nicht berechtigt ist, einen Formularzwang einzuführen. Es ist also niemand verpflichtet, dieses Formular zu benutzen. Man kann sich als Betroffener auch direkt an Google Deutschland wenden, das nach der Entscheidung des EuGH als verant­wortliche Stelle im Sinne des Datenschutz­rechts zu betrachten ist.

Thomas Stadler ist Fachanwalt für IT-Recht und für gewerb­lichen Rechts­schutz und betreibt einen eigenen Blog, der unter www.internet-law.de aufzurufen ist. Für die Deutsche Anwalt­auskunft bloggt Herr Stadler regelmäßig zum Thema IT-Recht.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2014
Autor
Thomas Stadler
Bewertungen
154
Themen
Datenschutz Internet Persön­lich­keits­rechte

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