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LinkedIn-Kontakt bedeutet noch keine Einwil­ligung in Newsletter

Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie vor dem Versand von Newslettern eine klare Einwilligung des Empfängers haben.
Unternehmen sollten sicherstellen, dass sie vor dem Versand von Newslettern eine klare Einwilligung des Empfängers haben.

Geschäftliche Netzwerke wie LinkedIn sind für viele Unternehmen ein wichtiges Instrument zur Kontakt­pflege. Dort tauschen sich Fachleute aus, knüpfen neue Kontakte und bauen berufliche Netzwerke auf. Doch die bloße Vernetzung auf einer Plattform bedeutet nicht automatisch, dass man auch Werbung per E-Mail erhalten möchte.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 20. November 2025 (Az. 23 C 120/25) entschieden, dass eine Vernetzung auf der Karrie­re­plattform LinkedIn keine automa­tische Erlaubnis für den Versand von Werbe-Newslettern per E-Mail darstellt. Wie das Rechts­portal anwalt­auskunft.de des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt, rechtfertigt eine bloße Verknüpfung zwischen Gewerbe­trei­benden in sozialen Netzwerken nicht die Annahme einer ausdrück­lichen Einwil­ligung in E-Mail-Werbung.

Das Gericht verurteilte einen IT-Dienst­leister zur Unterlassung und zum Ersatz vorgericht­licher Anwalts­kosten, nachdem dieser einer Geschäfts­partnerin ungefragt mehrere Werbe-Mails zugesandt hatte.

Newsletter an LinkedIn-Kontakt

In dem Verfahren stritten zwei Unternehmer. Die Klägerin war im Bereich Werbemittel tätig, der Beklagte bot IT-Dienst­leis­tungen und IT-Sicher­heits­lö­sungen an.

Der Beklagte hatte mehrere Werbe-E-Mails an eine geschäftliche Adresse der Klägerin versendet. Eine ausdrückliche Zustimmung zum Erhalt solcher E-Mails lag nicht vor. Allerdings waren der Geschäfts­führer der Klägerin und der Beklagte über LinkedIn miteinander vernetzt.

Die Klägerin sah darin eine unzulässige Belästigung ihres Geschäfts­be­triebs und verlangte Unterlassung sowie Ersatz der Kosten für eine anwaltliche Abmahnung.

Vernetzung ersetzt keine Einwil­ligung für Werbung

Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Unerbetene Werbe-E-Mails greifen nach Auffassung des Gerichts in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbe­betrieb ein.

Entscheidend sei, dass eine ausdrückliche Einwil­ligung für den Versand von elektro­nischer Werbung erforderlich ist. Diese müsse eindeutig vorliegen.

Eine bloße Vernetzung auf einer Plattform wie LinkedIn reicht dafür nicht aus. Selbst wenn Unternehmen dort miteinander verbunden sind, bedeutet das noch keine Zustimmung zu Werbung über andere Kommuni­ka­ti­onswege wie E-Mail.

Warum auch der Kommuni­ka­ti­onsweg eine Rolle spielt

Das Gericht stellte außerdem klar, dass es sich bei LinkedIn und E-Mail um unterschiedliche Kommuni­ka­ti­ons­kanäle handelt.

Selbst wenn Unternehmen sich in sozialen Netzwerken präsen­tieren oder Kontakte knüpfen, rechtfertigt dies nicht automatisch Werbung außerhalb dieser Plattform.

Praxis­re­levanz für Unternehmen

Die Entscheidung zeigt, dass E-Mail-Marketing rechtlich sensibel ist. Unternehmen sollten sicher­stellen, dass sie vor dem Versand von Newslettern eine klare Einwil­ligung des Empfängers haben.

Andernfalls drohen Unterlas­sungs­an­sprüche, Abmahn­kosten und weitere rechtliche Konsequenzen – auch im Geschäfts­verkehr zwischen Unternehmen.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Datum
Aktualisiert am
23.04.2026
Autor
red
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