Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Soziale Medien

Livestreaming auf Facebook & Co: So streamen sie legal

Facebook Live, Periscope & Co.: Sich und die Welt um sich herum ins Internet zu senden ist kinder­leicht geworden. Wer nicht aufpasst, kann sich dabei allerdings schnell juristischen Ärger einhandeln. Wir erklären, was beim Livestreaming erlaubt und was verboten ist.

Livestreaming ist im Netz derzeit schwer angesagt. Doch in Deutschland sind die rechtlichen Rahmen­be­din­gungen für solche Aktivitäten streng geregelt. Rechts­an­wältin Friederike Lemme, Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalts­verein (DAV) sagt: „Da fehlt bei Vielen völlig das Problem­be­wusstsein.“

Grundsätzlich gelten für Livestreaming in sozialen Netzwerken keine anderen Regeln, als für das Posten von Fotos und Videos. Hierbei sind vor allem zwei Rechts­be­reiche betroffen: das Persön­lich­keitsrecht und das Urheberrecht.

Persön­lich­keitsrecht: nur mit Erlaubnis streamen!

Wer Personen filmt oder fotografiert (oder live streamt) benötigt dazu deren ausdrückliche Erlaubnis. Drei Ausnahmen bestätigen diese Regel: 

  1. Es handelt sich um eine Person des öffentlichen Lebens, beispielsweise prominente Schauspieler, Sportler oder Politiker.
  2. Die Person ist Bestandteil einer größeren Gruppe, wie etwa bei einer Demonstration oder als Teil des Publikums bei einer Großveranstaltung.
  3. Die Person ist im Bild nur „Beiwerk“ und steht nicht im Mittelpunkt, etwa ein Tourist, der neben dem Brandenburger Tor steht, während der Filmende dies abbildet.

Alles, was darüber hinausgeht, ist ohne Einwil­ligung der gezeigten Personen strafbar.

Dazu können in bestimmten Situationen weitere Rechts­brüche begangen werden: Wer etwa auf Facebook und Twitter einen Livestream mit pornogra­phischen Inhalten veröffentlicht, macht sich nach §184 StGB der Verbreitung pornogra­phischer Schriften schuldig und riskiert eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr. Denn bei Periscope und Co besteht keine Alters­be­schränkung „ab 18“. Kinder und Jugendliche könnten solche pornogra­phischen Streams also leicht verfolgen.

Urheberrecht 1: Vorsicht vor geschützter Musik

Neben der Wahrung des Persön­lich­keits­rechts sollte jeder mit Livestream-Plänen darauf achten, dass er mit seiner Sendung kein Urheberrecht verletzt. Schon wer beispielsweise einen spielenden Straßen­musiker ins Netz streamt, begeht mit der Aufzeichnung der Musik vermutlich eine Urheber­rechts­ver­letzung. „Da empfiehlt es sich schon, vorher um Erlaubnis zu fragen“, rät IT-Anwältin Lemme. Und wer von der vollen Tanzfläche im Club streamt, hat mit Sicherheit ebenfalls ein urheber­rechtlich geschütztes Musikstück auf der Aufnahme. Dessen Verwendung kann vom Rechte­inhaber abgemahnt werden.

Urheberrecht 2: Vorsicht vor dem Hausrecht

Auch bei Großver­an­stal­tungen ist Vorsicht geboten. Wer etwa im Fußball­stadion sitzt und mithilfe seines Smartphones den Spielverlauf direkt auf Facebook streamt, begeht einen Rechtsbruch. Der wird in solchen Situationen über die Hausordnung des Veranstalters geregelt, wie Friederike Lemme erklärt: „Der Zuschauer geht hier einen zivilrecht­lichen Vertrag ein, kauft sich eine Karte, zahlt dafür und darf das Fußballspiel gucken.“ Auf der Karte seien dann meistens noch allgemeine Bedingungen und eine Hausordnung mit abgedruckt, die ein Mitfilmen und Fotogra­fieren verbiete. Das sei bei den meisten Großver­an­stal­tungen wie Konzerten, Sportver­an­stal­tungen oder Theater­auf­füh­rungen der Fall, so die IT-Rechts­expertin.

Ähnliches kann für Museen, Zoos oder andere Events gelten. Wer also einen Livestream in solchen Umgebungen durchführen möchte, sollte sich die Hausregeln vorher genau ansehen.

Rechtliche Hürde für „Livestream-Opfer“: die Beweis­pflicht

Die rechtliche Schwach­stelle im Umgang mit Livestreams ist die Notwen­digkeit, einen eventuellen Rechtsbruch auch zweifelsfrei nachweisen zu können. Ein gespei­chertes Foto oder Video kann hinterher meistens gefunden und als Beweis­mittel genutzt werden. Der Livestream ist aber, solange keine gespei­cherte Kopie erhalten bleibt, in dem Moment wieder verschwunden, in dem die sendende Person ihn beendet.

Wer nicht wirklich beweisen könne, was veröffentlicht wurde, habe es schwer, die Rechte­ver­let­zungen geltend zu machen, sagt Friederike Lemme. Nachweise wie Screenshots, Links oder Protokolle seien hier entscheidend. „Die bloße Behauptung reicht vor Gericht im Zweifelsfall überhaupt nicht aus. Im Idealfall hat man bei Livestreams einen Zeugen, den man als Zuschauer des Streams präsen­tieren kann. Auch wenn der Stream selbst schon weg ist.“ 

Zusammen­fassung: rechtliche Tücken beim Livestreaming

Wer also selbst live streamt, sollte grundsätzlich immer die rechtlichen Rahmen­be­din­gungen im Hinterkopf behalten und vorher prüfen, ob der Vorgang in der geplanten Umgebung überhaupt gestattet ist. Wer durch einen Livestream seine Persön­lichkeits- oder Urheber­rechte verletzt sieht, sollte sich darum bemühen, das zweifelsfrei belegen zu können. Hier kann eine anwaltliche Beratung wichtige Unterstützung bieten, indem sie die Beweislage sichtet und qualifiziert bewertet.

Datum
Aktualisiert am
27.06.2017
Autor
psu
Bewertungen
4545 3
Themen
Facebook Internet Persön­lich­keits­rechte Urheber­schaft

Zurück

Anwältin/Anwalt finden!
zur
Startseite