Livestreaming ist im Netz derzeit schwer angesagt. Doch in Deutschland sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Aktivitäten streng geregelt. Rechtsanwältin Friederike Lemme, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltsverein (DAV) sagt: „Da fehlt bei Vielen völlig das Problembewusstsein.“
Grundsätzlich gelten für Livestreaming in sozialen Netzwerken keine anderen Regeln, als für das Posten von Fotos und Videos. Hierbei sind vor allem zwei Rechtsbereiche betroffen: das Persönlichkeitsrecht und das Urheberrecht.
Persönlichkeitsrecht: nur mit Erlaubnis streamen!
Wer Personen filmt oder fotografiert (oder live streamt) benötigt dazu deren ausdrückliche Erlaubnis. Drei Ausnahmen bestätigen diese Regel:
- Es handelt sich um eine Person des öffentlichen Lebens, beispielsweise prominente Schauspieler, Sportler oder Politiker.
- Die Person ist Bestandteil einer größeren Gruppe, wie etwa bei einer Demonstration oder als Teil des Publikums bei einer Großveranstaltung.
- Die Person ist im Bild nur „Beiwerk“ und steht nicht im Mittelpunkt, etwa ein Tourist, der neben dem Brandenburger Tor steht, während der Filmende dies abbildet.
Alles, was darüber hinausgeht, ist ohne Einwilligung der gezeigten Personen strafbar.
Dazu können in bestimmten Situationen weitere Rechtsbrüche begangen werden: Wer etwa auf Facebook und Twitter einen Livestream mit pornographischen Inhalten veröffentlicht, macht sich nach §184 StGB der Verbreitung pornographischer Schriften schuldig und riskiert eine Haftstrafe von bis zu einem Jahr. Denn bei Periscope und Co besteht keine Altersbeschränkung „ab 18“. Kinder und Jugendliche könnten solche pornographischen Streams also leicht verfolgen.
Urheberrecht 1: Vorsicht vor geschützter Musik
Neben der Wahrung des Persönlichkeitsrechts sollte jeder mit Livestream-Plänen darauf achten, dass er mit seiner Sendung kein Urheberrecht verletzt. Schon wer beispielsweise einen spielenden Straßenmusiker ins Netz streamt, begeht mit der Aufzeichnung der Musik vermutlich eine Urheberrechtsverletzung. „Da empfiehlt es sich schon, vorher um Erlaubnis zu fragen“, rät IT-Anwältin Lemme. Und wer von der vollen Tanzfläche im Club streamt, hat mit Sicherheit ebenfalls ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück auf der Aufnahme. Dessen Verwendung kann vom Rechteinhaber abgemahnt werden.
Urheberrecht 2: Vorsicht vor dem Hausrecht
Auch bei Großveranstaltungen ist Vorsicht geboten. Wer etwa im Fußballstadion sitzt und mithilfe seines Smartphones den Spielverlauf direkt auf Facebook streamt, begeht einen Rechtsbruch. Der wird in solchen Situationen über die Hausordnung des Veranstalters geregelt, wie Friederike Lemme erklärt: „Der Zuschauer geht hier einen zivilrechtlichen Vertrag ein, kauft sich eine Karte, zahlt dafür und darf das Fußballspiel gucken.“ Auf der Karte seien dann meistens noch allgemeine Bedingungen und eine Hausordnung mit abgedruckt, die ein Mitfilmen und Fotografieren verbiete. Das sei bei den meisten Großveranstaltungen wie Konzerten, Sportveranstaltungen oder Theateraufführungen der Fall, so die IT-Rechtsexpertin.
Ähnliches kann für Museen, Zoos oder andere Events gelten. Wer also einen Livestream in solchen Umgebungen durchführen möchte, sollte sich die Hausregeln vorher genau ansehen.
Rechtliche Hürde für „Livestream-Opfer“: die Beweispflicht
Die rechtliche Schwachstelle im Umgang mit Livestreams ist die Notwendigkeit, einen eventuellen Rechtsbruch auch zweifelsfrei nachweisen zu können. Ein gespeichertes Foto oder Video kann hinterher meistens gefunden und als Beweismittel genutzt werden. Der Livestream ist aber, solange keine gespeicherte Kopie erhalten bleibt, in dem Moment wieder verschwunden, in dem die sendende Person ihn beendet.
Wer nicht wirklich beweisen könne, was veröffentlicht wurde, habe es schwer, die Rechteverletzungen geltend zu machen, sagt Friederike Lemme. Nachweise wie Screenshots, Links oder Protokolle seien hier entscheidend. „Die bloße Behauptung reicht vor Gericht im Zweifelsfall überhaupt nicht aus. Im Idealfall hat man bei Livestreams einen Zeugen, den man als Zuschauer des Streams präsentieren kann. Auch wenn der Stream selbst schon weg ist.“
Zusammenfassung: rechtliche Tücken beim Livestreaming
Wer also selbst live streamt, sollte grundsätzlich immer die rechtlichen Rahmenbedingungen im Hinterkopf behalten und vorher prüfen, ob der Vorgang in der geplanten Umgebung überhaupt gestattet ist. Wer durch einen Livestream seine Persönlichkeits- oder Urheberrechte verletzt sieht, sollte sich darum bemühen, das zweifelsfrei belegen zu können. Hier kann eine anwaltliche Beratung wichtige Unterstützung bieten, indem sie die Beweislage sichtet und qualifiziert bewertet.
- Datum
- Aktualisiert am
- 27.06.2017
- Autor
- psu